BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15457 21. Wahlperiode 11.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 05.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – Nachfragen zur Vergütungsstruktur der hsh portfoliomanagement AöR Mit einem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von rund 100.000 Euro pro Mitarbeiter im Geschäftsjahr 2017 zahlt die hsh portfoliomanagement AöR mit Abstand die höchsten Gehälter aller Beteiligungsunternehmen der Stadt. Die Angaben des Senats in Drs. 21/15062 zur Festlegung des Vergütungssystems geben Anlass zu Nachfragen. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Gemäß Drs. 21/15062 ist eine unabhängige Marktanalyse der Kienbaum Consultants International GmbH Grundlage des Vergütungssystems. 1.1. Wann wurde diese Marktanalyse durch wen und mit welcher Leistungsbeschreibung beauftragt? Hierzu teilte die hsh pm mit, sie habe am 31. März 2016 durch den Vorstand die Kienbaum Consultants International GmbH beauftragt. Die Aufgabenstellung habe eine Marktstudie umfasst, die eine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Markt- und Funktionsgerechtigkeit einer zukünftigen Vergütung bei der hsh pm liefern und zur Ableitung möglicher Handlungsbedarfe und Gestaltungsempfehlungen geeignet sein sollte. Die Leistungsinhalte hätten dabei die Erfassung der unternehmensspezifischen Rahmendaten, die Erfassung der Stellenaufgaben sowie die Ermittlung positionsspezifischer Marktwerte bei vergleichbaren Unternehmen inkludiert. Durch diesen Auftrag sei ein Benchmarking der Gehaltsbänder erfolgt, die durch den Vergleich mit anderen norddeutschen Banken und Erfahrungswerten von Beratern als marktüblich angenommen werden konnten. 1.2. Seit wann lag diese Marktanalyse der Finanzbehörde vollständig vor? Die Marktanalyse lag der Finanzbehörde vollständig mit dem Versand der Verwaltungsratsunterlagen am 10. Mai 2016 vor. 2. Gemäß Drs. 21/15062 wurde das Vergütungssystem mit Umlaufverfahren der Trägerversammlung vom 13. Mai 2016 beschlossen. In der Drs. 21/8663 wird jedoch gar keine Beschlussfassung der Trägerversammlung mit diesem Datum aufgeführt. 2.1. Welche einzelnen Beschlüsse wurden von der Trägerversammlung der hsh portfoliomanagement AöR im Jahr 2016 jeweils im Umlauf- Drucksache 21/15457 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 verfahren gefasst? Was ist jeweils das genaue Datum der Beschlussfassung? Die Trägerversammlung der hsh pm hat im Jahr 2016 fünf Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst. Im Einzelnen sind diese Beschlüsse am 23. März 2016 zur Anpassung der Satzung, am 13. Mai 2016 zur Vergütungsstruktur, am 29. Juni 2016 zur Satzungsänderung , am 26. Oktober 2016 zum Abwicklungsplan und am 23. November 2016 zur Ernennung einer dauerhaften Vertreterin für den Verwaltungsrat erfolgt. In der Drs. 21/8663 wurden fälschlicherweise für die Umlaufverfahren leicht abweichende Daten genannt, da dort teilweise auf die einzelnen Stimmabgaben beziehungsweise den Start des Umlaufverfahrens und nicht auf die finale Beschlussfassung abgestellt wurde. 2.2. Wie viele Anstellungsverträge für die hsh portfoliomanagement AöR waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vergütungssystems bereits abgeschlossen? Laut hsh pm sei zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen gewesen. 2.3. Beinhaltet das von der Trägerversammlung festgelegte Vergütungssystem ausdrücklich die automatische Erhöhung aller Gehälter um den Prozentsatz der von den Tarifparteien vereinbarten Anhebung der Tarifgehälter? Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 15. April 2016 ausdrücklich die Anlehnung der Vergütungsstruktur an den Manteltarifvertrag für private und öffentliche Banken beschlossen. Die Trägerversammlung ist dem Vorschlag des Verwaltungsrates zur Ausgestaltung des Vergütungssystems mit Umlaufbeschluss vom 13. Mai 2016 gefolgt. 3. Gemäß Drs. 21/15062 erfolgt der Abschluss von Anstellungsverträgen für alle Positionen unterhalb der Vorstandsebene durch den Vorstand der hsh Portfoliomanagement AöR ohne Zustimmungsvorbehalt anderer Gremien. 3.1 Ist es zutreffend, dass die von der Finanzbehörde herausgegebenen „Hinweise für die Verwaltung von Beteiligungen der Freien und Hansestand Hamburg an Unternehmen“ im Regelfall vorsehen, dass der Abschluss oder die Änderung von Anstellungsverträgen für die zweite Führungsebene jeweils nur mit Zustimmung der Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen erfolgen kann? 3.2. Aus welchen Gründen wurde bei der hsh portfoliomanagement AöR davon abgesehen, bei wichtigen Personalentscheidungen unterhalb der Vorstandsebene den Verwaltungsrat zu beteiligen? 3.3. Aus welchen Gründen und in welchen Fällen halten es der Senat oder die zuständige Behörde insgesamt bei Beteiligungen der Stadt für sinnvoll, von einer Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsgremiums bei Anstellungsverträgen der zweiten Führungsebene abzusehen ? Die hsh pm befand sich zur Zeit der Einstellungen im Wesentlichen noch im Aufbau. Wie andere Arbeitgeber auch, muss sich die hsh pm im Wettbewerb um qualifiziertes Personal behaupten. Dies geschieht im Falle der hsh pm in einem hochspezialisierten Marktsegment. Gleichzeitig hat sie aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Um einen rechtskonformen und zugleich operativen Betrieb der Anstalt schnellstmöglich zu gewährleisten, war eine zügige Einstellung des Personals, welches die hsh pm für sich gewinnen konnte, geboten. Im Übrigen sind zum einen rein verwaltungsinterne Vorschriften unabhängig von ihrem Inhalt mangels Außenwirkung rechtlich nicht bindend , zum anderen handelt es sich um bei der hsh pm um eine Anstalt mehrerer Trägerländer mit jeweils eigenen verwaltungsinternen Vorschriften unter denen naturgemäß stets Abstimmungen erfolgen. Abweichungen sind je nach Situation und Abstimmungsergebnis möglich und werden ggf. im jeweiligen Einzelfall geprüft. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15457 3 4. Wann wurde vom Verwaltungsrat der hsh portfoliomanagement AöR eine Geschäftsordnung für den Vorstand mit welchen wesentlichen Regelungen erlassen? Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 3. März 2016 die Geschäftsordnung des Vorstands erlassen. Wesentliche Inhalte sind die Aufgaben des Vorstands, die Geschäftsverteilung, die Gesamtverantwortung, Regelungen zu den Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen, Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie zur Vertretung der Anstalt.