BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15537 21. Wahlperiode 21.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 13.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Mit Papiertiger Effizienz bei Rückführungen steigern? Rot-Grün offenbart mit dieser Lachnummer eigene Schwäche Jeden Monat fragt die CDU-Fraktion mit ihrem „Flüchtlingsmonitoring“ die aktuellen Flüchtlingszahlen ab. Und jeden Monat kann man darin die Zahl der geplanten und durchgeführten Rückführungen nachlesen. 180 geplante und nur 90 durchgeführte Rückführungen waren es beispielsweise im September 2018. Bei 64 geplanten Rückführungen wurde die zurückzuführende Person nicht angetroffen, bei weiteren 14 Versuchen war die Familie nicht vollständig, was zusammen 43 Prozent der geplanten Rückführungen ausmacht . Umso erfreulicher ist es, wenn der Senat in Drs. 21/15075 bekennt, die Effizienz bei den Rückführungen steigern zu wollen. So können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer eine Auflage nach § 46 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten, laut denen sie nachts ihre Unterkunft nicht verlassen dürfen. Allerdings wurde in Drs. 21/15075 auch deutlich, dass die Auflage nur in der elektronischen Ausländerakte bei der Behörde erfasst wird, den Betreibern der Unterkünfte oder gar die Wachdienste diesbezüglich aber nicht informiert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Problematik, dass Personen bei der Durchführung von Abschiebemaßnahmen nicht angetroffen werden, besteht bundesweit. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Erhalten alle vollziehbar Ausreisepflichtigen die Auflage, nachts ihre Unterkunft nicht zu verlassen? Wenn nein, warum nicht? Nein, wie in Drs. 21/15075 dargestellt, erhalten nur die Betroffenen, bei denen die Rückführung konkret bevorsteht, eine entsprechende Auflage. Eine pauschale Auflage für alle vollziehbar Ausreisepflichtigen, auch wenn keine konkreten Maßnahmen bevorstehen, hätte keine Effizienzsteigerung zur Folge. Außerdem dürfte es sich dabei um eine Überschreitung des in § 46 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingeräumten behördlichen Ermessens handeln. 2. Seit wann nutzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde diese Auflage zur Steigerung der Effizienz bei Rückführungen? Die Auflagen werden seit Anfang 2017 erteilt. 3. Welche Folgen hat es, wenn ein mit der Auflage bedachter Ausreisepflichtiger nicht in der Unterkunft anzutreffen ist und wer teilt ihm diese Folgen mit beziehungsweise nach seinem Antreffen mit? Drucksache 21/15537 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Drs. 21/15075. Der Verstoß gegen eine solche Anordnung kann einen Haftgrund nach § 62 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG begründen. 4. Welche Stelle kümmert sich um die Umsetzung der Konsequenzen und wie oft ist das bisher im Jahr 2018 erfolgt? Zuständig ist die zentrale Ausländerbehörde. Im Übrigen siehe Drs. 21/15075. 5. „Die Einhaltung und Überwachung der Auflage erfolgt durch die zuständige Behörde“, so der Senat. Durch welche Maßnahmen stellt die zuständige Behörde die Einhaltung und Überwachung sicher? 6. Gibt es Fälle, bei denen nachts Abschiebungen durchgeführt werden sollten, aber die abzuschiebende Person trotz Auflage nicht anzutreffen war? Wenn ja, wie oft geschah dies bisher im Jahr 2018? Grundlage zum Erteilen der Auflage ist die bevorstehende Abschiebung, deren Durchführung durch den Aufenthalt der Person zu den festgelegten Zeiten unterstützt werden soll. Soweit bei den Terminen zur Vollstreckung der Abschiebung die Personen trotz Auflage nicht angetroffen werden und damit ein Verstoß gegen die Auflage festgestellt wird, stellt dies einen Anlass zur Stellung eines Antrages auf Abschiebehaft beim zuständigen Gericht dar. In wie vielen Fällen diese Konstellation eingetreten ist, wird statistisch nicht erfasst. 7. Warum informiert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde weder die Betreiber der Unterkünfte noch einen möglichen Wachdienst über die Auflage? Inwiefern sind hier Änderungen geplant? Eine Information des Betreibers der Unterkunft oder des Wachdienstes ist für deren jeweilige Aufgabenerfüllung nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich nicht zulässig. Die Auflagen werden zur effektiveren Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die dafür zuständige zentrale Ausländerbehörde verfügt, siehe auch Antworten zu 3 und 4.