BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15665 21. Wahlperiode 15.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 07.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste (VI) In Fortsetzung unserer Schriftlichen Kleinen Anfragen und der Großen Anfrage (Drs. 21/12897) fragen wir den Senat: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom 31.12.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist, bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)? Im Sonderregister 7320 Js der Staatsanwaltschaft Hamburg, in dem nur Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten durch im Dienst befindliche Beamte geführt werden, waren zum 2. Januar 2019 – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung – 152 Verfahren eingetragen. Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 mit dem Stand 9. Januar 2019 insgesamt 164 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel vor, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen. Eine retrograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich (siehe Drs. 21/11642). 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Amts wegen, wie viele aufgrund von Anzeigen von Hinweisgebern, die sich direkt an das DIE wenden , wie viele durch Hinweise an die SoKo „Schwarzer Block“, wie viele aufgrund von Anzeigen von Polizeibediensteten und wie viele aufgrund von Selbstanzeigen eingeleitet? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12897 entsprechend aktualisieren. Von den 164 beim DIE registrierten Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete wurden 80 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 72 durch das DIE beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und acht Ermittlungsverfahren durch Polizeibedienstete, wobei davon sieben Ermittlungsverfahren von der SoKo Schwarzer Block stammen. Neben den 80 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt 36 weitere Ermittlungsverfahren ihren Ursprung in Hinweisen Dritter. 48 Ermittlungsverfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten. Dem DIE liegt keine Strafanzeige vor, in der ein Polizeibediensteter eigenes strafbares Verhalten anzeigte. Im Übrigen siehe nachstehende Tabelle: Drucksache 21/15665 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ermittlungsverfahren Vorermittlungs- und Strafverfahren (Stand: 9. Januar1.2019) Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Gesamt 164 80 36 48 Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB 130 70 21 39 Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB 6 --- 6 --- Bedrohung gem. § 241 StGB 1 --- 1 --- Nötigung gem. § 240 StGB 10 5 1 4 Verletzung des Dienstgeheimnisses gem. § 353b StGB 3 3 --- --- Verletzung des Privatgeheimnisses gem. § 203 StGB 1 --- 1 --- Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB 4 1 3 --- Beleidigung gem. § 185 StGB 3 --- --- 3 Sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB 1 --- --- 1 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB 1 --- 1 --- Diebstahl gemäß § 242 StGB 1 --- --- 1 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB 1 1 --- --- Sachbeschädigung gem. § 303 StGB 1 --- 1 --- Verstoß Versammlungsgesetz 1 --- 1 --- 3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, b. wegen der übrigen Delikte aktuell aus? Mit Stand vom 9. Januar 2019 geht das DIE in den Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete , denen der strafrechtliche Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB zugrunde liegt, von 146 Geschädigten aus, in den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte von 38 Geschädigten. Aufgrund des Fortgangs der Ermittlungen kommt es zu Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Tatbestände, der Beschuldigten sowie der Geschädigten. 4. Wie viele der Geschädigten im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, b. wegen der übrigen Delikte konnten aktuell noch nicht identifiziert werden? Mit Stand vom 9. Januar 2019 ist derzeit in den Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt die Identität von 61 Geschädigten nicht bekannt. In den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte ist die Identität von neun Geschädigten Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15665 3 nicht bekannt. Aufgrund des Fortgangs der Ermittlungen kommt es zu Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Tatbestände, der Beschuldigten sowie der Geschädigten. 5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert werden konnte? 6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen eingestellt? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12897 beziehungsweise 21/14624 entsprechend aktualisieren und ergänzen. In Fortführung der Tabelle in Drs. 21/14624 werden folgende weitere Verfahrenseinstellungen mitgeteilt: Aktenzeichen Tatvorwurf Verfahrenserledigung nach § 170 Abs. 2 StPO 7320 Js 1 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, die Tat fällt unter keinen Straftatbestand 7320 Js 2 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 5 18 Diebstahl Beschuldigter ist nicht Täter bzw. Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 16 18 Körperverletzung im Amt (Versuch) Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 21 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 26 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 47 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 111 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 112 17 Strafvereitelung Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? 8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Geschädigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/14624. 9. Haben Geschädigte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des § 172 StPO Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? Siehe Drs. 21/14624. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt. 10. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete haben bis zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl geführt und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Drucksache 21/15665 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 11. Nach einer Pressemeldung wurde gegen einen Polizeibeamten ein Strafbefehl erlassen, allerdings nicht wegen einer „Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstranten“.1 Welcher Sachverhalt liegt dem Strafbefehl zugrunde, welches Delikt wird dem Beamten vorgeworfen, welche Art und Höhe der Sanktion wurde beantragt, ist der Strafbefehl bereits ergangen und rechtskräftig? In einem Verfahren wurde bislang ein Strafbefehl erlassen und zugestellt. Einem nordrhein -westfälischen Polizeibeamten wird zur Last gelegt, am 9. Juli 2017 in der Großgefangenensammelstelle (GeSa) Neuland nach einer verbalen Kommunikation einem hamburgischen Polizisten dessen berechtigt im Holster getragenes Reizsprühgas- Pfefferspray entrissen zu haben. Hintergrund der Handlung war die irrige Annahme des nordrhein-westfälischen Polizisten, dass sich der hamburgische Polizist in der waffenfreien Zone der GeSa befunden hätte. Der hamburgische Polizeibeamte verletzte sich leicht am Finger. Es wurde eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt. 1 „Die Welt“ Hamburg vom 03.01.2019, Seite 26.