BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15680 21. Wahlperiode 15.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 07.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Muslime im Rundfunkwesen – Abfrage für Dezember 2018 In Artikel 8 des Staatsvertrages, den der Hamburger Senat im November 2012 mit den islamischen Glaubensgemeinschaften geschlossen hat, heißt es: „(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über die Änderungen der rundfunk- und medienrechtlichen Staatsverträge dafür einsetzen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter den islamischen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten zum Zwecke der Verkündungen und Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen gewähren. (2) Sie wird unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Staatsferne des Rundfunks darauf bedacht sein, dass in allen Rundfunkprogrammen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung einschließlich der muslimischen Bevölkerung geachtet werden. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich bei künftigen Verhandlungen über die Änderungen rundfunkrechtlicher Staatsverträge (im Rahmen der Diskussion über die Neubesetzung der Aufsichtsgremien) dafür einsetzen , dass die islamischen Religionsgemeinschaften in den Aufsichtsgremien (NDR-Rundfunkrat, ZDF-Fernsehrat, DLR-Hörfunkrat und den entsprechenden Ausschüssen) angemessen vertreten sind.“1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viel Sendezeit ist den islamischen Glaubensgemeinschaften 2018 im Sinne von Paragraf 1 zur Verfügung gestellt worden? Bitte jeweils auch das Programm und deren Urheber nennen. 2. Inwieweit hat sich das „islamische“ Programm bis heute entwickelt? 3. Was versteht der Senat unter „Verkündungen“ und „sonstige religiöse Sendungen“? 4. Wie häufig ist es bisher zu deren Inanspruchnahme gekommen? Bitte die zugrunde liegenden Fälle näher erläutern. 5. Welche Inhalte sind dem Senat zufolge nicht von diesen Begriffen abgedeckt ? 1 Confer Staatsvertrag Artikel 8, Paragrafen 1 – 3. Drucksache 21/15680 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Haben islamische Gemeinden bis heute schon von dem in Paragraf 1 definierten Engagement des Senats profitiert? Falls ja, wer, wann und in welcher Form? 7. Was genau ist mit der Formulierung „sittliche und religiöse Überzeugungen “ in Paragraf 2 gemeint? Bitte auch darstellen, was sinngemäß nicht unter diese Formulierung fällt. 8. Worin besteht im Zusammenhang mit Paragraf 2 der Unterschied zwischen „sittlichen“ und „religiösen“ Überzeugungen? 9. Wie stellt der Senat sicher, dass die von einzelnen Gemeinden definierten „sittlichen und religiösen Überzeugungen“ auch von anderen Muslimen in Hamburg geteilt werden? 10. Hat es in der Vergangenheit bereits Fälle gegeben, in denen es keine Achtung vor den „sittlichen“ und „religiösen“ Überzeugungen der Muslime gegeben hat? Falls ja, welche? Siehe Drs. 21/8941. 11. In welchen der in Paragraf 3 genannten Gremien sind gegenwärtig Muslime vertreten? Gibt es mittlerweile Pläne, künftig Muslime hierhin zu berufen? 12. Hätte die Berufung eines oder mehrerer muslimischer Mitglieder eine Aufstockung der Mitgliedssitze zur Folge? Falls ja, gibt es dabei ein Limit? Die Religionszugehörigkeit ist kein Kriterium der Gremienmitgliedschaft. Die geltenden Staatsverträge stellen allein auf entsendungsberechtigte Institutionen beziehungsweise Bereiche ab. Die NDR-Staatsvertragsländer haben im Herbst 2018 im Rahmen einer möglichen Novellierung des NDR-Staatsvertrags auch Fragen einer Gremienneubesetzung erörtert . Die Meinungsbildung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 21/8941.