BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15601 21. Wahlperiode 08.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 02.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Was plant der Senat mit dem neuen Fischereigesetz? (2) Leider hat der Senat auf meine Anfrage (Drs. 21/15511) wieder einmal unzureichend und in großen Teilen gar nicht geantwortet und damit die Wahrnehmung meiner parlamentarischen Kontrollrechte vorläufig unmöglich gemacht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: Wie in Drs. 21/15511 dargelegt, hat der Senat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Hamburgischen Fischerei- und Angelrechts am 24. Oktober 2018 in die Verbändeanhörung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gegeben. Deren Stellungnahmen liegen vor und werden derzeit von der zuständigen Behörde ausgewertet. Der Senat macht erneut den notwendigen Schutz seines internen Beratungs- und Entscheidungsbereichs geltend und sieht davon ab, sich zu weiteren Einzelheiten der Vorbereitung seiner Beschlussfassung über den Gesetzentwurf zu äußern (vergleiche BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 – 2 BvK 1/01). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Zu wann und warum plant der Senat das bewährte Fischereigesetz sowie die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereiund Angelgesetzes zu überarbeiten? Wer hat dieses beschlossen, wann soll über die Änderungen abgestimmt werden und zu wann soll es in Kraft treten? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Änderungswünsche hat das in Drs. 21/15511 unter Frage 2. genannte Gremium vorgeschlagen und welche fanden den Weg in den Entwurf zum neuen Angelgesetz? Dem Gremium wurden keine Gesetzesformulierungen vorgelegt. Es gab keine Änderungswünsche des Gremiums. 3. Warum liegt der Fokus im neuen Angelgesetz eher auf der kommerziellen Fischerei? Inwieweit wird auch die Freizeitfischerei berücksichtigt? 4. Warum soll eine fischereiliche Veranstaltung vorliegen, wenn mehr als 20 Personen geplant an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern angeln gehen? Wie wurde die Zahl 20 ermittelt? 5. Ab wann ist ein Gewässer groß? Auf welcher Grundlage beruht dieser Wert? 6. In der neuen Begriffsbestimmung sollen freie Gewässer von der Hegepficht ausgenommen werden. Warum sollen im Gegenzug Angelvereine zur Hegepflicht in deren Gewässern verpflichtet werden? Drucksache 21/15601 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Warum werden Angel-Guides als Ausgabestellen für Fischereimarken befähigt, wenn diese auch über die Vereine ausgegeben werden können ? 8. Warum wird Angel-Guides nach mehr als 100 Jahren des normalen Angelns als Hobby, auf einmal eine solche Bedeutung gegeben? 9. Anglervereine bieten seit über 100 Jahren in Hamburg kostenlos Anglerveranstaltungen an. Welche wirtschaftlichen Interessen bestehen seitens der Angel-Guides und der Stadt Hamburg, wenn die Angel-Guides nun mit zusätzlichen Befähigungen ausgestattet werden? Was hat vor allem der Hobby-Angler für einen Vorteil durch diesen Schritt? 10. Angelvereine tätigen seit vielen Jahrzehnten Besatzmaßnahmen und finanzieren dieses durch Mitgliedsbeiträge und Bezuschussung durch die Fischereiabgabe. Angelvereine renaturieren und bewirtschaften Gewässer. Welchen Beitrag und Nutzen erfährt die Natur durch die Stärkung der Angler-Guides? 11. Wie wird in § 2 des neuen Gesetzes die „Professionalisierung“ definiert? Welche Konzepte müssen zukünftige Angel-Guides vorlegen und welche Vorgaben bestehen derzeit zu einem Konzept, die ein Angel-Guide vornehmen soll? 12. Welche Ausbildungskurse müssen zukünftig Angel-Guides vorweisen und wer nimmt diese Kurse ab? Wieso werden Ausbilder von Ausbildungsvereinen nicht erwähnt, berücksichtigt oder gar gleichgestellt? 13. Warum wird einem Angelverein die Fähigkeit der Ausgabe von Angelmarken verweigert? 14. Nach welchen Kriterien werden Angelfachgeschäfte oder Angelsportverbände ausgesucht, die als Ausgabestelle dienen sollen? 15. Welche Unterschiede gibt es dem neuen Gesetz nach zwischen Angelverbänden und Angelsportverbänden? 16. In § 4 wird in Absatz 3 die Hege behandelt. Ab wann ist eine Hege nicht zumutbar und nach welchen Kriterien entscheidet die zuständige Fachbehörde (wer genau) im Einzelfall, dass Ausnahmen zur Hege zugelassen werden? 17. § 7 beschäftigt sich mit der Fischereipacht und der Fischereierlaubnis. Welche Rechte haben zukünftig bestehende Unterverpachtungen von Gewässern? Werden diese für ungültig erklärt oder werden die Pachten der Stadt Hamburg einseitig gekündigt? 18. Dürfen Angelvereine ihre Pachtgewässer, welche von der Stadt Hamburg gepachtet wurden, an andere Angelvereine oder Angelverbände zukünftig nach dem neuen Angelgesetz unterverpachten? Wenn nein, warum nicht? 19. Welche zuständige Fachbehörde stimmt in Zukunft einer Verpachtung zu? 20. Nach welchen Kriterien darf einer Verpachtung nicht zugestimmt werden ? 21. Werden Angelvereine gleichgestellt, wenn Pachtanfragen an Gewässer gestellt werden, oder werden zukünftig nur Verbände oder gar bestimmte Angelsportverbände berücksichtigt? 22. Welche Möglichkeiten erhalten Angelvereine ohne Gewässer, in Hamburg Gewässer anzupachten? 23. Werden Vereine gleichgestellt mit Angelverbänden/Angelsportverbänden , wenn Gewässer von der Stadt gepachtet werden könnten? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15601 3 Wenn nein, warum nicht? 24. Bestehen Möglichkeiten, dass Angelvereine Gewässer nicht nur pachten , sondern auch Patenschaften übernehmen? Wenn ja, in welcher Form? 25. § 9 Absatz 5 beschäftigt sich mit der Fischereischeinpflicht. Was genau ist unter „geführten Angeltouren“ gemeint? Zum Beispiel Angel-Guides? Wenn ja, warum wird diese Gruppe begünstigt, obwohl diese keine Pachtgewässer hegt und pflegt? 26. In der Begründung wird den Angel-Guides die notwendige Kompetenz durch die Anforderung zur Zulassung als Angel-Guide gewährleistet. Von welchen genauen Anforderungen wird hier gesprochen? 27. Des Weiteren wird in der Begründung erwähnt, dass nur Vereine mit einem Pachtgewässer in Hamburg eine Kompetenz zugesprochen wird. Warum wird Hamburger Vereinen diese Kompetenz nicht zugesprochen, die ein Gewässer in angrenzenden Bundesländern besitzen? 28. § 11 Absatz 2 beschäftigt sich mit der Angelprüfung. Dazu folgende Fragen : - Welche „Stelle“ außerhalb der Verwaltung ist gemeint? - Sind mehrere „Stellen“ vorgesehen? - Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Stelle eine Angelprüfung vornehmen darf? - Sind Online-Ausbildungen vorgesehen? - Sind Online-Prüfungen vorgesehen? - Sind nur schriftliche oder auch praktische Prüfungen vorgesehen? 29. Zu § 12 Absatz 4. Zu den Punkten 2. bis 8. ergeben sich folgende Fragen : zu 2.: was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? zu 3.: was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? zu 4.: was genau wird darunter verstanden und in welchem Umfang? zu 5.: welche Maßnahmen werden greifen und in welchem Umfang? zu 6.: wie hoch sind die derzeitigen Aufwendungen und wie werden diese bis dato finanziert? zu 7.: welche Maßnahmen werden eingesetzt und in welchem Umfang? zu 8.: was könnten sonstige Maßnahmen sein? 30. § 13 Absatz 1 beschäftigt sich mit der Zulassung für Angel-Guides. Wer erteilt diese Zulassungen und nach welchen Kriterien genau? Siehe Vorbemerkung.