BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15707 21. Wahlperiode 15.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 08.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Rückführungseinrichtung am Hamburger Flughafen – Wie viele Personen entziehen sich der Abschiebung? In den Abschieberäumen am Hamburger Flughafen waren im Jahr 2018 insgesamt 282 Menschen (davon 207 Hamburger Fälle) untergebracht, im Jahr 2017 waren es noch 128. In den gesicherten Wohncontainern dürfen die Rückzuführenden unbefristet inhaftiert werden. Die durchschnittliche Verweildauer der Hamburger Fälle habe 2018 etwa 15 Tage betragen. Mit Stand Oktober 2018 (Drs. 21/15064) sind 1 028 ausreisepflichtige Personen erfasst, die nicht im Besitz einer gültigen Duldung sind. 3 428 ausreisepflichtige Personen sind im Besitz einer Duldung. Welche Rolle nimmt die Hamburger Rückführungseinrichtung in Zukunft ein? Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Personen entzogen sich in den Jahren 2017 und 2018 der Abschiebung? Bitte darstellen nach Alter, Geschlecht, Familienverbund, Staatsangehörigkeit, Anzahl der Rückführungsversuche sowie nach Zielland der Abschiebung. Welcher Rechtsgrund für die Abschiebung lag jeweils vor? Im Jahr 2017 konnten 777 Maßnahmen nicht durchgeführt werden, im Jahr 2018 waren es 619 Maßnahmen. In diesen Zahlen sind auch Personen enthalten, deren Abschiebung mehrfach scheiterte, sowie Personen, die bei einem späteren Versuch erfolgreich abgeschoben werden konnten. Die Zahlen erlauben somit keinen Rückschluss auf die nach wie vor im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Rechtsgrundlage für eine Abschiebung ist § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die übrigen Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine händische Auswertung mehrerer Hundert Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie ist der weitere Verfahrensablauf, wenn Personen bei der geplanten Rückführung nicht angetroffen werden? Bitte sowohl hinsichtlich der Maßnahmen vom BAMF beziehungsweise der Ausländerbehörde und denen der Bundes- beziehungsweise Landespolizei darstellen. Siehe Drs. 21/9975. 3. Welche Konsequenzen haben Personen, die sich der Rückführung entziehen , zu erwarten? Die Konsequenzen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall, beispielhaft kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz oder die Beantragung beziehungsweise Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Aufenthaltsgesetz infrage. Im Übrigen siehe Drs. 21/9975. Drucksache 21/15707 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In wie vielen Fällen konnten Personen im Nachhinein dennoch ermittelt werden die sich der Abschiebung zunächst entzogen haben? a. Welche Maßnahmen wurden veranlasst, um die Abschiebung dieser Personen sicherzustellen und ein erneutes Untertauchen zu verhindern ? b. Wie viele dieser Personen kamen in die Rückführungseinrichtung am Hamburger Flughafen? c. Wie viele dieser Personen wurden in eine Rückführungseinrichtung in einem anderen Bundesland verbracht? Bitte auch die betreffende Rückführungseinrichtung benennen. Einem „Entziehen“ der Abschiebung wird im rechtlich zulässigen Rahmen durch Auflagen , sich zu bestimmten Zeiten in der Unterkunft aufzuhalten, zuvor nicht bekannt gegebene Abschiebetermine und entsprechende Abholungen, Vorladungen und wiederholtes Aufsuchen von Anschriften entgegengewirkt. Im Übrigen liegen zu den Fragestellungen keine statistischen Angaben vor. Eine Auswertung mehrerer Hundert Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zur Nutzung der Hamburger Rückführungseinrichtung beziehungsweise auswärtiger Hafteinrichtungen in den Jahren 2017 und 2018 siehe Drs. 21/8680, 21/8681, 21/10199, 21/10202, 21/10645, 21/10648, 21/11645 und 21/11647. 5. Wie beurteilt der Senat die Kapazitäten der Hamburger Rückführungseinrichtung hinsichtlich der Auslastung und des künftigen Bedarfs? Die Möglichkeit des Vollzugs von Abschiebungshaft in unmittelbarer Nähe zum Hamburger Flughafen führt zu einer erheblichen Effizienzsteigerung bei der Rückführung von Personen, die sich einer Abschiebung entziehen könnten. Die Rückführungseinrichtung ist gut ausgelastet und wird auch weiterhin intensiv genutzt werden. 6. Weiß der Senat wo sich die Personen, die sich in den vergangenen Jahren der Rückführung entzogen haben, aufhalten? Ist dem Senat eine „Dunkelziffer“ bekannt, wie viele Personen sich aktuell illegal in Hamburg aufhalten? Personen, die sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, werden zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ausgeschrieben. Bei einem Aufgriff erhält die Ausländerbehörde Kenntnis und entscheidet über das weitere Vorgehen. Darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde regelhaft keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Drs. 21/12413. 7. Wie viele Personen sind nach einem erfolgten Grenzübertritt erneut nach Hamburg eingereist? Bitte darstellen nach Alter, Geschlecht, Familienverbund , Staatsangehörigkeit, Grund der Abschiebung, Anzahl der Rückführungsversuche und Wiedereinreisen sowie nach Zielland der Abschiebung. a. Wie viele dieser Personen hatten eine Wiedereinreisesperre? b. Wie lang war die Wiedereinreisesperre in den jeweiligen Fällen? c. In wie vielen Fällen fand ein neues Rechtsverfahren statt? Wie lange war die jeweilige Dauer? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können Wiedereingereiste ein erneutes Rechtsverfahren betreiben? Siehe Drs. 21/13776. 8. Mit welchen Maßnahmen will der Senat die Zahl der freiwilligen Ausreisen sowie zwangsweisen Rückführungen zukünftig in Hamburg steigern ? Die Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise wurden bereits in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiter ausgebaut. Siehe hierzu auch Drs. 21/15703 und 21/14673. Durch eine weitere Erhöhung der dort eingesetzten Personalkapazitäten soll die Beratung weiter gestärkt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15707 3 Die Beratung im Bereich der freiwilligen Ausreise wird durch eine Erhöhung der Personalkapazitäten gestärkt. Im Übrigen siehe Drs. 21/15703 und 21/14673.