BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15806 21. Wahlperiode 22.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 15.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung sozialer Medien durch den Hamburger Senat Der Einsatz von Social Media gehört mittlerweile zum Standardrepertoire der politischen Kommunikation. Die verschiedenen Plattformen bieten die Möglichkeit , die allgemeine Öffentlichkeit sowie spezifische Nutzergruppen gezielt zu informieren sowie den Dialog zu suchen. Auch für städtische Behörden sowie stadteigene Unternehmen und Betriebe ist dies mittlerweile größtenteils betriebliche Praxis geworden (vergleiche Drs. 21/14963), wenngleich es an einem ganzheitlichen Konzept sowie an einem Austausch mit Wissenschaft fehlt (vergleiche Drs. 21/15606). Auch Mitglieder des Hamburger Senats nutzen Social-Media-Netzwerke für ihre politische Kommunikation, mit unterschiedlicher Intensität und Qualität. Unklar ist dabei, inwiefern sie hierfür (externe) Unterstützung erhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Mitglieder des Senats betreiben ihre Social-Media-Accounts größtenteils eigenverantwortlich . Sofern es sich um amtsbezogene Profile handelt oder soweit Beiträge aufgrund ihres Amtes und ihrer damit verbundenen Aufgaben entstehen, ist eine Unterstützung durch Verwaltungsangehörige zulässig. Der Aufwand in Wochenarbeitsstunden ist in diesen Fällen nicht quantifizierbar. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Mitglieder des Hamburger Senats haben Accounts in sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter, Instagram, gegebenenfalls andere)? Bitte um tabellarische Übersicht. Siehe Drs. 21/12186 sowie 21/14963. Im Folgenden sind die Änderungen aufgeführt: Name Social-Media-Kanal Zweite Bürgermeisterin Katharina Fegebank Facebook, Instagram Senator Dr. Carsten Brosda Twitter Senatorin Dr. Melanie Leonhard Instagram 2. Inwieweit werden dafür entstehende Kosten (Anmeldung, Werbung, Beschaffung von Bildmaterial/Bildlizenzen, und so weiter) aus Haushaltsmitteln getragen (bitte um Übersicht seit 2015, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern des Senats und entsprechenden Kosten beziehungsweise Haushaltstiteln und deren Höhe.) Seit 2015 fielen für den Erwerb von Bildmaterial und entsprechende Bildlizenzen Kosten in Höhe von 150 Euro für die Accounts von Senator Andy Grote an. Für die übrigen Social-Media-Accounts siehe Drs. 21/12804. Drucksache 21/15806 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Inwieweit werden die Mitglieder des Senats bei der Pflege ihrer Konten von Mitarbeiter des Senats beziehungsweise der Senatsbehörden unterstützt (Umfang der wöchentlichen Stunden) beziehungsweise inwieweit werden entsprechende Leistungen von externen Mitarbeitern übernommen (über entstandene Kosten aufgeschlüsselt nach entsprechenden Mitgliedern des Senats)? Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/12186. Folgende Senatsbehörden unterstützen die Social-Media-Aktivitäten: Die Senatskanzlei betreibt einen von ihr verantworteten persönlichen, amtsbezogenen Instagram-Kanal (@buergermeister.hamburg), um über die Aufgaben des Ersten Bürgermeisters von Hamburg zu informieren. Die Betreuung erfolgt im Zuge der täglichen Aufgabenerledigung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Internetredaktion der Pressestelle des Senats. Die Profile von Senator Andy Grote werden auch durch die Pressestelle der Behörde für Inneres und Sport betreut. Der Umfang variiert je nach Terminlage. Senatorin Dr. Melanie Leonhard wird in der Betreuung ihrer persönlichen Facebook -Seite und ihres Instagram-Accounts durch den Pressesprecher der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration im Rahmen der alltäglichen Aufgabenerledigung unterstützt, da es sich um amtsbezogene Informationen handelt. Eine Auswertung nach Stunden wird nicht gesondert erhoben. Der persönliche Twitter-Account ist privat. In keinem Fall wurden externe Mitarbeiter oder Agenturen beauftragt. 4. Welche Vorkehrungen trifft der Senat, um die gebotene Neutralität und Zurückhaltung in der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 BVerfGE 44,125) auch in der Vorwahlzeit zu den Bürgerschaftswahlen im Februar 2020 sicherzustellen? Der Senat und die ihm unterstellten Behörden sind an das geltende Recht gebunden. Von daher sind keine besonderen Maßnahmen notwendig. Im Übrigen orientiert sich die Öffentlichkeitsarbeit des Senats an den Leitlinien für Öffentlichkeitsarbeit in Vorwahlzeiten der Pressestelle des Senats.