BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15640 21. Wahlperiode 11.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 04.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Glühweinverkauf an Minderjährige – Einzelfälle oder die Regel? Einem Bericht des „Hamburger Abendblattes“ zufolge schenken Weihnachtsmärkte offenbar hochprozentigen Alkohol an Minderjährige aus. Diese Erkenntnis ist die Folge zahlreicher Testkäufe, bei denen zwei Personen im Alter von 16 und 17 Jahren im Auftrag der Zeitung an insgesamt 16 Ständen Glühwein mit „Schuss“ verlangt haben. Nachdem die Jugendlichen tatsächlich hochprozentigen Alkohol erhalten hatten, hat das Ordnungsamt gegen fünf Stände ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Testkäufe von Alkoholika durch jugendliche Testkäufer werden seit 2013 durch die Bezirksämter in enger Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde anlassbezogen durchgeführt. Grundlage hierfür ist ein von der Fachbehörde entwickeltes und zwischen den Behörden abgestimmtes Konzept. Das Konzept war im Vorfeld unter anderem der Handelskammer Hamburg und den Fachverbänden des Hamburger Einzelhandels e.V. bekannt gegeben worden. Die Einführung der Testkäufe wurde zudem durch eine Informationskampagne begleitet, die auf die Probleme durch Alkoholmissbrauch in jungen Jahren hinwies. Ziel war es, den Einzelhandel, die Öffentlichkeit sowie insbesondere junge Menschen für das Thema Jugendschutz zu sensibilisieren. Gemäß dem Testkäufen zugrundeliegenden Konzept werden Testkäufe grundsätzlich nur bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz bei Gewerbetreibenden durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Alkoholverkauf an Jugendliche auf Hamburger Weihnachtsmärkten sind dem Senat für das Jahr 2018 zur Kenntnis geraten? 2. Wie oft ist daraufhin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ? Dem Bezirksamt Hamburg-Mitte sind fünf Fälle bekannt. In allen Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In den übrigen Bezirken sind keine Fälle von unrechtmäßigen Alkoholverkäufen auf den Weihnachtsmärkten bekannt geworden . 3. Wie viele solcher Fälle hat es 2017 gegeben? Es gab zwei Fälle im Bezirk Hamburg-Mitte. 4. Welche Konsequenzen hat das Ausschenken von Alkohol an Minderjährige für die Betreiber der Stände? 1 „Glühweinverkauf an Jugendliche auf Weihnachtsmärkten“. Drucksache 21/15640 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bei festgestellten Verstößen werden jeweils eigenständige Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das verantwortliche Verkaufspersonal und gegen die Betreiberin oder den Betreiber des Verkaufsstandes eingeleitet. Gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 10 Jugendschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 9 Absatz 1 rechtswidrig ein alkoholisches Getränk an Minderjährige abgibt oder ihnen den Verzehr gestattet. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich danach, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde sowie danach, ob es sich um einen Erstverstoß oder einen Wiederholungsfall handelt. Die Spanne der festzusetzenden Geldbuße liegt zwischen 200 und 2 000 Euro. 5. Wie häufig ist es in den Jahren 2017 und 2018 auf Hamburger Weihnachtsmärkten zu Fällen gekommen, bei denen Minderjährige nach Alkoholkonsum wegen Volltrunkenheit notärztlich behandelt werden mussten? Die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten werden von den zuständigen Stellen nicht erhoben und können daher nicht ausgewertet werden. 6. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise an welchen Ständen die Betroffenen zuvor Alkohol getrunken hatten? Falls ja, welche Konsequenzen sind daraufhin erfolgt? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 7. Wie lässt sich sicherstellen, dass sich die Betreiber sowie das Personal von Ständen, an denen Alkohol ausgeschenkt wird, auch an die gesetzlichen Vorgaben halten? Führt das Ordnungsamt hierzu eigenständig Stichproben durch? Falls ja, wie häufig ist es 2018 dazu gekommen und welche Erkenntnisse lassen sich aus den Ergebnissen ableiten? 8. Wie sehen diese Daten für das Jahr 2017 aus? Betreiber von Ständen auf Weihnachtsmärkten und Volksfesten, die Alkoholika abgeben , werden im Rahmen der Abnahme dieser Veranstaltungen von den Mitarbeitenden der zuständigen bezirklichen Fachämter auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hingewiesen. Der Aushang eines Auszugs aus dem Jugendschutzgesetz im Stand wird kontrolliert. Während der Dauer der Weihnachtsmärkte und Volksfeste werden regelhaft Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung durchgeführt , bei denen auch geprüft wird, ob die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Eine gesonderte statistische Erfassung der Ergebnisse erfolgt nicht. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.