BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15703 21. Wahlperiode 15.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebepraxis Die „Thüringer Allgemeine“-Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 18.12.2018 über eine desolate Abschiebepraxis in Thüringen.1 Nach diesem Bericht seien nach den vorläufigen Zahlen des Migrationsministeriums in Erfurt im Jahre 2018 insgesamt 1 650 Abschiebungen eingeleitet worden. Schlussendlich seien jedoch insgesamt nur 635 Abschiebungen erfolgreich durchgeführt und 1 015 Abschiebungen abgebrochen worden. Nach Aussage der Zeitung seien in Thüringen gegenwärtig 3 389 Menschen ausreisepflichtig, davon seien allerdings 2 824 geduldet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hoch ist die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen in Hamburg für das Jahr 2018? Die Zahlen des Ausländerzentralregisters für Dezember 2018 liegen noch nicht vor. Zum Stichtag 30. November 2018 siehe Drs. 21/15560. Trotz des Begriffes „ausreisepflichtig “ verbindet sich hiermit nicht automatisch die Möglichkeit, den Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, zum Beispiel bei fehlenden Reisedokumenten. 2. Wie viele Abschiebungsverfahren sind im Jahre 2018 eingeleitet worden ? 3. Wie viele Abschiebungsverfahren hiervon wurden im Jahre 2018 erfolgreich abgeschlossen? Im Jahr 2018 wurden insgesamt 1 695 Rückführungen vorbereitet. Davon konnten 1 076 Rückführungen vollzogen werden. 4. Wie viele ausreisepflichtige Menschen wurden hiervon im Jahre 2018 geduldet? Siehe Drs. 21/15560. 5. Wie viele Abschiebungsverfahren hiervon wurden im Jahre 2018 erfolglos abgebrochen? 619 vorbereitete Rückführungen konnten nicht vollzogen werden. 6. Aus welchen Gründen sind diese Verfahren abgebrochen worden? 1 https://www.thueringer-allgemeine.de/web/ztg/politik/detail/-/specific/mehr-als-1000- abschiebungen-wurden-in-thueringen-abgebrochen-1060005223. Drucksache 21/15703 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe die Antworten des Senats auf die monatlichen Schriftlichen Kleinen Anfragen zum Flüchtlingsmonitoring, zuletzt Drs. 21/15560. 7. Was ist geplant, um diese Abschiebungsverfahren effizienter und effektiver zu machen? Der Senat verfolgt seit Jahren die Linie, denjenigen mit einer gesetzlichen Bleibeperspektive eine schnelle Integration zu ermöglichen, die Bemühungen der Betroffenen aber auch einzufordern, und bei denjenigen, für die eine Bleibeperspektive nicht besteht, die Ausreise konsequent zu betreiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen, in denen eine Duldung zu erteilen ist, zwar formalrechtlich eine Ausreisepflicht besteht, gleichzeitig aber in einer Reihe von Fallkonstellationen diese Ausreisepflicht gesetzlich nicht durchgesetzt werden kann, zum Beispiel in Fällen von sogenannten Ausbildungsduldungen gemäß § 60a Absatz 2 Sätze 4 fortfolgende Aufenth G) oder eine Durchsetzung tatsächlich nicht möglich ist, zum Beispiel in Fällen, in denen keine Personaldokumente vorliegen. Die zuständige Behörde arbeitet konsequent an der Ausreise von Personen, für die eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Aus Effektivitäts- und Effizienzgründen wird hierbei zunächst die Förderung der freiwilligen Ausreise durch Beratung und Unterstützung betrieben. Hier ist sowohl die Beratungstätigkeit als auch die Fördertätigkeit durch Nutzung der Förderungen durch den Bund wie durch die Förderung mit Landesmitteln in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet worden. Soweit eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, werden die möglichen Maßnahmen zur Abschiebung getroffen. Hierzu hat die zuständige Behörde die Maßnahmen in den vergangenen Jahren fortlaufend intensiviert und erweitert. Neben einer intensiven Zusammenarbeit mit Konsulaten und Botschaften gibt es eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr, um bestehende Hindernisse bei der Rückführung von Personen in ihre Herkunftsländer aufzulösen. Diese intensive Zusammenarbeit wird fortgeführt und kontinuierlich angepasst. Darüber hinaus ist das Personal in dem für Rückführungen zuständigen Bereich der Ausländerbehörde in den letzten Jahren deutlich verstärkt worden, siehe hierzu auch die Drucksachen zum Flüchtlingsmonitoring , zuletzt Drs. 21/15560. Mit der Schaffung der Rückführungseinrichtung am Hamburger Flughafen verfügt die Ausländerbehörde Hamburg darüber hinaus über eine eigene Einrichtung für den Ausreisegewahrsam und die Abschiebehaft. Die Ausländerbehörde Hamburg nutzt dabei die rechtlichen Instrumente und die tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits umfänglich aus. Die Maßnahmen werden dabei beständig neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angepasst, wie zuletzt die Umsetzung durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017. Im Ankunftszentrum Hamburg wird über die abschließende Klärung von Bleibeperspektiven für Personen aus sicheren Herkunftsländern und für Personen, die der Dublin-Verordnung unterliegen, und die daraus folgenden Rückkehrmaßnahmen entschieden und eine effektivere und effizientere Steuerung, ausgehend von den zu treffenden Maßnahmen, wird sichergestellt.