BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15631 21. Wahlperiode 11.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 03.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Verlegung in den offenen Vollzug – Ein Risiko für Strafvollzugsbedienstete ? (II) Am 7. Juni 2018 verurteilte das Landgericht Limburg zwei Strafvollzugsbedienstete wegen fahrlässiger Tötung jeweils zu Freiheitsstrafen von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Anlass für die Verurteilung war der Umstand, dass die Beamten einem bereits vielfach insbesondere einschlägig wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte vorbestraften Häftling die Unterbringung im offenen Vollzug beziehungsweise Vollzugslockerungen gewährten. Dieses Urteil führte bundesweit zu massiver Verunsicherung bei den Strafvollzugsbediensteten . Wer von ihnen kann schließlich garantieren, dass ein Verurteilter im offenen Vollzug oder bei Vollzugslockerungen nicht rückfällig wird? Der Senat teilte in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/13454 hin mit, dass die zuständige Behörde die Notwendigkeit von Maßnahmen im Hinblick auf die Verfahrensweise bei Entscheidungen zur Verlegung in den offenen Vollzug prüfen wird, sobald das Urteil vorliegt. Dies ist seit Anfang September der Fall. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Erkenntnisse hat die zuständige Behörde aus dem Limburger Urteil gewonnen? 2. Beabsichtigt die zuständige Behörde aufgrund des Urteils Änderungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei Verlegungen in den offenen Vollzug vorzunehmen? Falls ja, welche? Falls nein, weshalb nicht? Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verlegung von Gefangenen in den offenen Vollzug ergeben sich aus den für die jeweilige Haftart geltenden gesetzlichen Bestimmungen und werden wie bisher im jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft. Änderungen hinsichtlich der Verfahrensweise sind nach Prüfung des Urteils des Landgerichts Limburg derzeit nicht geplant. Dennoch wurde das Urteil zum Anlass genommen , die Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Thematik noch einmal zu sensibilisieren . Für eine endgültige Bewertung und Reaktion bleibt das Ergebnis des Revisionsverfahrens , das beim Bundesgerichtshof anhängig ist, abzuwarten. Drucksache 21/15631 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Gefangene wurden im Jahre 2018 aus jeweils welchen Gründen aus dem offenen Vollzug sowie der Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt Bergedorf zurückverlegt? Bitte pro Monat angeben. Außenstelle Bergedorf Feb 18* Juni 18 Juli 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Fluchtgefahr 2 1 - - - - - - Missbrauchsgefahr 1 - - - - - 1 1 Wegfall der Eignung 1 - 1 2 - - 1 1 * Im Rahmen der Auswertung zur Drs. 21/13454 wurde ein Wegfall der Eignung versehentlich nicht eingetragen. JVA Glasmoor Juni 18 Juli 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Fluchtgefahr 1 1 - - - - - Missbrauchsgefahr 1 3 - 2 1 1 4 Wegfall der Eignung 7 5 - - 4 2 - JVA Hahnöfersand Juni 18 Juli 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 Fluchtgefahr - - - - - - - Missbrauchsgefahr - - - - - - - Wegfall der Eignung - - - 1 - - - Im Übrigen siehe Drs. 21/13454. 4. Wie viele Gefangene sind im Jahre 2018 in den Verdacht geraten, a. während ihrer Zeit im offenen Vollzug/in der Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt Bergedorf b. während der Gewährung von Vollzugslockerungen (alle Gefangenen ) Straftaten begangen zu haben? Die nachfolgende Tabelle zeigt unter a. alle Verdachtsfälle aus der Justizvollzugsanstalt Glasmoor und der Außenstelle Bergedorf der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg unabhängig davon, ob sie in den Anstalten oder während Lockerungen entstanden sind. Unter b. werden Verdachtsfälle, die während Lockerungen aus allen Hamburgischen Justizvollzugsanstalten einschließlich der Justizvollzugsanstalt Glasmoor und der Außenstelle Bergedorf der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg entstanden sind, aufgezählt. Ob die Taten tatsächlich von den Verdächtigen begangen wurden, ergibt sich erst nach Abschluss des jeweiligen Strafverfahrens. Juni 18 Juli 18 Aug 18 Sep 18 Okt 18 Nov 18 Dez 18 a. 2 2 2 4 1 - 5 b. 1 2 2 4 1 - 4 Im Übrigen siehe Drs. 21/13454.