BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15769 21. Wahlperiode 22.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kurt Duwe und Michael Kruse (FDP) vom 14.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Bürgerentscheid „SOS Mühlenkampkanal“ – Wahlbeteiligung in den einzelnen Stadtteilen des Bezirks Hamburg-Nord Die Bürgerinnen und Bürger von Hamburg Nord haben sich mit 71,36 Prozent gegen die geplante Nachverdichtung ausgesprochen. Zugleich haben sie die Vorlage der Bezirksversammlung mit rund 52 Prozent abgelehnt. Es stellt sich unter anderem die Frage, wie repräsentativ die Beteiligung war, das heißt wie viele Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Stadteilen sich an der Abstimmung beteiligt haben. Solche Informationen könnten Aufschluss darüber geben, inwieweit bei bezirksweiten Abstimmungen über lokale Angelegenheiten allgemeine demokratische Willensbildung und nachbarschaftliche Betroffenheit die Wahlbeteiligung bei Bürgerentscheiden beeinflussen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie hoch war die Beteiligung in den einzelnen Stadtteilen jeweils? Bitte wenn möglich zusätzlich auch für die einzelnen Wahlbezirke jeweils angeben. Sofern die unter 1. gewünschten Daten nicht vorliegen sollten: Warum nicht und was muss sich zukünftig ändern, damit solche Daten verfügbar sind? 3 467 Abstimmungsbriefe wurden von der Abstimmungsleitung zurückgewiesen . Was waren die Gründe für die Zurückweisung? Was spricht aus Sicht des Senats dafür beziehungsweise dagegen, bei zukünftigen Bürgerentscheiden auch das Abstimmungsergebnis für die einzelnen Stadtteile beziehungsweise Wahlbezirke zu ermitteln? Die Beteiligung in den einzelnen Stadtteilen wird nicht erfasst. Eine Aufgliederung nach Wahlbezirken ist gemäß § 48 Satz 2 Bezirksabstimmungsdurchführungsverordnung (BezAbstDurchfVO) nicht zulässig. Um diese Daten künftig zur Verfügung stellen zu können, müssten neben einer Änderung der Rechtsgrundlagen auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden. 3 161 Abstimmungsbriefumschlägen lag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein bei, 132 Abstimmungsbriefumschläge enthielten keinen Stimmzettelumschlag, in einem Fall waren weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen, in 17 Fällen hatte die abstimmungsberechtigte Person den Abstimmungsschein oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben, in 38 Fällen wurde kein amtlicher Stimmzettelumschlag verwendet, in 30 Fällen wurde ein Stimmzettelumschlag benutzt, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich (§ 9 Absatz 8 Satz 1 BezAbstDurchfG) oder der Drucksache 21/15769 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Stimmzettelumschlag einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthielt und in 88 Fällen war bereits eine Stimmabgabe im elektronischen Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.