BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15522 21. Wahlperiode 18.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 12.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Neuregelung der Grundsteuer – Was bedeutet das „Scholz-Modell“ für Hamburg? Und warum weiß der SPD-Fraktionsvorsitzende das schon ganz genau? Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Grundsteuer hat große Auswirkungen für Mieter und Eigentümer sowie für die Steuereinnahmen der Kommunen. Im laufenden Jahr erwartet der Senat Einnahmen aus der Grundsteuer von rund 475 Millionen Euro. Zur Vermeidung eines deutlichen zusätzlichen Anstiegs der Kosten für das Wohnen hat der Hamburger Senat bislang das sogenannte Flächenmodell präferiert, bei dem die Steuer unabhängig von der Bewertung der Immobilien erfolgt. Bei diesem Verfahren dürfte sich auch der Erfassungs- und Erhebungsaufwand für die Finanzverwaltung in einem vertretbaren Rahmen halten. Dagegen hat der Bundesfinanzminister Ende November seine Präferenz für ein wertabhängiges Verfahren bei der Grundsteuer erkennen lassen und hierfür Eckpunkte vorgestellt. Demnach sollen Wohngrundstücke grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren bewertet werden. Hierbei verwies der Bundesfinanzminister auch darauf, dass die einzelnen Kommunen durch Anpassung der Hebesätze jeweils eine Aufkommensneutralität sicherstellen können. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob für große Städte mit besonders hoher Wertentwicklung der Immobilienpreise eine zusätzliche Ausgleichkomponente notwendig ist. Die Ausführungen des Bundesfinanzministers zur Neuregelung der Grundsteuer haben viele Fragen und Unklarheiten aufkommen lassen. In der Bürgerschaftssitzung am 11.12.2018 hat nun der SPD-Fraktionsvorsitzende mit Verweis auf erste Berechnungen der Finanzbehörde mitgeteilt, dass bei einer solchen Grundsteuer-Reform die Steuerzahler in Hamburg um 7 Millionen Euro entlastet würden beziehungsweise dass das Hamburger Grundsteueraufkommen um diesen Betrag geringer ausfallen würde. Ich frage den Senat: 1. Welche einzelnen Berechnungen auf welcher genauen Datengrundlage und mit welchen Ergebnissen hat die Finanzbehörde für das vom Bundesfinanzminister vorgeschlagene Modell der Grundsteuer durchgeführt ? Von der zuständigen Behörde wurden bisher keine entsprechenden Berechnungen durchgeführt, zumal bislang kein Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums, sondern nur ein Eckpunktepapier bekannt ist. Drucksache 21/15522 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Sind die oben erwähnten Ausführungen des SPD-Fraktionsvorsitzenden in der Haushaltsdebatte am 11.12.2018 zutreffend? Mit welchem Hebesatz wird bei einem wertabhängigen Grundsteuer-Modell eine Steuerentlastung von 7 Millionen Euro erreicht? Wird es trotz einer Verringerung des Steueraufkommens um 7 Millionen Euro auch zu Fällen einer Mehrbelastung von Mietern und Grundeigentümern kommen? Der Senat setzt sich auf Bundesebene dafür ein, dass Mehrbelastungen für Hamburger Mieterinnen und Mieter und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die verfassungsrechtlich gebotene Neuregelung der Grundsteuer insgesamt vermieden werden. Die mathematisch-statistischen Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sind nur bedingt aussagefähig und gehen unter Zugrundelegung des geltenden Hebesatzes von einer Abweichung des Grundsteueraufkommens B gegenüber dem geltenden Recht derzeit von rund −14 Millionen Euro aus. Es werden sich jedoch je nach Fall- und Modellgestaltung Belastungsverschiebungen nicht vermeiden lassen, die zu einer Erhöhung beziehungsweise Absenkung der zu zahlenden Grundsteuer führen können. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Wann und in welcher Form werden die anderen Fraktionen der Bürgerschaft , der Haushaltsausschuss und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Berechnungen der Finanzbehörde informiert? Der Senat hat im Haushaltsausschuss der Bürgerschaft regelmäßig über den Sachstand bei der Grundsteuerreform berichtet und wird in der ersten Sitzung im neuen Jahr über den Fortgang berichten, wenn der Haushaltsausschuss dieses beschließt. 4. Kann der Senat beziehungsweise die Finanzbehörde – wie bereits im Januar 2018 für das damalige Bundesratsmodell erfolgt – Beispielrechnungen für unterschiedliche Stadtteile, Baujahre sowie Wohn- und Grundstücksflächen für das vom Bundesfinanzminister vorgeschlagene Grundsteuer-Modell vorlegen? Welche Berechnungsbeispiele liegen den zuständigen Stellen vor? 5. Welche Berechnungsbeispiele liegen für Nichtwohngrundstücke mit welchen Auswirkungen durch eine mögliche Neuregelung der Grundsteuer vor? Siehe Antwort zu 1. 6. Ist aus Sicht des Senats oder der Finanzbehörde im bei der Grundsteuerreform eine zusätzliche Ausgleichskomponente für einzelne Stadtteile oder Quartiere erforderlich und sinnvoll? Der Senat hat sich damit noch nicht befasst. Die Überlegungen der zuständigen Behörde sind noch nicht abgeschlossen; sie ist hierzu im Austausch mit dem Bundesfinanzministerium . Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 7. Wie wird der Aufwand für die Umsetzung einer Einzelbewertung bebauter Grundstücke beim wertabhängigen Grundsteuer-Modell von Senat und Finanzbehörde derzeit eingeschätzt? Bereits aufgrund der Vielzahl der zu bewertenden Grundstücke wird im Hinblick auf die vom Bundesfinanzministerium genannten Eckpunkte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand gerechnet, sodass die Umsetzbarkeit des Modells innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Fristen fraglich erscheint. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.