BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15768 21. Wahlperiode 22.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Lorkowski und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Brexit – Umwandlung in Hamburg niedergelassener Gesellschaften mit britischer Rechtsform Derzeit ist noch offen, wie der Brexit, also der geplante Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, verlaufen wird. Vieles deutet zwar auf einen ungeregelten Austritt des britischen Königreiches per Ende März 2019 hin; möglich erscheint jedoch auch eine Verschiebung des Austritts, um die Chance für den Abschluss eines einvernehmlichen Abkommens mit der EU doch noch zu vergrößern. Für deutsche Unternehmen mit englischer Rechtsform würde der Brexit die Notwendigkeit zu einer Umwandlung bedeuten. Betroffen wären vor allem Gesellschaften mit der britischen Rechtsform einer „Limited (Ltd.)“. „Limiteds“ wurden in Deutschland nach entsprechenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus der Zeit von 1999 bis 2003 gegründet; bis dahin war die Gründung dieser britischen Rechtsform in Deutschland nicht zulässig . Die Ltds. boten im Unterschied zu deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) den Vorteil einer nur sehr niedrigen Kapitaleinlage , boten aber gleichzeitig eine wirksame Haftungsbeschränkung. Nach der GmbH-Reform von 2008 verloren die Limiteds hierzulande jedoch an Attraktivität, da seitdem mit der UG (haftungsbeschränkt) eine Sonderform der GmbH eingeführt wurde, die sich stark an der britischen Limited orientierte . Dennoch soll es in Deutschland noch rund 10 000 Limiteds geben. Der Deutsche Bundestag hat Mitte Dezember 2018 das sogenannte Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen, um vor dem Hintergrund des drohenden Brexits zukünftig Gesellschaften englischen Rechts, die ihren Sitz in Deutschland haben, eine grenzüberschreitende Verschmelzung in eine Personenhandelsgesellschaft deutschen Rechts – etwa eine GmbH & Co KG oder eine deutsche UG & Co KG – vorzunehmen. Das Gesetz ist zwischenzeitlich auch vom Bundesrat bestätigt worden. Damit können (voraussichtlich) erhebliche steuerliche Nachteile bei einer Umwandlung von Gesellschaften britischen Rechts in eine deutsche Rechtsform vermieden werden, die nach bisher gültiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sonst als Folge eingetreten wären. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Gesellschaften mit britischer Rechtsform (Ltd., PLC) sind derzeit in Hamburg niedergelassen? Im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, Registergericht, werden nur Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften als Ltd./PLC eingetragen. Insge- Drucksache 21/15768 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 samt ist in diesem Register eine Eintragung von 560 solcher Zweigniederlassungen (Ltd./PLC) erfolgt (Stand: 16. Januar 2019). Da sich die elektronische Suche nicht auf Gesellschaftsformen bestimmter Staaten beschränken lässt, können auch Firmen aus Irland oder Kanada in der Aufzählung enthalten sein. Eine händische Auswertung der 560 Eintragungen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie viele in Hamburg niedergelassene Gesellschaften britischer Rechtsform haben seit dem Brexit-Referendum in Großbritannien eine Umwandlung in eine deutsche Rechtsform vollzogen? Bitte nach Jahren, der bisherigen britischen Rechtsform und der neu gewählten deutschen Rechtsformen aufschlüsseln. Hierzu führt die Handelskammer Hamburg keine Statistik. Dem Registergericht sind solche Fälle bislang nicht bekannt. 3. Welche konkrete Unterstützung bieten der Senat und die Handelskammer derzeit in Hamburg niedergelassenen Gesellschaften britischer Rechtsform hinsichtlich einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform an? Hamburg hat im Zuge der Bundesratsabstimmung über das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes einer Fristverkürzungsbitte des Deutschen Bundestages zugestimmt, um das Bundesratsverfahren zu verkürzen und den an einem entsprechenden Umwandlungsverfahren interessierten Gesellschaften mehr Zeit zu verschaffen . Der Bundesrat hat daraufhin das am 13.12.2018 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz schon in seiner 973. Sitzung am 14.12.2018 passieren lassen. Die Handelskammer Hamburg unterstützt betroffene Gesellschaften durch Beratungsangebote im Einzelfall. Im Zentrum der Beratungen stehen die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Rechtsform, darüber hinaus richten sich die Beratungsinhalte nach der jeweiligen Unternehmensstruktur. Anfragen einzelner Gesellschaften an die BWVI werden an die hierzu beratende Handelskammer Hamburg vermittelt. Etwaige Anfragen von Notaren oder Rechtsanwälten werden durch das Registergericht individuell beantwortet. 4. Wie viele in Hamburg niedergelassene Gesellschaften mit britischer Rechtsform stehen derzeit mit dem Senat und/oder der Handelskammer wegen einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform in Kontakt? Entsprechende Anfragen von Firmen haben die Handelskammer Hamburg nach eigenen Informationen nur sporadisch erreicht. Eine Statistik hierzu führt die Handelskammer Hamburg nicht. Mit der BWVI steht keine Gesellschaft wegen der Umwandlung ihrer Rechtsform in Kontakt. Auch mit dem Registergericht steht keine Gesellschaft in entsprechendem Kontakt.