BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1570 21. Wahlperiode 22.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 14.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Sexuelle Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften Die Unterbringung in Zelten, in Großunterkünften ohne räumliche Trennung, nicht geschlechtergetrennte sanitäre Einrichtungen, nicht abschließbare Räume und fehlende Rückzugsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen oder Homosexuelle können deren Schutzlosigkeit innerhalb der Flüchtlingseinrichtungen vergrößern. In anderen Bundesländern wird von Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen berichtet, auch von Zwangsprostitution. In Hamburg wird das Zusammenleben in den Unterkünften für Frauen ebenfalls als problembehaftet beschrieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Frauen und minderjährige Mädchen leben zurzeit in Hamburgs Erstaufnahmen? (Bitte nach Unterkünften aufschlüsseln.) Standort der Erstaufnahmeeinrichtung Frauen (volljährig) Mädchen (minderjährig) ZEA Sportallee* 135 101 ZEA Schnackenburgsallee* 227 153 ZEA Harburger Poststraße* 87 34 ZEA Niendorferstraße* 50 31 ZEA Karl-Arnold-Ring* 76 29 ZEA Dratelnstraße* 117 71 ZEA Marienthal* 73 44 ZEA Elbcampus* 83 31 ZEA Schwarzenberg* 90 44 ZEA Sülzbrack* 40 35 ZEA Grellkamp* 53 28 ZEA Jenfelder Moorpark* 17 6 ZEA Messehallen* 10 8 ZEA Ohlstedter Platz* 45 35 ZEA Oktaviostraße* 27 16 ZEA Karl-Arnold-Ring** 79 32 ZEA Neuland*** 83 29 Summe 1.292 727 * Quelle: f & w, Stichtag 31.08.2015 ** Quelle: DRK, Stichtag 16.09.2015 *** Quelle: DRK, Stichtag 17.09.2015 Drucksache 21/1570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Rahmen der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge werden aktuell 117 Mädchen und junge Frauen in folgenden Einrichtungen betreut: Einrichtung Anzahl Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) 27 Mädchenhaus des KJND 11 Diverse Einrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung (LEB) 38 Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe 41 Gesamt 117 2. In welchen Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahmen und Folgeunterbringungen ) schlafen Männer und Frauen, die nicht verpartnert oder verwandt sind, im gleichen Raum? Vorrangiges Ziel bei der Unterbringung von Flüchtlingen ist nach wie vor die Vermeidung von Obdachlosigkeit. In den Erstaufnahmeeinrichtungen sind die Betreiberorganisationen dennoch grundsätzlich bestrebt, alleinstehende Frauen in separaten Räumlichkeiten beziehungsweise Zelten und möglichst in räumlicher Nähe zu Mitarbeiterbüros beziehungsweise den Standorten der Wachdienste unterzubringen. Insbesondere, wenn mehrere Familienverbände in einem Zimmer beziehungsweise Zelt untergebracht sind, leben auch Männer und Frauen, die nicht verpartnert oder verwandt sind, im gleichen Raum. In allen Wohnunterkünften der Folgeunterbringung von f & w fördern und wohnen – Anstalt öffentlichen Rechts (f & w) werden Männer und Frauen, die nicht nachweislich verwandt oder verheiratet sind beziehungsweise freiwillig als Paar zusammen untergebracht werden wollen, immer in getrennten Räumen untergebracht. Jungen und Mädchen schlafen im Landesbetrieb Erziehung und Beratung generell in getrennten Räumen. 3. In welchen Flüchtlingsunterkünften (Erstaufnahmen und Folgeunterbringungen ) gibt es keine separaten sanitären Anlagen für Männer und Frauen? (Bitte einzeln aufführen.) In den Standorten der Erstaufnahme werden sanitäre Anlagen für Männer und Frauen grundsätzlich separat ausgewiesen. In allen Wohnunterkünften der Folgeunterbringung gibt es separate sanitäre Anlagen für Frauen und Männer. Gleiches gilt für Jungen und Mädchen in den Einrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung . 4. Welche Hinweise oder Kenntnisse liegen dem Senat über die Ausübung von Gewalt an Frauen, minderjährigen Mädchen oder Homosexuellen in Erstaufnahmeeinrichtungen beziehungsweise im Rahmen der öffentlichrechtlichen Unterbringung in Hamburg vor? a. Wie viele Hinweise auf Gewaltausübung an Frauen und minderjährigen Mädchen in Flüchtlingsunterkünften wurden den öffentlichen Stellen gemeldet? b. Wie viele Hinweise auf Gewaltausübung gegen Homosexuelle wurden den öffentlichen Stellen gemeldet? c. Ist diesen Hinweisen nachgegangen worden? Wenn ja: mit welchem Ergebnis in wie vielen Fällen? Wenn nein: warum nicht? In wie vielen Fällen wurde den Hinweisen nicht nachgegangen? d. Wie viele Fälle von Gewaltausübung an Frauen, minderjährigen Mädchen oder Homosexuellen in Flüchtlingsunterkünften sind den öffentlichen Stellen bekannt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute nach Standort der Einrichtung und Straftatbestand.) e. Wie viele dieser Vorfälle wurden durch wen zur Anzeige gebracht? Wie viele Täter wurden rechtskräftig verurteilt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute und nach Straftatbestand.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1570 3 Zu den Möglichkeiten der Erfassung und Auswertung von Delikten im Zusammenhang mit Flüchtlingseinrichtungen entsprechend der bundesweit einheitlichen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) siehe Drs. 21/1501. Die räumliche Erfassung von Delikten in der PKS erfolgt danach in der kleinsten Einheit nach Ortsteilen. Nach Art der Tatörtlichkeit oder Straßen wird nicht differenziert. Somit lassen sich auch Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung zu Flüchtlingsunterkünften damit nicht abbilden. Auch wer Anzeigenerstatter war, wird in der PKS nicht erfasst. Für eine Beantwortung der Fragen wäre die händische Auswertung sämtlicher Ermittlungs- und Handakten für den erfragten Zeitraum erforderlich. In den Deliktsbereichen der Gewalttaten (Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen, Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, Gefährliche und schwere Körperverletzung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), einfache Körperverletzung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie Zwangsprostitution bedeutet das die Durchsicht von mehr als 140.000 Vorgängen . Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA wird statistisch nicht erfasst, ob es sich bei einem Beschuldigten, Geschädigten oder Anzeigenden um einen Flüchtling handelt oder ob der Tatort eine Flüchtlingsunterkunft beziehungsweise eine ähnliche Art der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist. Es müssten daher zur Beantwortung dieser Frage jedenfalls sämtliche wegen des Vorwurfs einer Straftat nach den Vorschriften der §§ 223, 224, 225 und 226 Strafgesetzbuch (StGB) geführten Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2010 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Insoweit handelt es sich um die folgende Anzahl von Verfahren: Az.-Jahrgang §§ 223, 224, 225, 226 StGB Anzahl der Js und UJs Verfahren Anzahl der rechtskräftig Verurteilten 2010 24.206 3.131 2011 24.132 2.853 2012 24.205 2.918 2013 22.862 2.642 2014 23.389 2.056 2015 (01.06.2015) 9.153 384 In der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist weder eine Beiziehung der Akten noch die erforderliche Verfahrensauswertung möglich. Eine Abfrage in den Hamburger geförderten Opferschutzeinrichtungen hat ergeben, dass in der ersten Jahreshälfte 2015 insgesamt elf Frauen aus Flüchtlingseinrichtungen mit zusammen 13 Kindern in Hamburger Frauenhäuser gezogen sind. Weitere 18 Frauen mit 27 Kindern wurden von Hamburger Gewaltberatungsstellen betreut, wovon zehn Frauen die Gewalttaten direkt in der Flüchtlingsunterkunft erlitten hatten. f & w als Betreiberin der meisten Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen und der Folgeunterbringung führt über derartige Vorkommnisse keine detaillierten Statistiken, die nach den in der Fragestellung genannten Kriterien aufgeschlüsselt werden könnten . Eine händische Auswertung aller vorhandenen Unterlagen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. f & w wertet die besonderen Vorkommnisse allerdings regelhaft seit 2011 aus und ordnet diese, soweit dies möglich ist, bestimmten Sicherheitskategorien zu. Fälle mit eindeutigem Bezug auf sexuelle Gewalt konnten demnach wie folgt zugeordnet werden: 2011 1 Fall davon in Erstaufnahmeeinrichtungen: 0 Fälle 2012 7 Fälle davon in Erstaufnahmeeinrichtungen: 0 Fälle 2013 1 Fall davon in Erstaufnahmeeinrichtungen: 0 Fall 2014 9 Fälle davon in Erstaufnahmeeinrichtungen: 2 Fälle 2015 9 Fälle davon in Erstaufnahmeeinrichtungen: 8 Fälle bis Stichtag 19.8.2015 Drucksache 21/1570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Mitarbeiter von f & w sind verpflichtet, derartigen Hinweisen nachzugehen. Bekannt gewordene sexuelle Gewalt wird zur Anzeige gebracht. Eine Auswertung der danach erfolgten Maßnahmen, sowie sich daraus ergebende Straftatbestände liegen f & w nicht vor. In den Erstversorgungseinrichtungen des LEB werden männliche und weibliche Flüchtlinge nicht gemeinsam in einer Einrichtung untergebracht. In Wohngruppen, Jugendwohnungen und im Kinder- und Jugendnotdienst werden auch weibliche und männliche minderjährige Flüchtlinge neben anderen Klienten betreut. Diese Einrichtungen sind konzeptionell aber keine Flüchtlingsunterkünfte. Statistisch werden im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge Hinweise oder Kenntnisse über die Ausübung von Gewalt an weiblichen oder homosexuellen Flüchtlingen nicht gesondert erfasst. Soweit im pädagogischen Alltag der Einrichtungen Hinweise auf Gewalt und damit zusammenhängende Themen bekannt werden, werden sie umgehend mit pädagogischen Mitteln bearbeitet. Im Bereich der Jugendhilfe werden bedeutsame Einzelfälle im Sinne eines zu meldenden „Besonderen Vorkommnisses“ dokumentiert und auch statistisch erfasst. Es sind hinsichtlich der Ausübung von Gewalt an weiblichen oder homosexuellen Flüchtlingen keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen. 5. Welche Hinweise oder Kenntnisse liegen dem Senat über sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung von Frauen, minderjährigen Mädchen und Homosexuellen in Erstaufnahmeeinrichtungen beziehungsweise im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Hamburg vor? a. Wie viele Hinweise auf sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung an Frauen, minderjährigen Mädchen und Homosexuellen in Flüchtlingsunterkünften wurden den öffentlichen Stellen gemeldet? b. Ist diesen Hinweisen in allen Fällen nachgegangen worden? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum nicht? In wie vielen Fällen wurde den Hinweisen nicht nachgegangen? c. Wie viele Fälle von sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung und Vergewaltigung von Frauen, minderjährigen Mädchen und Homosexuellen in Flüchtlingsunterkünften sind den öffentlichen Stellen bekannt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute nach Standort der Einrichtung und Straftatbestand nach StGB.) d. Wie viele dieser Vorfälle wurden durch wen zur Anzeige gebracht? Wie viele Täter wurden rechtskräftig verurteilt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute und nach Straftatbestand.) Nach Auskunft der Mitarbeiter des Fachkommissariats Sexualdelikte des Landeskriminalamtes (LKA) gab es sechs Fälle im Sinne der Fragestellung, in denen jeweils Strafanzeige erstattet und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr getroffen wurden. Zu diesen von der Polizei mitgeteilten Verfahren ergibt sich ausweislich des Vorgangsverwaltungs- und –bearbeitungssystems MESTA folgender Verfahrensstand1: Jahr Standort der Einrichtung Straftatbestand Anzeige durch Verfahrensstand 1 2014 ZEA, Schnackenburgallee 81 Sexueller Missbrauch von Kindern Angehörige Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 1 Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA; Stand: 15.09.2015. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1570 5 Jahr Standort der Einrichtung Straftatbestand Anzeige durch Verfahrensstand 2 2014 ZEA, Sportallee 70 Vergewaltigung Geschädigte Ermittlungen dauern an 3 2014 Borstels Ende 1 Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung Geschädigte und Angehörige Einstellung § 170 Abs. 2 StPO 4 2015 ZEA, Schnackenburgallee 81 Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung Geschädigte Vorläufige Einstellung § 154 f StPO 5 2015 ZEA, Schwarzenbergstr . 95 Vergewaltigung Geschädigte und Sicherheitsdienst Noch nicht in MESTA erfasst 6 2015 ZEA, Schnackenburgallee 81 Sexueller Missbrauch von Kindern Angehörige Noch nicht in MESTA erfasst Zur Beantwortung dieser Frage müssten sämtliche wegen des Vorwurfs einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den Vorschriften der §§ 174, 174a, 174b, 176, 176a und 177 StGB geführten Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2010 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Insoweit handelt es sich um die folgende Anzahl von Verfahren: Az.-Jahrgang §§ 174, 174a, 174b, 176, 176a, 177 StGB Anzahl der Js und UJs Verfahren Anzahl der rechtskräftig Verurteilten 2010 918 111 2011 865 98 2012 824 110 2013 851 93 2014 862 69 2015 (01.06.2015) 347 3 Im Übrigen siehe Antwort zu 4. a. bis e. 6. Welche Hinweise oder Kenntnisse liegen dem Senat im Hinblick auf Zwangsprostitution von Frauen und minderjährigen Mädchen in Erstaufnahmeeinrichtungen beziehungsweise im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Hamburg vor? a. Wie viele Hinweise auf Zwangsprostitution in Flüchtlingsunterkünften wurden den öffentlichen Stellen gemeldet? b. Ist diesen Hinweisen in allen Fällen nachgegangen worden? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Wenn nein: warum nicht? In wie vielen Fällen wurde den Hinweisen nicht nachgegangen? c. Wie viele Fälle von Zwangsprostitution in Flüchtlingsunterkünften sind den öffentlichen Stellen bekannt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute nach Standort der Einrichtung und Straftatbestand nach StGB.) d. Wie viele dieser Vorfälle wurden durch wen zur Anzeige gebracht? Wie viele Täter wurden rechtskräftig verurteilt? (Bitte jährlich auflisten von 2010 bis heute und nach Straftatbestand.) Aus der Erinnerung der Mitarbeiter des Fachkommissariats Menschenhandel des LKA kann ein Hinweis bezüglich der Ausübung von Prostitution in einer Erstaufnahmeeinrichtung aus dem Jahr 2015 genannt werden. Der Hinweis erfolgte durch eine Angehörige . Eine Überprüfung ergab keine Erkenntnisse zu einer tatsächlichen Ausübung der Prostitution. Drucksache 21/1570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Es müssten zur Beantwortung dieser Frage sämtliche wegen des Vorwurfs einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den Vorschriften der §§ 180, 180a, 181a und 182 StGB sowie wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den Vorschriften der §§ 232 und 233a StGB geführten Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2010 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Insoweit handelt es sich um die folgende Anzahl von Verfahren: Az.-Jahrgang §§ 180, 180a, 181a, 182, 232, 233a StGB Anzahl der Js und UJs Verfahren Anzahl der rechtskräftig Verurteilten 2010 111 29 2011 152 37 2012 92 13 2013 98 7 2014 111 5 2015 (01.06.2015) 41 0 In der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist auch hinsichtlich von Teilaspekten weder eine Beiziehung der Akten noch die erforderliche Verfahrensauswertung möglich. Nach Rücksprache mit der von Hamburg geförderten Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel (KOOFRA e.V.), Einrichtungen des LEB und der Folgeunterbringung von Flüchtlingen liegen dort jeweils keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. a. bis e. 7. Wie werden Opfer von Gewalt, sexuellen Übergriffen, Vergewaltigung und Zwangsprostitution aus Flüchtlingseinrichtungen betreut? Flüchtlinge, die Opfer von Gewalt geworden sind, können in Hilfsangebote medizinischer oder sozialpädagogischer Art außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen vermittelt werden. Außerdem haben sie die Möglichkeit, Traumatherapeutinnen beziehungsweise Traumatherapeuten innerhalb der Einrichtung aufzusuchen. Zudem können diese Personen an anderen Standorten untergebracht werden. Bei Minderjährigen wird das Jugendamt eingeschaltet. Es hängt sehr stark vom Einzelfall und dem Verhalten der Betroffenen ab, ob Bewohnerinnen und Bewohner die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund solcher Erfahrungen um Hilfe bitten und in welche Hilfsangebote medizinischer oder sozialpädagogischer Art außerhalb der Einrichtungen vermittelt werden beziehungsweise ob sie – wie zum Beispiel in den ZEAs möglich – die Traumatherapeuten aufsuchen, die in die Einrichtung kommen. Dabei unterliegen Daten über die Teilnahme an psychiatrischen und psychologischen Behandlungen der Schweigepflicht beziehungsweise der Verfügung der erwachsenen Bewohner beziehungsweise im Falle von Kindern der jeweiligen Erziehungsberechtigten . Sie sind f & w nicht bekannt und können deswegen auch nicht erhoben werden. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und der Folgeunterbringung von Flüchtlingen steht Fachpersonal zur Betreuung zur Verfügung . Bei Bedarf werden zusätzlich Beratungsstellen und andere Einrichtungen hinzugezogen . Flüchtlingen stehen grundsätzlich alle Angebote der vom Senat geförderten Hamburger Schutz- und Beratungseinrichtungen für Opfer von (sexualisierter) Gewalt und Menschenhandel offen (siehe Drs. 20/10994). Die beiden interkulturellen Beratungsstellen führen auf Anfrage auch Gespräche vor Ort durch. Außerdem bietet das bundesweite Hilfetelefon anonym, barrierefrei und mehrsprachig Hilfe und Unterstützung an und vermittelt bei Bedarf an die Hamburger Beratungs- und Schutzeinrichtungen weiter (Lotsenfunktion). Neben dem telefonischen Gespräch wird über die Homepage www.hilfetelefon.de auch per E-Mail oder in der Chatfunktion online beraten. Die Angebote des Hilfetelefons stehen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr entgeltfrei zur Verfügung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1570 7 8. Welche präventiven Maßnahmen ergreift der Senat, um in Flüchtlingseinrichtungen Tatbestände gemäß §§174 – 179, 180a, 181a, 182, 184f, 184g, 240 StGB zu verhindern? Polizeiliche Ansprechpartner vor Ort unterstützen mit hohem persönlichem Engagement das Bemühen der Betreiber und Sicherheitsdienste, ein verträgliches Zusammenleben in den Unterkünften zu ermöglichen und geregelte Abläufe herzustellen. Um anlassbezogen sowohl Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung treffen zu können, vermittelt die Polizei, dass Straftaten stets angezeigt werden sollten. Darüber hinaus erfolgen allgemeine präventive Maßnahmen durch die Polizei. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge gehören Gewaltverbot und Toleranz zu den Hausregeln, die allen vermittelt werden. Zusätzlich findet bei Bedarf eine aufklärende Gruppenansprache durch die Polizei statt. Eine Ausweitung der präventiven Maßnahmen soll in den Zentralen Erstaufnahmen erfolgen. Das für das Thema Opferschutz zuständige Referat in der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration ist deshalb bereits im Gespräch mit f & w und der Behörde für Inneres und Sport, um Präventionsmaßnahmen weiterzuentwickeln. So wurde zum Beispiel vereinbart, alle Flüchtlingseinrichtungen mit mehrsprachigem Informationsmaterial des Bundesweiten Hilfetelefons zu versorgen. In Umsetzung des Konzeptes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen , Menschenhandel und Gewalt in der Pflege (Drs. 20/10994) werden auch für Flüchtlinge die Hilfs- und Beratungsangebote möglichst schnell und unkompliziert bereitgestellt werden, damit drohende Gewalthandlungen verhindert und akute Gewaltsituationen sofort beendet werden. Außerdem sind Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen durch Träger der Opferhilfelandschaft in Planung, um über die Angebote des Hamburger Hilfesystems zu informieren und zur Gewaltproblematik weiter zu sensibilisieren. 9. Sind sexuelle Übergriffe auf Männer und minderjährige Jungen bekannt? Falls ja: Bitte jährlich aufschlüsseln von 2010 bis heute nach Unterkunft, Fallzahl und Straftatbestand. Derzeit liegen der Polizei keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen siehe Antworten zu 4. a. bis e. und zu 6. a. bis d.