BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15511 21. Wahlperiode 18.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 11.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Was plant der Senat mit dem neuen Fischereigesetz? Das Angeln genießt in Hamburg weiterhin hohe Beliebtheit. Über 16 000 Mitglieder sind in Hamburg in über 60 Angelvereinen aktiv. Dabei ist das Angeln nicht nur ein schöner Sport, sondern auch für viele Kinder und Jugendliche eine spannende Freizeitbeschäftigung. Deshalb sollte die Politik gute Rahmenbedingungen schaffen, damit die Hamburgerinnen und Hamburg unkompliziert und vor allem kostengünstig ihrem Hobby nachgehen können. Jetzt wurde allerdings bekannt, dass der Senat plant, das Fischereigesetz sowie die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes zu verändern. Hier gegen regt sich bereits Widerstand bei den Anglerinnen und Anglern und einigen Verbänden, besonders wenn es um die Zielsetzung und die Begriffsbestimmung im neuen Gesetz geht. Die vorliegenden Fragen beziehen sich hauptsächlich auf die aktuell vorliegenden Entwürfe. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Hamburgischen Fischereiund Angelrechts, der als Ziel die Ausgestaltung der Fischerei als kulturprägende Nutzung der hamburgischen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung natur- und tierschutzrechtlicher Belange hat, am 24. Oktober 2018 in die Verbändeanhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gegeben. Mittlerweile liegen die Stellungnahmen vor und werden derzeit von der zuständigen Behörde ausgewertet. Im Übrigen sieht der Senat zum Schutz seines internen Beratungs- und Entscheidungsbereichs davon ab, sich zu weiteren Einzelheiten der Vorbereitung seiner Beschlussfassung über den Gesetzentwurf zu äußern (vergleiche BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –, juris Rn. 44). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Zu wann und warum plant der Senat das bewährte Fischereigesetz sowie die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereiund Angelgesetzes zu überarbeiten? Wer hat dieses beschlossen, wann soll über die Änderungen abgestimmt werden und zu wann soll es Inkrafttreten? Siehe Vorbemerkung. 2. Gab es eine Arbeitsgruppe oder Ähnliches, welche am Entwurf zum neuen Angelgesetz mitgearbeitet hat? Wann wurde dieses Gremium eingesetzt, wie häufig hat es wann genau getagt und wer war Mitglied? Im November 2016 wurde von der zuständigen Behörde ein Expertengremium eingerichtet . Weitere Mitglieder waren die Behörde für Umwelt und Energie, die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, die Behörde für Inneres und Sport, die Hamburg Drucksache 21/15511 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Port Authority AöR, der Angelsportverband Hamburg, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz , ein Elbfischer und ein Angelguide. Das Gremium hat im Jahr 2017 zwei Mal getagt. 3. Welche Änderungswünsche hat das unter Frage 2. genannte Gremium vorgeschlagen und welche fanden den Weg in den Entwurf zum neuen Angelgesetz? 4. Warum liegt der Fokus im neuen Angelgesetz eher auf der kommerziellen Fischerei? Inwieweit wird auch die Freizeitfischerei berücksichtigt? 5. Warum soll eine fischereiliche Veranstaltung vorliegen, wenn mehr als 20 Personen geplant an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern angeln gehen? Wie wurde die Zahl 20 ermittelt? 6. Ab wann ist ein Gewässer groß? Auf welcher Grundlage beruht dieser Wert? 7. In der neuen Begriffsbestimmung sollen freie Gewässer von der Hegepficht ausgenommen werden. Warum sollen im Gegenzug Angelvereine zur Hegepflicht in deren Gewässern verpflichtet werden? 8. Warum werden Angel-Guides als Ausgabestellen für Fischereimarken befähigt, wenn diese auch über die Vereine ausgegeben werden können ? 9. Warum werden Angel-Guides nach mehr als 100 Jahren des normalen Angelns als Hobby auf einmal eine solche Bedeutung gegeben? 10. Anglervereine bieten seit über 100 Jahren in Hamburg kostenlos Anglerveranstaltungen an. Welchen wirtschaftlichen Interessen bestehen seitens der Angel-Guides und der Stadt Hamburg, wenn die Angel- Guides nun mit zusätzlichen Befähigungen ausgestattet werden? Was hat vor allem der Hobby-Angler für einen Vorteil durch diesen Schritt? 11. Angelvereine tätigen seit vielen Jahrzehnten Besatzmaßnahmen und finanzieren dieses durch Mitgliedsbeiträge und Bezuschussung durch die Fischereiabgabe. Angelvereine renaturieren und bewirtschaften Gewässer. Welchen Beitrag und Nutzen erfährt die Natur durch die Stärkung der Angler-Guides? 12. Wie wird in § 2 des neuen Gesetzes die „Professionalisierung“ definiert? Welche Konzepte müssen zukünftige Angel-Guides vorlegen und welche Vorgaben bestehen derzeit zu einem Konzept, die ein Angel-Guide vornehmen soll? 13. Welche Ausbildungskurse müssen zukünftig Angel-Guides vorweisen und wer nimmt diese Kurse ab? Wieso werden Ausbilder von Ausbildungsvereinen nicht erwähnt, berücksichtigt oder gar gleichgestellt? 14. Warum wird einem Angelverein die Fähigkeit der Ausgabe von Angelmarken verweigert? 15. Nach welchen Kriterien werden Angelfachgeschäfte oder Angelsportverbände ausgesucht, die als Ausgabestelle dienen sollen? 16. Welche Unterschiede gibt es dem neuen Gesetz nach zwischen Angelverbänden und Angelsportverbänden? 17. In § 4 wird in Absatz 3 die Hege behandelt. Ab wann ist eine Hege nicht zumutbar und nach welchen Kriterien entscheidet die zuständige Fachbehörde (wer genau) im Einzelfall, dass Ausnahmen zur Hege zugelassen werden? 18. § 7 beschäftigt sich mit der Fischereipacht und der Fischereierlaubnis. Welche Rechte haben zukünftig bestehende Unterverpachtungen von Gewässern? Werden diese für ungültig erklärt oder werden die Pachten der Stadt Hamburg einseitig gekündigt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15511 3 19. Dürfen Angelvereine ihre Pachtgewässer, welche von der Stadt Hamburg gepachtet wurden, an andere Angelvereine oder Angelverbände zukünftig nach dem neuen Angelgesetz unterverpachten? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 20. Wer stimmte bis dato der Verpachtung freier Gewässer zu? Es gibt bisher keinen Zustimmungsvorbehalt. 21. Welche zuständige Fachbehörde stimmt in Zukunft einer Verpachtung zu? 22. Nach welchen Kriterien darf einer Verpachtung nicht zugestimmt werden ? 23. Werden Angelvereine gleichgestellt, wenn Pachtanfragen an Gewässer gestellt werden oder werden zukünftig nur Verbände oder gar bestimmte Angelsportverbände berücksichtigt? 24. Welche Möglichkeiten erhalten Angelvereine ohne Gewässer in Hamburg , Gewässer anzupachten? 25. Werden Vereine gleichgestellt mit Angelverbänden/Angelsportverbänden , wenn Gewässer von der Stadt gepachtet werden könnten? Wenn nein, warum nicht? 26. Bestehen Möglichkeiten, dass Angelvereine Gewässer nicht nur pachten , sondern auch Patenschaften übernehmen? Wenn ja, in welcher Form? 27. § 9 Absatz 5 beschäftigt sich mit der Fischereischeinpflicht. Was genau ist unter „geführten Angeltouren“ gemeint? Zum Beispiel Angel-Guides? Wenn ja, warum wird diese Gruppe begünstigt, obwohl diese keine Pachtgewässer hegt und pflegt? 28. In der Begründung wird den Angel-Guides die notwendige Kompetenz durch die Anforderung zur Zulassung als Angel-Guide gewährleistet. Von welchen genauen Anforderungen wird hier gesprochen? 29. Des Weiteren wird in der Begründung erwähnt, dass nur Vereinen mit einem Pachtgewässer in Hamburg eine Kompetenz zugesprochen wird. Warum wird Hamburger Vereinen diese Kompetenz nicht zugesprochen, die ein Gewässer in angrenzenden Bundesländern besitzen? 30. § 11 Absatz 2 beschäftigt sich mit der Angelprüfung. Dazu folgende Fragen : a) Welche „Stelle“ außerhalb der Verwaltung ist gemeint? b) Sind mehrere „Stellen“ vorgesehen? c) Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Stelle eine Angelprüfung vornehmen darf? d) Sind Online-Ausbildungen vorgesehen? e) Sind Online-Prüfungen vorgesehen? f) Sind nur schriftliche oder auch praktische Prüfungen vorgesehen? 31. Zu § 12 Absatz 4. Zu den Punkten zwei bis acht ergeben sich folgende Fragen: a) zu Punkt 2: Was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? Drucksache 21/15511 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b) zu Punkt 3: Was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? c) zu Punkt 4: Was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? d) zu Punkt 5: Welche Maßnahmen werden greifen und in welchem Umfang? e) zu Punkt 6: Wie hoch sind die derzeitigen Aufwendungen und wie werden diese bis dato finanziert? f) zu Punkt 7: Welche Maßnahmen werden eingesetzt und in welchem Umfang? g) zu Punkt 8: Was könnten sonstige Maßnahmen sein? 32. § 13 Absatz 1 beschäftigt sich mit der Zulassung für Angel-Guides. Wer erteilt diese Zulassungen und nach welchen Kriterien genau? Siehe Vorbemerkung.