BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15576 21. Wahlperiode 21.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.12.18 und Antwort des Senats Betr.: In seiner Ausgabe vom 12.12.2018 berichtet das „Hamburger Abendblatt “ von 1 073 Flüchtlingen, die im November 2018 durch Verwandte nach Deutschland nachziehen durften Nach Aussage der Zeitung habe es im August lediglich 65 Nachzugsbewilligungen gegeben, im September seien es schon 196 und im Oktober 692 und im November 2018 waren es schließlich 1 073 Nachzugsbewilligungen. Im Ergebnis hat es daher seit der Verkündung des neuen Gesetzes im August 2018 insgesamt 2026 Nachzugsbewilligungen gegeben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der vom Fragesteller in Bezug genommene Presseartikel bezieht sich auf das zum 1. August 2018 in Kraft getretene, bundesweit geltende Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 12. Juli 2018 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1147). Die folgenden Angaben beziehen sich dementsprechend auf Familiennachzugsverfahren nach diesem Gesetz. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie verteilen sich diese Zahlen auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg? Seit August wurden der Ausländerbehörde Hamburg 135 Anträge nach § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Prüfung übermittelt. Davon sind mittlerweile 78 abschließend bearbeitet worden. Bei 73 Anträgen wurde dem Familiennachzug zugestimmt; in zwei Fällen wurde die Zustimmung versagt, weil die Referenzpersonen volljährig waren (§36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG), drei Fälle wurden zurückverwiesen, weil die Referenzpersonen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verzogen waren. 2. Welche Herkunftsstaaten haben diese Antragsteller? Die Antragsteller waren Staatsangehörige aus Syrien, Irak, Afghanistan sowie staatenlose Personen. 3. Haben diese Antragsteller einen Schutzstatus? 4. Wenn ja, welchen? Die Referenzpersonen, zu denen der Familiennachzug beantragt wird, sind gemäß § 36a AufenthG in Verbindung mit § 4 Asylgesetz subsidiär schutzberechtigt und verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative. Die Antragsteller, die den Familiennachzug zu diesen Referenzpersonen beantragen, besitzen diesen Schutzstatus nicht. Drucksache 21/15576 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wo sollen diese nachgezogenen Personen untergebracht werden? 6. Von was werden diese Personen leben? Soweit diese Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können, steht ihnen abhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status der Zugang zu den Regelsystemen der Existenzsicherung offen. Im Übrigen siehe Drs. 21/6118 und Drs. 21/11792.