BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15556 21. Wahlperiode 21.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 14.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Bodendenkmäler in Hamburg Zahlreiche Grundeigentümer wurden vom Archäologischen Museum informiert , dass ihr Grundstück ein Bodendenkmal ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Bodendenkmäler gibt es in Hamburg? 2 344. 2. Wie viele Grundstücke sind davon betroffen? 6 212. 3. Wo kann ein Eigentümer erfahren, weshalb sein Grundstück als Bodendenkmal geschützt wurde? Wie lange dauert die Beantwortung einer Anfrage und was kostet sie? In der Betreffzeile des Informationsschreibens wird der Denkmaltyp genannt. Detaillierte Angaben werden auf Nachfrage beim Archäologischen Museum Hamburg (AMH) schriftlich erteilt. Die Beantwortung erfolgt in der Regel binnen Wochenfrist und ist gebührenfrei. 4. Welche Bodendenkmäler sind derzeit in der Liste nach § 6 Absatz 1 DSchG erfasst? Bitte mit Adresse und der jeweiligen Begründung angeben . Sämtliche kulturellen Zeugnisse von der Steinzeit bis in die jüngere Vergangenheit, so zum Beispiel altsteinzeitliche Jagd- und Lagerplätze (zum Beispiel Ahrensburger Tunneltal ), Siedlungen und Gräberfelder der Bronze- und Eisenzeit (zum Beispiel Fuhlsbüttel , Marmstorf), Grabhügel, mittelalterliche Stadtkerne (zum Beispiel Hamburg- Altstadt, Bergedorf, Harburg), historische Deichanlagen, mittelalterliche und neuzeitliche Wurten und Warften, mittelalterliche Burgen und frühneuzeitliche Schlösser (zum Beispiel Hammaburg, Neue Burg, Neuwerk, Wandsbeker Schloss), barocke Stadtbefestigungen (zum Beispiel Wallanlagen Hamburg, Schlossinsel Harburg), Zeugnisse jüngerer Zeitgeschichte (zum Beispiel KZ Neuengamme). Die Liste ist bei berechtigtem Interesse im AMH einzusehen, wird aber nicht veröffentlicht . Vergleiche hierzu die Begründung zum Entwurf von § 6 Absatz 1 Hamburgisches Denkmalschutzgesetz (DSchG; Drs. 20/5703): „Zum Schutz der Bodendenkmäler vor nicht genehmigten Ausgrabungen muss zur Einsichtnahme im Hinblick auf die Bodendenkmäler ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.“ 5. Die Bodendenkmäler stehen seit Inkrafttreten der Neufassung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes am 01.05.2013 unter Schutz. Wann wurden die Grundeigentümer informiert? Drucksache 21/15556 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie hat der Senat zwischen dem 01.05.2013 und der Information der Grundeigentümer den Schutz der Bodendenkmäler sichergestellt? Die Bodendenkmäler stehen nicht erst seit der Novellierung 2013, sondern bereits seit Inkrafttreten des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes am 3. Dezember 1973 unter Schutz. Die Grundeigentümer wurden im November 2018 informiert. 7. Wird bei der Erteilung einer Baugenehmigung regelhaft geprüft, ob das Grundstück ein Bodendenkmal ist? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, erfolgt dann automatisch auch eine Anzeige nach §14 DSchG? Die beim AMH eingehenden Baugenehmigungsverfahren werden dort auf Belange der Bodendenkmalpflege hin geprüft. In der Trägerschaft öffentlicher Belange ist die Beteiligung am digitalen Baugenehmigungsverfahren (BACOM) sichergestellt. Bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfolgen die Mitteilungen über die Bauprüfämter . Sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen, wird der Bauherr auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 14 DSchG hingewiesen. 8. Wie ist sichergestellt, dass bei einem Verkauf eines Grundstücks der Käufer erfährt, dass er ein Bodendenkmal erwirbt? Gemäß § 12 DSchG sind Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler der zuständigen Behörde durch den Verfügungsberechtigten beziehungsweise im Erbfall durch den Erben oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen. Die Information des Käufers beziehungsweise Kaufinteressenten erfolgt durch den Verfügungsberechtigten . 9. Weshalb ist die Liste der Bodendenkmäler nicht ebenso öffentlich wie die Liste der Baudenkmäler? Siehe Antwort zu 4. 10. Wo kann ein Kaufinteressent erfahren, ob ein Grundstück als Bodendenkmal geschützt ist? Wie lange dauert die Beantwortung einer Anfrage und was kostet sie? Wie kann er das „berechtigte Interesse“ nachweisen , gerade auch als privater Kaufinteressent? Eine Anfrage kann beim AMH oder bei den zuständigen Behörden, die zugangsberechtigt zum FHH-Atlas sind, gestellt werden. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses wird im Einzelfall geprüft, ohne dass dafür ein bestimmtes Verfahren festgelegt ist. Die Beantwortung erfolgt in der Regel binnen Wochenfrist und ist gebührenfrei. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 11. Wie viele Mitarbeiter hat die zuständige Abteilung Bodendenkmalpflege? Die Abteilung Bodendenkmalpflege des AMH verfügt über 2,5 Stellen. 12. Die Eigentümer werden vom Archäologischen Museum auf § 14 DSchG hingewiesen, der unter anderem regelt: „Beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, sind von den Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Stelle anzuzeigen . Nach Eingang der Anzeige darf die Änderung der Bodennutzung nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorgenommen werden. Die Änderung der Bodennutzung bedarf der Genehmigung, sofern sie die Bodendenkmäler beeinträchtigen kann. Ob eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, entscheidet die zuständige Stelle.... (Dies gilt) auch, wenn die Auffindung von Bodendenkmälern zwar nicht bezweckt wird, der Antragstellerin oder dem Antragsteller aber bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass solche bei Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden könnten.“ Ich frage den Senat: a. Die Information des Archäologischen Museums enthält keinerlei Information dazu, weshalb ein Grundstück als Bodendenkmal geschützt wurde. Woher soll dem Eigentümer bekannt sein, was bei Erdarbeiten entdeckt werden könnte? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15556 3 Die Betreffzeile des Informationsschreibens benennt den Denkmaltyp (zum Beispiel „Brandgräberfeld“, „Siedlung“, „Brunnen“, „Verhüttungsplatz“, „Hügelgrab“, „Deich“, „Wurt“, „Burgwall“). Eine detailliertere Aussage ist erst durch Ausgrabungen möglich. b. Welche Erdarbeiten bedürfen nach §14 DSchG der Anzeige: i. Pflanzung größerer Bäume? ii. Verlegung von Rohren und Leitungen? Ja. iii. Reparatur von Rohren und Leitungen? Ja, sofern der damit verbundene Bodeneingriff über den vorherigen Rohr- oder Leitungsschacht hinausgeht. iv. Pfahlgründungen? Ja. v. Kleinere sonst genehmigungsfreie Erdarbeiten zum Beispiel für ein Gartenhaus oder einen Carport? Das ist abhängig von der Eingriffstiefe. Sobald in die Denkmalsubstanz durch Erdarbeiten eingegriffen wird, ist das Denkmal gefährdet. Das Gießen einer Bodenplatte für ein Gartenhaus oberhalb eines Bodendenkmals ist zum Beispiel unbedenklich. vi. Erstellung einer Baugrube für ein Gebäude? Ja. 13. Wie viele Anzeigen nach § 14 DSchG sind in den Jahren seit einschließlich 2013 jeweils erfolgt? Circa 150 Anzeigen pro Jahr. 14. Bei wie vielen dieser Anzeigen hat die Abteilung Bodendenkmalpflege jeweils reagiert, zum Beispiel durch Auflagen oder Untersagungen? In den meisten Fällen wird eine Genehmigung ohne Auflagen erteilt, wenn keine Gefährdung oder kein Bodendenkmal vorliegt. In circa 30 Fällen pro Jahr erfolgt die Genehmigung mit einer Auflage. Eine Untersagung ist noch in keinem Fall erfolgt. 15. Wie viele relevante Funde hat es seit 2013 bei Bodenarbeiten gegeben? Pro Jahr werden durchschnittlich fünf Ausgrabungen durchgeführt, durch die Funde und Befunde geborgen und dokumentiert werden. 16. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 27 DSchG hat es betreffend Bodendenkmäler seit 2013 gegeben? Seit 2013 wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.