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kleineAnfragen
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND
HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/15665
21. Wahlperiode
15.01.19
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom
07.01.19
und
Antwort des Senats
Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und
der Gipfelproteste (VI)
In Fortsetzung unserer Schriftlic
hen Kleinen Anfragen und der Großen
Anfrage (Drs. 21/12897) fragen wir den Senat:
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des
G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe
gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom
31.12.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist,
bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)?
Im Sonderregister 7320 Js der Staatsanwaltschaft Hamburg, in dem nur Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts von Straftaten
durch im Dienst befindliche Beamte
geführt werden, waren zum 2. Januar 2019 – vorbehaltlich der vollständigen und rich-
tigen Erfassung – 152 Verfahren eingetragen.
Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20-
Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 mit dem Stand 9. Januar
2019 insgesamt 164 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel vor,
denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizei
bedienstete zugrunde liegen. Eine ret-
rograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich (siehe Drs. 21/11642).
2. Wie viele Ermittlungsverfahren wur
den von Amts wegen, wie viele auf-
grund von Anzeigen von Hinweisgebern, die sich direkt an das DIE wen-
den, wie viele durch Hinweise an die
SoKo „Schwarzer Block“, wie viele
aufgrund von Anzeigen von Polizeibedi
ensteten und wie viele aufgrund
von Selbstanzeigen eingeleitet?
Bitte die Tabelle aus Drs. 21/128
97 entsprechend aktualisieren.
Von den 164 beim DIE registrierten Ermittl
ungsverfahren gegen Polizeibedienstete
wurden 80 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 72 durch das DIE bezie-
hungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und acht Ermittlungsverfahren durch
Polizeibedienstete, wobei davon sieben Ermittlungsverfahren von der SoKo Schwar-
zer Block stammen.
Neben den 80 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt
36 weitere Ermittlungsverfahren ihren Urspru
ng in Hinweisen Dritter. 48 Ermittlungs-
verfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten. Dem
DIE liegt keine Strafanzeige vor, in der ei
n Polizeibediensteter eigenes strafbares
Verhalten anzeigte.
Im Übrigen siehe nachstehende Tabelle:
Drucksache 21/
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
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Ermittlungsverfahren
Vorermittlungs- und Straf-
verfahren
(Stand: 9. Januar1.2019)
Anzahl
Verfahrensursprung
davon
von
Amts
wegen
davon von Hin-
weisgebern
(durch Dritte)
davon anzei-
gende Geschä-
digte
Gesamt
164
80
36 48
Körperverletzung im Amt
gem. § 340 StGB
130
70
21
39
Freiheitsberaubung gem. §
239 StGB
6
---
6
---
Bedrohung gem. § 241
StGB
1
---
1
---
Nötigung gem. § 240 StGB
10
5
1
4
Verletzung des Dienstge-
heimnisses gem. § 353b
StGB
3
3
---
---
Verletzung des Privatge-
heimnisses gem. § 203
StGB
1
---
1
---
Strafvereitelung im Amt
gem. § 258a StGB
4
1
3
---
Beleidigung gem. § 185
StGB
3
---
---
3
Sexuelle Belästigung gem. §
184i StGB
1
---
---
1
Verleitung eines Untergebe-
nen zu einer Straftat
gem. § 357 StGB
1
---
1
---
Diebstahl gemäß § 242
StGB
1
---
---
1
Gefährliche Körperverlet-
zung gem. § 224 StGB
1
1
---
---
Sachbeschädigung gem. §
303 StGB
1
---
1
---
Verstoß Versammlungsge-
setz
1
---
1
---
3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen
a. wegen des Verdachts der Körperverletzung,
b. wegen der übrigen Delikte
aktuell aus?
Mit Stand vom 9. Januar 2019 geht das DIE in den Ermittlungsverfahren gegen Poli-
zeibedienstete, denen der strafrechtliche Vo
rwurf der Körperverletzung im Amt gemäß
§ 340 StGB zugrunde liegt, von 146 Geschädigten aus, in den Ermittlungsverfahren
wegen der übrigen Delikte von 38 Geschädigten. Aufgrund des Fortgangs der Ermitt-
lungen kommt es zu Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Tatbestände, der
Beschuldigten sowie der Geschädigten.
4. Wie viele der Geschädigten im Rahmen der Ermittlungen
a. wegen des Verdachts der Körperverletzung,
b. wegen der übrigen Delikte
konnten aktuell noch nicht identifiziert werden?
Mit Stand vom 9. Januar 2019 ist derzeit in den Ermittlungsverfahren wegen Körper-
verletzung im Amt die Identität von 61 Geschädigten nicht bekannt. In den Ermitt-
lungsverfahren wegen der übrigen Delikt
e ist die Identität von neun Geschädigten
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nicht bekannt. Aufgrund des Fortgangs der Ermittlungen kommt es zu Veränderungen
hinsichtlich der Anzahl der Tatbestände, der Beschuldigten sowie der Geschädigten.
5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen
Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktu-
ellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert
werden konnte?
6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen
Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktu-
ellen Zeitpunkt auf welcher Rech
tsgrundlage und aus welchen Gründen
eingestellt?
Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12897 beziehungsweise 21/14624 entspre-
chend aktualisieren und ergänzen.
In Fortführung der Tabelle in Drs. 21/
14624 werden folgende weitere Verfahrensein-
stellungen mitgeteilt:
Aktenzeichen
Tatvorwurf
Verfahrenserledigung nach § 170 Abs. 2 StPO
7320 Js
1 17
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, die Tat fällt unter keinen
Straftatbestand
7320 Js
2 18
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder
Schuldausschließungsgründe sind gegeben
7320 Js
5 18 Diebstahl
Beschuldigter ist nicht Täter bzw. Täterschaft, Tat
oder Tatumstände nicht nachweisbar
7320 Js 16 18
Körperverlet-
zung im Amt
(Versuch)
Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder
Schuldausschließungsgründe sind gegeben
7320 Js 21 18
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tat-
umstände nicht nachweisbar
7320 Js 26 17
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder
Schuldausschließungsgründe sind gegeben
7320 Js 47 17
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder
Schuldausschließungsgründe sind gegeben
7320 Js 111 17
Körperverlet-
zung im Amt
Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder
Schuldausschließungsgründe sind gegeben
7320 Js 112 17
Strafvereite-
lung
Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tat-
umstände nicht nachweisbar
7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstel-
lungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden?
Wenn ja, wie viele?
Wenn nein, warum nicht?
8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmit-
teilungen an die Geschädigten versandt worden?
Wenn ja, wie viele?
Wenn nein, warum nicht?
Siehe Drs. 21/14624.
9. Haben Geschädigte bis zum gegenwä
rtigen Zeitpunkt von der Möglich-
keit des § 172 StPO Gebrauch gemacht?
Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis?
Siehe Drs. 21/14624. Weitere Beschwerden sind nicht bekannt.
10. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete haben bis zum
aktuellen Zeitpunkt zu einer Anklage
oder einem Strafbefehl geführt und
wie ist der jeweilige Verfahrensstand?
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11. Nach einer Pressemeldung wurde gegen einen Polizeibeamten ein
Strafbefehl erlassen, allerdings
nicht wegen einer „Auseinandersetzung
zwischen Polizei und Demonstranten“.
1
Welcher Sachverhalt liegt dem
Strafbefehl zugrunde, welches Delikt
wird dem Beamten vorgeworfen,
welche Art und Höhe der Sanktion wurde beantragt, ist der Strafbefehl
bereits ergangen und rechtskräftig?
In einem Verfahren wurde bislang ein Stra
fbefehl erlassen und zugestellt. Einem nord-
rhein-westfälischen Polizeibeamten wird zur Last gelegt, am 9. Juli 2017 in der Groß-
gefangenensammelstelle (GeSa) Neuland nach einer verbalen Kommunikation einem
hamburgischen Polizisten dessen berechtigt
im Holster getragenes Reizsprühgas-
Pfefferspray entrissen zu haben. Hinter
grund der Handlung war die irrige Annahme
des nordrhein-westfälischen Polizisten, das
s sich der hamburgische Polizist in der
waffenfreien Zone der GeSa befunden hätte. Der hamburgische Polizeibeamte ver-
letzte sich leicht am Finger. Es wurde
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt.
1
„Die Welt“ Hamburg vo
m 03.01.2019, Seite 26.