BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15699 21. Wahlperiode 15.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 08.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen von EU-Obdachlosen Medienberichten zufolge sind seit Mai 2018 keine EU-Obdachlosen mehr abgeschoben worden. Demnach seien die medizinischen und hygienischen Voraussetzungen für eine Abschiebehaft nicht gegeben gewesen oder die Obdachlosen waren aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig (siehe hierzu https://www.hinzundkunzt.de/eu-obdachlose-sind-zu-krank-fuerabschiebung /). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Bei wie vielen EU-Migranten/-innen ist im Jahr 2018 der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden? Bitte nach Monaten und Herkunftsländern auflisten. Laut ausländerrechtlichem Fachverfahren wurde im Jahr 2018 bei insgesamt 389 Personen ein Bescheid zur Aberkennung der EU-Freizügigkeit erlassen. Rechtsgrundlage Anzahl § 2 Abs.1 FreizügG 27 § 5 Abs. 4 FreizügG 285 § 6 Abs. 1 FreizügG 77 Die näheren Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Monat 2018 Rechtsgrundlage Anzahl Januar § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 3 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 21 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 11 Februar § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 21 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 6 März § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 1 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 9 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 4 April § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 1 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 11 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 6 Mai § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 2 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 16 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 4 Drucksache 21/15699 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Monat 2018 Rechtsgrundlage Anzahl Juni § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 4 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 37 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 5 Juli § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 20 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 13 August § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 2 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 27 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 4 September § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 26 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 4 Oktober § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 12 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 25 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 5 November § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 42 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 9 Dezember § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 2 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 30 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 6 Gesamt § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 27 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 285 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 77 Herkunftsland Rechtsgrundlage Anzahl Bulgarien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 3 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 52 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 12 Dänemark § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Estland § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 2 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 2 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 1 Finnland § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Frankreich § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 2 Kroatien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 3 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Griechenland § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Irland § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Italien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 2 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 1 Lettland § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 6 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15699 3 Herkunftsland Rechtsgrundlage Anzahl Litauen § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 2 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 3 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 3 Niederlande § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 2 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 3 Österreich § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Polen § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 12 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 103 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 18 Portugal § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 3 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Rumänien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 95 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 25 Slowakei § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 0 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 1 Schweden § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 3 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 2 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Spanien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 1 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 1 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 2 Tschechische Republik § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 7 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 0 Ungarn § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 0 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 0 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 3 Großbritannien § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 1 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 0 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 1 Gesamt § 2 Abs. 1 EU-FreizügG 27 § 5 Abs. 4 EU-FreizügG 285 § 6 Abs. 1 EU-FreizügG 77 a. Wie viele der unter Frage 1. genannten Menschen sind abgeschoben worden? Bitte nach Monaten und Herkunftsländern auflisten. Im Jahr 2018 sind 21 Personen abgeschoben worden, bei denen im gleichen Jahr die Aberkennung der Freizügigkeit festgestellt wurde. Monat 2018 Anzahl Herkunftsland Januar 0 Februar 0 März 0 April 2 Rumänien(1) Bulgarien (1) Mai 0 Juni 3 Rumänien (1) Spanien (1) Ungarn (1) Drucksache 21/15699 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Monat 2018 Anzahl Herkunftsland Juli 2 Rumänien (2) August 2 Lettland (1) Rumänien (1) September 0 Oktober 5 Polen (1) Rumänien (3) Spanien (1) November 4 Rumänien (3) Litauen (1) Dezember 3 Rumänien (2) Litauen (1) b. Wie viele der unter Frage 1. genannten Menschen sind in Abschiebehaft genommen worden? Bitte nach Monaten und Herkunftsländern auflisten. Keine. c. Wie viele der unter Frage 1. genannten Menschen wurden aus der Abschiebehaft wieder entlassen, ohne dass eine Abschiebung durchgeführt wurde. Bitte nach Monaten und Herkunftsländern auflisten. Entfällt. 2. Wie viele der unter Frage 1. genannten Menschen waren zuvor obdachlos oder hatten keinen festen Wohnsitz in Hamburg? Es ist davon auszugehen, dass bei den Personen, bei denen eine Aberkennung der Freizügigkeit nach § 5 Absatz 4 EU-FreizügG erlassen wurde, eine Obdachlosigkeit vorliegt. 3. Wie viele der unter Frage 1. genannten Menschen waren aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht haft-, verwahr- oder reisefähig und wurden deshalb nicht abgeschoben? 4. Bei wie vielen der unter Frage 1. genannten Menschen erfolgte eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung ihrer Haft- und/oder Reisetauglichkeit und mit welchen Ergebnissen? 5. Wie viele der unter Frage 3. genannten Menschen wurden daraufhin in eine öffentlich rechtliche Unterkunft vermittelt? 6. Wie viele der unter Frage 3. genannten Menschen wurden daraufhin in ein Krankenhaus eingewiesen oder erhielten anderweitige medizinische Hilfe? Diese Angaben werden statistisch nicht erfasst. 7. Medienberichten zufolge habe ein Treffen der BIS und der BASFI stattgefunden , um sich zu diesem Thema auszutauschen. Wann haben sich die beteiligten Behörden dazu getroffen und mit welchem Ergebnis? Ein Gespräch zu Fragen betreffend den Umgang mit suchterkrankten, nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern fand am 14. Dezember 2018 statt. Sofern EU-Bürgerinnen beziehungsweise -Bürger, deren Recht auf Freizügigkeit entfallen ist, ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, besteht auch gegen diese Personen die grundsätzliche Möglichkeit, Abschiebehaft zu beantragen. Soweit eine Suchtproblematik besteht, ist hierzu die Herstellung einer Situation erforderlich, in der eine Verwahr - und spätere Reisefähigkeit gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Therapie der Suchterkrankung ist im Ergebnis der Gespräche nur auf freiwilliger Grundlage möglich.