BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15760 21. Wahlperiode 22.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Jörg Hamann (CDU) vom 14.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Bodendenkmalschutz in Hamburg (II) Die Antworten des Senats auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/15556 und 21/15604 erfordern weitere Nachfragen. Noch immer ist für die betroffenen Eigentümer nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Konsequenzen die Einstufung ihrer Grundstücke als Bodendenkmal nach sich zieht. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Informationen liegen der zuständigen Stelle mindestens über den genauen Standort eines Bodendenkmals auf einem Grundstück vor? Wie hat die zuständige Stelle die Kenntnis über den genauen Standort und die Art des Bodendenkmals gewonnen? Bodendenkmäler sind im Gegensatz zu Baudenkmälern selten scharf einzugrenzen, da sich die genaue Ausdehnung erst durch eine Ausgrabung feststellen lässt. Meist handelt es sich um großflächige Bodendenkmäler wie Gräberfelder, einstige Siedlungsareale oder Befestigungsanlagen, die mehrere Jahrhunderte lang bestanden und sich entwickelt haben und die sich über mehrere Grundstücke und Flurgrenzen hinziehen . Über den Standort und die Art des Bodendenkmals geben beispielsweise Zufallsfunde Auskunft, Suchschnitte, Luftaufnahmen, geophysikalische Prospektionen, Bohrsondagen und vieles mehr. 2. Die Verfügungsberechtigten sind gemäß § 11 Absatz 2 DSchG verpflichtet , beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, bei der zuständigen Stelle unter Beifügung aller für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Dies betrifft, wie sich aus der Drs. 21/15556 ergibt, beispielsweise auch die Pflanzung größerer Bäume oder die Verlegung von Rohren und Leitungen. Binnen einer Frist von zwei Monaten prüft die zuständige Stelle, ob die Genehmigung, gegebenenfalls auch unter Auflagen, erteilt wird. a. Wie erfolgt die Prüfung konkret? Die zuständige Stelle prüft anhand der eingereichten Unterlagen und anhand der im Archiv der Bodendenkmalpflege geführten Akten, ob und gegebenenfalls welche Gefährdung für das Bodendenkmal durch die geplante Maßnahme besteht. b. Werden im Rahmen der Prüfung gegebenenfalls auch Untersuchungen vor Ort durchgeführt? Falls ja, wie ist das Verfahren ausgestaltet? Drucksache 21/15760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In Ausnahmefällen – wenn eine Beurteilung allein anhand der Aktenlage nicht möglich ist – werden Ortsbegehungen durchgeführt, bisweilen auch stichprobenartige Grabungsschnitte angelegt. c. Welche Kosten fallen für die Prüfung der Genehmigung an und wonach richten sie sich? Bitte gegebenenfalls Kostenspanne angeben . Die Prüfung der Genehmigung ist gebührenfrei. 3. In der Drs. 21/15556 gibt der Senat an, dass seit 2013 jährlich rund 30 Genehmigungen mit einer Auflage erteilt wurden. Um was für Auflagen handelte es sich hierbei jeweils? Bitte nach Anzahl und Art der Auflage pro Jahr darstellen. a. Welche Möglichkeiten bestehen für den Eigentümer, um den Auflagen nachzukommen? Welche Unterstützung erhält er hierbei gegebenenfalls von der zuständigen Stelle? b. Inwiefern liegen der zuständigen Stelle Informationen darüber vor, mit welchen Kosten die Erfüllungen der Auflagen verbunden waren? 4. Welche weiteren Auflagen kommen infrage? Die einzige bisher regelhaft erteilte Auflage erfolgt gemäß § 7 Absatz 5 DSchG und verpflichtet den Verursacher einer durch die Beantragung und Genehmigung erforderlichen bauvorgreifenden Ausgrabung zur Kostentragung im Rahmen des Zumutbaren für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals. Die zuständige Stelle ermittelt anhand der eingereichten Planunterlagen und in enger Absprache mit dem Eigentümer die maximal möglichen Grabungskosten vorab. Sie hängen vom Befundtyp, der Befunderhaltung, der Befundausdehnung und der Befundtiefe ab. Die Spannbreite der Kosten liegt zwischen 5 000 und 300 000 Euro, abhängig von der Größe des Grundstücks und der archäologischen Befundlage. Auf die Einhaltung der im Vorwege kalkulierten maximal möglichen Kosten wird seitens der zuständigen Stelle genau geachtet. Eine detaillierte Überprüfung vor Ort, sei es durch eine Begehung oder Voruntersuchung, verschafft in den meisten Fällen Klarheit über die Befundsituation und macht eine Ausgrabung oft obsolet. Diese Auflage wurde seit 2013 in nachstehender Anzahl erteilt: 2013 22 2014 23 2015 55 (erhöhte Fallzahl durch die Voruntersuchungen zum Ausbau der S4) 2016 34 2017 46 2018 24 5. In welchen konkreten Fällen erfolgt eine Untersagung der Genehmigung ? Bislang wurde keine Genehmigung verweigert, da die einzige Auflage – die fachgerechte wissenschaftliche Dokumentation – stets erfüllt worden ist. 6. In der Begründung des Bebauungsplans Ohlsdorf 26 heißt es: „Die Flächen östlich der Nesselstraße werden im Bebauungsplan als „Archäologische Vorbehaltsflächen“ gekennzeichnet, um den bodendenkmalpflegerischen Belangen bei Bauvorhaben gerecht zu werden. Gemäß § 15 des novellierten Denkmalschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 267) bedarf jeder zur Ausgrabung archäologischer Gegenstände der Genehmigung der zuständigen Behörde, d.h., dass sämtliche Baumaßnahmen im Bereich der „Archäologischen Vorbehaltsflächen“ der Bodendenkmalpflege zur Stellungnahme vorzulegen sind.“ Welche Kosten sind für die Bodendenk- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15760 3 malpflege im Rahmen der Bebauung entlang Bebauung entlang des Maienwegs, Suhrenkamp, Nesselstraße entstanden? Das angesprochene Areal liegt im Bereich des bedeutenden Fundplatzes „Fuhlsbüttel “, wo aufgrund früherer Entdeckungen mit einem ausgedehnten eisenzeitlichen Gräberfeld zu rechnen ist. Kosten für die Bodendenkmalpflege sind bislang nicht berechnet worden, da baubegleitende archäologische Untersuchungen durch das Archäologische Museum Hamburg in den Jahren 2013 und 2015 in Eigenregie durchgeführt wurden. 7. In der Drs. 21/15556 gibt der Senat an, dass es seit 2013 rund 150 Anzeigen jährlich gegeben habe. Im November 2018 wurden 8 322 im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer, Miteigentümer oder Grundstücksverwalter angeschrieben, Drs. 21/15604; insofern hat der Großteil von diesen erst seitdem Kenntnis darüber, dass ihr Grundstück als Bodendenkmal eingestuft ist. a. Von wie vielen jährlichen Anzeigen geht die zuständige Stelle vor diesem Hintergrund künftig aus? Das ist von vielen Faktoren abhängig, wie der allgemeinen Konjunkturlage, Wohnungsbauprogrammen und so weiter, genaue Prognosen sind daher nicht möglich. b. Die Abteilung Bodendenkmalpflege des AMH verfügt über 2,5 Stellen , Drs. 21/15556. Reicht das vorhandene Personal nach Ansicht der zuständigen Behörde aus, um die künftigen Genehmigungsverfahren bearbeiten zu können? Falls nein, welche Maßnahmen sind geplant? Zu gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen bei der Personalausstattung des Archäologischen Museums Hamburg für die Bodendenkmalpflege sind die Planungen noch nicht abgeschlossen.