BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15458 21. Wahlperiode 11.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 05.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Digitale Werbeflächen für Hamburg In vielen Städten wie etwa New York und Düsseldorf gibt es bereits digitale Werbeflächen. In Hamburg ist – abseits der Vergnügungsviertel und einem Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt – das Aufstellen von sogenannten Wechsellichtanlagen hingegen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wie unmittelbar aus den §§ 1 fortfolgende der „Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981“ (WechsellichtVO) hervorgeht. In den vergangenen Jahren wurden in der öffentlichen Diskussion wiederholt die Möglichkeiten betont, die sich durch den Einsatz digitaler Werbung ergeben könnten. So unterstrich beispielsweise Sascha Albertsen, der Sprecher der Hamburg Marketing GmbH, dass die technischen Möglichkeiten einer LED- Wand neue Wege bieten würden, um dem Betrachter Botschaften zu übermitteln und die Identifikation „mit unserer Stadt zu erhöhen“ (https://www.abendblatt.de/hamburg/article108327875/Behoerden-stoppenriesige -LED-Wand-am-Radisson-Hotel.html). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Es werden keine statistischen Erhebungen über die Anzahl und die Art der vorhandenen sowie der neu aufgestellten Anlagen der Außenwerbung auf Privatgrund geführt. Auch werden Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen einschließlich der Art der Anlage statistisch nicht gesondert erfasst. Zur Beantwortung der Fragen müssten alle Baugenehmigungsverfahren der Jahre 2016, 2017 und 2018 händisch ausgewertet werden. Das ist im Rahmen der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage nicht leistbar. Die Angaben können deshalb nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anlagen der Außenwerbung im Sinne des § 13 Absatz 1 S. 1 HBauO wurden in den Jahren 2016, 2017 und bislang 2018 aufgestellt? Wie viele dieser Anlagen waren in diesen Jahren jeweils vorhanden? Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln. Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/14896. 2. Wie häufig handelte es sich dabei um „Lichtwerbung“ im Sinne der Nummer 4 Bauprüfdienst (BPD) 5/2013? Wie häufig handelte es sich dabei um „beleuchtete und hinterleuchtete Werbeanlagen“ im Sinne der Nummer 4 BPD 5/2013? In welchen und wie vielen Fällen handelte es sich dabei um genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß § 60 HBauO? Siehe Drs. 21/14896. Alle dort aufgeführten Werbeanlagen sind be- oder hinterleuchtet . Davon ausgenommen sind lediglich die rund 900 Litfaßsäulen, von denen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nur sieben beleuchtet waren. Weiterhin ist von rund 450 Uhren eine Uhr in Altona nicht beleuchtet. Drucksache 21/15458 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. In wie Fällen wurden in den Jahren 2016, 2017 und bislang 2018 Werbeanlagen mit Wechsellicht innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen der § 2 Absatz 1 S. 2, 3 WechsellichtVO nach § 3 WechsellichtVO zugelassen? Bitte nach Bezirken und Jahren aufschlüsseln . Siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele Genehmigungsverfahren nach §§ 61, 62 HBauO wurden insgesamt in den Jahren 2016, 2017 und bislang 2018 insgesamt durchlaufen ? Bitte nach Jahren und Bezirken aufgliedern. Um welche Art beziehungsweise Form von Werbung im Sinne der Nummer 4 BPD 5/2013 handelte es sich jeweils? Welche Dauer hatten die Genehmigungsverfahren jeweils? Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 61 und § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO): 2016 2017 2018 Hamburg-Mitte ca. 78 1 ca. 154 1 ca. 145 1 Altona 62 22 43 Eimsbüttel 59 57 55 Hamburg-Nord 13 16 8 Wandsbek X2 X2 2 Bergedorf 15 20 24 Harburg 27 28 18 1 qualifizierte Schätzung 2 keine Angaben Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele Genehmigungen auf eine „Zulassung“ nach § 3 Wechsellicht- VO wurden 2016, 2017 und bislang 2018 gestellt? Bitte nach Bezirken und Jahren aufschlüsseln. Siehe Vorbemerkung. 6. Sind in den Bezirken derzeit Wechsellichtanlagen (oder sonstige Arten oder Formen von Werbung) bekannt, die zwar keine Zulassung (beziehungsweise Genehmigung) erhalten haben, aber geduldet werden? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Wenn ja, wie lange bestehen diese Anlagen schon? Nein. 7. Teilt der Senat die Ansicht des Fragestellers, dass Wechsellichtanlagen eher dem Schutzzweck, die Ablenkung des Betrachters zu minimieren, entsprechen, als beispielsweise Werbeanlagen, die ihr Bild durch mechanischen Wechsel der Bilder ändern? Bitte begründen. Ja, Schutzziel der Regelungen zu Wechsellichtanlagen ist es, eine städtebaulich unerwünschte Unruhe im Rahmen der Gestaltung zu verhindern.