BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1561 21. Wahlperiode 18.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 11.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Geplanter Neubau in der Schillingkoppel und Abriss von 25 Anwohnergaragen (2) Die Bewohner der Straßen Schillingkoppel, Kählerkoppel und Bauernvogtkoppel wurden vom Bezirksamt Wandsbek mit Datum vom 17. Juli 2015 (zugestellt am 21. Juli 2015) über ein Vorbescheidsverfahren zum Neubau von drei zweigeschossigen Stadthäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage informiert. Den Anwohnern wurde eine Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Informationsschreibens gesetzt, um sich zu dem Vorhaben zu äußern. Obwohl diese Frist wieder einmal mitten in die Sommerferien gelegt wurde, sind bereits deutlich mehr als 100 Unterschriften gegen das Bauvorhaben gesammelt worden. Die Widersprüche richten sich vor allem gegen den Abriss von 25 Garagen, eines Spielplatzes und mehrerer erhaltenswerter Bäume, wie es laut Planungen vorgesehen ist. Schon heute ist viel zu wenig Parkraum in dieser Wohnsiedlung vorhanden. Ein zusätzlicher Neubau und gleichzeitiger Abriss von 25 Garagenstellplätzen würde das Verkehrschaos noch deutlich verschärfen. Leider hat der Senat auf meine erste Anfrage (Drs. 21/1244) wieder ausweichend und zum Teil gar nicht geantwortet. Insbesondere die Fragen 7. bis 9. sind auch ohne Abschluss des baurechtlichen Verfahrens zu beantworten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Einwendungen sind bisher (Stand 11.09.2015) gegen das Bebauungsvorhaben bei der zuständigen Behörde eingegangen und wogegen richten sich diese genau? Dem zuständigen Bezirksamt liegen 23 schriftliche Einwendungen direkt von den Eigentümern vor. Darüber hinaus sind zwei Schreiben mit Unterschriftenlisten mit insgesamt 150 Unterschriften eingegangen. In der Beantwortung der Drs. 21/1244 wurden durch das Bezirksamt versehentlich Unterschriften mit Einwendungen gleichgesetzt. Die Einwendungen richten sich gegen: ‐ die Bebauung grundsätzlich, da das Grundstück gemäß Teilungsgenehmigung von 1955 für Garagenstellplätze vorgesehen war, ‐ den Wegfall des vorhandenen Kinderspielplatzes, ‐ den Wegfall der Garagen und somit auch der Park- und Wendemöglichkeiten auf dem privaten Grundstück (Flurstück 4518), ‐ eine Beeinträchtigung durch die Bauzeit und schwere Lastfahrzeuge, Drucksache 21/1561 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ‐ die Fällung von Bäumen, ‐ die Störung des sozialen Friedens durch erhöhten Parkplatzdruck in der Straße, da befürchtet wird, dass die Stellplätze in der Tiefgarage nicht angenommen werden. Zudem werden Probleme für die Versorgungsfahrzeuge befürchtet. 2. Wie ist das weitere Verfahren? Wurden alle Petenten über den Eingang ihres Schreibens informiert und inwieweit wurden die Einwendungen schon in das Prüfverfahren einbezogen? Die Einwendungen werden auf der Grundlage des § 71 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) berücksichtigt. Im Übrigen siehe Drs. 21/1244. Zu den beiden Schreiben mit Unterschriftenlisten ging die Eingangsmitteilung nur an den Verfasser des Schreibens. 3. Wann werden die baurechtlichen Verfahren und die damit verbundene Prüfung abgeschlossen sein? Vorbescheidsverfahren nach § 63 HBauO unterliegen keiner gesetzlichen Bearbeitungsfrist . Das Prüfverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 4. Welche Auswirkungen sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde auf die Verkehrssituation vor Ort allgemein und den Parkdruck im Speziellen zukommen, sollten die vorhandenen Garagen und der Wendehammer aufgrund des Neubaus wegfallen? Es werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Die vorhandenen Garagen werden durch Stellplätze in der Tiefgarage ersetzt. Die Schillingkoppel ist mit einer Wendeanlage umzubauen. 5. 1955 wurde dem Bau der Reihenhaussiedlung nur mit der Auflage zugestimmt , dass die betreffenden Garagen gebaut werden. Besitzt diese Auflage heute noch Gültigkeit? Wenn ja, warum können die Garagen trotzdem abgerissen werden, um einen Neubau zu errichten? Wenn nein, warum nicht? Ja. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. 1955 wurde dem Bau der Reihenhaussiedlung ebenfalls nur mit der Auflage zugestimmt, dass ein Spielplatz errichtet wird. Besitzt diese Auflage heute noch Gültigkeit? Wenn ja, könnte der Spielplatz trotzdem abgerissen werden, um einen Neubau zu errichten? Wenn nein, warum nicht? Ja. Der Spielplatz wird auf dem Flurstück 3263 wiederhergestellt. 7. Viele der Bäume auf dem betreffenden Grundstück sind schützenswert? Dürften diese Bäume im Zuge der geplanten Neubebauung gefällt werden ? Wenn ja, warum wurde das Fällen dieser und/oder ähnlicher Bäume anderen Anwohnern zuvor untersagt? Auf dem Baugrundstück befindet sich Baumbestand, der durch die Baumschutzverordnung geschützt ist. Die Prüfung, ob eine Fällgenehmigung für diese Bäume erteilt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen.