BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1583 21. Wahlperiode 13.10.15 Große Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker, Dennis Gladiator, Joachim Lenders, Dennis Thering, André Trepoll (CDU) und Fraktion vom 15.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Vergabe und Bezahlung von Dolmetscher- und Übersetzerleistungen durch die Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg Nicht deutschsprachige Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte und Zeugen sind im Strafverfahren auf qualifizierte Dolmetscher angewiesen. Dolmetscher und Übersetzer leisten somit einen wichtigen Beitrag für Rechtsstaat und Justiz. Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) ist neben der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung für deren Bestellung , dass Dolmetscher in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Auch die Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sieht vor, dass öffentliche Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Das Vergabeverfahren des öffentlichen Auftrags an freie Dolmetscher/Übersetzer ist durch die behördeninterne Vergabe -/Beschaffungsstelle jeweils lückenlos zu dokumentieren. In letzter Zeit soll es sowohl im Rahmen der Eignungsfeststellung als auch bei der Vergabedokumentation zu Mängeln gekommen sein. So sollen beispielsweise öffentliche Aufträge im mittleren fünfstelligen Bereich an Arbeitnehmer beziehungsweise Bezieher von Entgeltersatzleistungen vergeben worden sein, obwohl die Dienstleister die einschlägigen Vergabekriterien gegenüber den Beschaffungsstellen nachzuweisen hätten. Vergütung und Entschädigung der Dolmetscher und Übersetzer sind durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Gemäß § 14 JVEG können mit Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, Rahmenverträge beziehungsweise Rahmenvereinbarungen über die zu gewährende Vergütung getroffen werden. Hamburg macht davon regen Gebrauch. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Unter Zugrundelegung der Vorbemerkung der Anfrage versteht der Senat die Fragen dahin gehend, dass sich die Fragen zu „Behörden“ und „Stellen“ auf die in Ermittlungs - beziehungsweise Strafverfahren zuständigen Behörden sowie die Gerichte beziehen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie hat sich die Anzahl der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher seit dem Jahr 2010 jährlich entwickelt? Dolmetscher und Übersetzer werden auf Antrag – bei Vorliegen der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen – für gerichtliche und behördliche Zwecke zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich bestellt und allgemein vereidigt. Gemäß § 2 Hamburgisches Dolmetschergesetz (HmbDolmG) kann der Nachweis der fachlichen Eignung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren vor der Vorstellungskommission der Behörde für Inneres und Sport erbracht werden. Die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist dabei unabhängig von einer Tätigkeit bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden . Die allgemeine Vereidigung und öffentliche Bestellung ersetzt nur die regelhaft erfolgende Vereidigung des Dolmetschers bei Gericht im Einzelfall; keinesfalls stellt sie jedoch eine Berufszugangsvoraussetzung dar. 2010 2011 2012 2013 2014 2015* Anzahl der Neuvereidigungen zum Dolmetscher und/oder Übersetzer 23 21 10 16 25 4 Anzahl der vereidigten Dolmetscher und/oder Übersetzer insgesamt 189 209 219 235 260 264 * bis 31. August 2015 2. Wie hat sich die Anzahl der von den Dolmetschern wahrgenommenen Einsätze seit dem Jahr 2010 jährlich entwickelt? Die Zahl der Einsätze von Dolmetschern in behördlichen und gerichtlichen Verfahren wird nicht gesondert zentral erfasst. Für den Bereich der Polizei wird erst seit dem Jahr 2011 eine Statistik geführt. Zu den Einsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2015 bei der Polizei siehe folgende Tabelle: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015* Einsätze 4.376 4.973 5.272 5.146 4.832 * Stichtag 24. September 2015 Darüber hinaus müssten zur Ermittlung der Zahlen des Jahres 2010 sämtliche rund 3.000 für dieses Jahr eingereichten Dolmetscherrechnungen durchgesehen werden, die zum Teil mehrere Einzeleinsätze enthalten. Diese Auswertung war in der für die Beantwortung dieser Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Bereich der Justiz werden die zur Beantwortung der Frage benötigten Daten nicht gesondert statistisch erfasst. Die Gerichte geben die Akten nach Abschluss der Verfahren an die Gerichte der ersten Instanz beziehungsweise an die Staatsanwaltschaft zurück. Auch im Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA werden diese Daten nicht ausgewiesen. Zur Beantwortung der Fragen müssten für jedes Jahr rund 150.000 Verfahrensakten händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Nach Auswertung von Haushalts- und Kassendaten für Dolmetschervergütungen können die in nachfolgender Tabelle dargestellten Zahlen für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft annäherungsweise festgestellt werden: Jahr Anzahl Dolmetscher Anzahl Auszahlungen 2010 517 11.755 2011 512 11.891 2012 521 11.779 2013 541 12.006 2014 545 12.244 2015* 431 9.837 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1583 3 * bis 31. August Die Daten aus dem Haushaltsbewirtschaftungssystem beziehungsweise dem Justizkassensystem geben die erbetenen Daten nur annähernd wieder, da nur die Anzahl der Auszahlungen und nicht die Anzahl der dahinterstehenden Einsätze ausgewertet werden kann. 3. Wie haben sich die Kosten für an Dolmetscher und Übersetzer vergebene öffentliche Aufträge seit dem Jahr 2010 jährlich entwickelt? Für den Bereich der Polizei: Bei der Polizei wird bei der Erfassung der Kosten eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung nicht vorgenommen. Die in dem erfragten Zeitraum bei der Polizei entstandenen Dolmetscherkosten sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Kosten in EUR 2010 2.575.153,82 2011 1.943.369,18 2012 2.130.172,41 2013 2.536.683,50 2014 1.688.374,75 2015* 1.502.453,72 * Stichtag 24. September 2015 Für den Bereich der Justiz: Die Ausgaben der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie der Ämter der Justizbehörde für Dolmetscher haben sich wie in nachstehender Tabelle dargestellt entwickelt: Jahr Aufwendungen für Dolmetscher 2010 2.461.841 Euro 2011 2.761.683 Euro 2012 2.721.689 Euro 2013 3.164.269 Euro 2014 3.992.439 Euro 2015* 2.744.312 Euro * bis 31. August Die ab 2013 zu erkennende Steigerung der Ausgaben dürfte im Wesentlichen auf die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Erhöhung der Vergütung nach dem JVEG und die zeitgleiche Erhöhung der Sätze der Rahmenvereinbarungen (siehe Antwort zu 12. c) zurückzuführen sein. 4. Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften erfolgt die Vergabe von juristischen Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen ? Die Vergabe von juristischen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen mit einem in der Vorbemerkung der Anfrage genannten Auftragswert richtet sich nach dem Hamburgischen Vergabegesetz in Verbindung mit Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A. Für die Polizei gilt darüber hinaus die Vorschrift für den täglichen Dienst der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg (PDV 350). Im Bereich der Justiz erfolgt die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern im Gerichtsverfahren durch Entscheidung des verfahrensführenden Richters. Der Richter trifft seine Entscheidung nach §§ 185,187 GVG im Rahmen seiner nach Artikel 97 GG garantierten Unabhängigkeit nach freiem Ermessen. Insoweit handelt es sich nicht um ein den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegendes Verfahren. Für die Staatsanwaltschaft ist die Grundlage § 163a StPO i.V.m. §§ 187 Absatz 1 und 3, 189 Absatz 4 GVG. Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 5. Welche Stellen vergeben öffentliche Aufträge an Dolmetscher und Übersetzer ? Bei der Polizei werden Aufträge von allen Dienststellen zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben vergeben. Bei der Justiz vergeben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Richter Aufträge an Dolmetscher und Übersetzer. a) Wie und durch wen erfolgt bei diesen Stellen das „Eignungsfeststellungsverfahren “? Ein eigenständiges Eignungsfeststellungsverfahren im Sinne des HmbDolmG wird bei der Polizei nicht durchgeführt. Vor Abschluss eines Vertrages mit vereidigten Dolmetschern müssen diese bei der Polizei ihre Vereidigungsurkunden vorlegen, aus denen sich grundsätzlich die Eignung ergibt. Vor Abschluss eines Vertrags mit unvereidigten Dolmetschern führt die Polizei mit diesen ein Bewerbungsgespräch durch. Die Dolmetscher haben einen Lebenslauf und ergänzende Referenzen für ihre Qualifizierung, beispielsweise durch Bestätigungsschreiben von Dolmetscher-/Übersetzerleistungen anderer Auftraggeber, vorzulegen. Alle Dolmetscher, die in die Dolmetscherdatenbank der Polizei aufgenommen werden, sind zusätzlich nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sicherheitsüberprüft und nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen verpflichtet. Auch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte führen keine eigenständigen Eignungsfeststellungsverfahren durch. Die Auswahl im Einzelfall erfolgt bei den Gerichten durch die verfahrensführenden Richterin oder Richter, wobei diese bei ihrer Entscheidung auch die Qualifikation des hinzugezogenen Dolmetschers/Übersetzers beurteilen. Die bei allgemein vereidigten Dolmetschern/Übersetzern erfolgte Eignungsfeststellung erleichtert dabei lediglich die Beurteilung, ob eine Person ausreichend qualifiziert ist. Gemäß § 189 GVG muss das Gericht keine allgemein vereidigten Dolmetscher einsetzen, sondern kann jede als Dolmetscher geeignete Person vereidigen. Das Gericht darf gemäß § 190 GVG auch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne Vereidigung als Dolmetscher einsetzen . Unabhängig hiervon stellen allerdings die durch das Amts- und das Landgericht aufgestellten Regeln sicher, dass ein Rahmenvertrag nur qualifizierten Dolmetschern und Übersetzern angeboten wird. Neue, bislang unbekannte Dolmetscher werden nach einer Vorprüfung der eingereichten Bescheinigungen und Referenzen zunächst einige Male probeweise eingesetzt. Nur bei positiven Rückmeldungen werden die Dolmetscher beziehungsweise Übersetzer dauerhaft in den Kreis der Rahmenvertragspartner aufgenommen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. und Drs. 18/4200. Die Staatsanwaltschaft wählt Dolmetscher und Übersetzer über die im Intranet in „asis – Service, Info und Tool – Dolmetscher“ zur Verfügung gestellten Übersichten mit vereidigten Dolmetschern/Übersetzern aus. Diese Links verweisen auf - die Datenbank von justiz-dolmetscher.de, - ADÜ Nord – Assoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeutschland e.V. (http://www.adue-nord.de/), - Dolmetscher-Informationen auf hamburg.de (http://www.hamburg.de/dolmetscher), - Justiz-NRW – Bundesweite Online-Datenbank für Dolmetscher und Übersetzer (http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/dolmetscher__u_uebers etzer/index.php). Darüber hinaus stehen der Staatsanwaltschaft die Bekanntmachungen der öffentlichen Bestellung vereidigter Dolmetscher/Übersetzer im Amtlichen Anzeiger zur Verfügung . b) Ist es richtig, dass Dolmetscher/Übersetzer mit Hochschulabschluss , staatlich geprüfte Dolmetscher/Übersetzer, Dolmetscher/ Übersetzer mit IHK-Abschluss, Personenkreise ohne Qualifikation als Dolmetscher/Übersetzer, abhängig Beschäftige und Bezieher von Sozial-/Entgeltsatzleistungen bei der Auftragsvergabe gleichermaßen berücksichtigt werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1583 5 Falls ja, weshalb? Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei und bei der Justiz nicht geführt. Eine nachträgliche Erhebung der Daten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich (siehe insoweit Antwort zu 2.). Zur Auswahl und Eignungsprüfung siehe Antworten zu 5. a) und d). c) Erhalten alle genannten Personenkreise ein in der Höhe gleiches Honorar? Falls ja, weshalb? Nein, bei der Polizei werden mit Dolmetschern und Übersetzer Rahmenverträge abgeschlossen, wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Dolmetscher mehr als einmal einen Auftrag erhält. Dabei unterscheidet die Polizei zwischen vereidigten Dolmetschern/-innen, deren Bezahlung auf Grundlage von „Rahmenvereinbarungen “ nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) für alle hierunter fallenden Dolmetscher/-innen gleich geregelt ist, und unvereidigten Dolmetschern/innen, mit denen ebenfalls Rahmenverträge abgeschlossen werden. Im Bereich der Justiz richtet sich die Vergütung von Dolmetschern/Übersetzern grundsätzlich nach dem JVEG in der jeweils geltenden Fassung, im Übrigen nach den gemäß § 14 JVEG geschlossenen abweichenden Vereinbarungen. Im Rahmen dieser Reglements erfolgt für alle genannten Personenkreise eine Abrechnung nach gleichen Kriterien. d) Inwiefern erfolgt eine Gewichtung nach einschlägigen Qualifikationsund Vergabekriterien bei der Auftragsvergabe? Die Polizei führt eine eigene Datenbank mit allen unter Vertrag genommenen Dolmetschern und Übersetzern. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Dolmetscher und Übersetzer aus dieser Datenbank zu beauftragen. Die Auftragsvergabe im Einzelfall unterliegt der Entscheidung des jeweiligen Auftraggebers und erfolgt nach sachbezogenen kriminal- und einsatztaktischen Gesichtspunkten. Im Bereich der Justiz liegen hierzu keine statistischen Daten vor und eine nachträgliche Erhebung der Daten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich (siehe auch Antwort zu 2.). Zur Auswahl und Eignungsprüfung der Dolmetscher/Übersetzer siehe Antwort zu 5. a). e) Wie wird insbesondere gewährleistet, dass die Bieter wirtschaftlich leistungsfähig sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Vergabekriterien erfüllen? Für den Bereich der Polizei: Es erfolgt eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Absatz 5 VOL/A, eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeitsprüfung erfolgt nicht; im Übrigen siehe Antwort zu 5. d). Für den Bereich der Justiz: Siehe Antwort zu 5. a). f) Inwiefern führen die vergebenden Behörden hier entsprechende Präqualifizierungssysteme? Präqualifizierungssysteme kommen weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten zum Einsatz. Zur Auswahl und Eignungsprüfung der Dolmetscher /Übersetzer siehe Antwort zu 5. a). g) Wurden in der Vergangenheit öffentliche Aufträge an Bezieher von Sozial-/Entgeltersatzleistungen und/oder an abhängig Beschäftigte (Beamte, Arbeitnehmer) gegeben? Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Falls ja, wann, weshalb, von wem und auf welcher Rechtsgrundlage ? h) Kommt diese Praxis weiterhin vor? Inwiefern soll dies künftig nach Ansicht der zuständigen Behörde unterbunden werden? Für den Bereich der Polizei: Die Polizei erhält grundsätzlich keine Kenntnis darüber, ob ein Dolmetscher Sozial-/- Entgeltersatzleistungen bezieht. In der Dolmetscherdatenbank der Polizei werden unter anderen auch öffentlich Bedienstete und anderweitig abhängig Beschäftige geführt; diese erhielten und erhalten Aufträge. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht geführt. Für die Beantwortung müssten sämtliche Dolmetscherrechnungen der zurückliegenden sechs Jahre durchgesehen werden. Die Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Beauftragung liegt im Ermessen des Auftraggebers; im Übrigen siehe Antworten zu 4. und 10. b). Für den Bereich der Justiz liegen hierzu keine statistischen Daten vor und eine nachträgliche Erhebung der Daten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich (siehe auch Antwort zu 2). i) Wie werden die Eigenerklärungen der Bieter durch die vergebenden Stellen überprüft? Soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Eigenerklärungen bestehen, werden diese nicht überprüft. j) Erfolgt regelhaft die Anforderung von Bescheiden der Krankenkasse (freiwillige Versicherung), des Rentenversicherungsträgers (Befreiung von der Versicherung/freiwillige Versicherung/Versicherungspflicht für besondere freie Berufsgruppen) beziehungsweise des Finanzamts (Veranlagung zur Umsatzsteuer, Einkommensteuer) hinsichtlich der bestehenden Unternehmereigenschaft von Bietern? Falls nein, weshalb nicht? Nein; die mündlich gemachten Eigenangaben werden von der Polizei grundsätzlich als ausreichend erachtet. Im Übrigen bestehen im Vergabeverfahren keine Verpflichtungen im Sinne der Fragestellung. Auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft fordern nicht regelhaft Bescheide der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers beziehungsweise des Finanzamts an, da dies im Rahmen der in der Antwort zu 5. a) beschriebenen Auswahl und Eignungsprüfung nicht erforderlich ist. k) Wird „Auftragnehmern“, die sich vorsätzlich falsch erklären, der öffentliche Auftrag entzogen? Falls nein, weshalb nicht? l) Werden diese Auftragnehmer wegen schwerer Vergabefehler gesperrt? Falls nein, weshalb nicht? Diese Fallgestaltung hat bei der Polizei und im Bereich der Justiz bislang keine praktische Bedeutung erlangt. 6. Sind die freien Dolmetscher/Übersetzer verpflichtet, Änderungen ihres beruflichen Status umgehend bei den vergebenden Behörden anzuzeigen ? Für den Bereich der Polizei: ja. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1583 7 Für den Bereich der Justiz: nein. 7. Werden von den öffentlichen Stellen vorrangig nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz vereidigte Dolmetscher und Übersetzer beauftragt , deren Eignung durch das Eignungsfeststellungsverfahren der Innenbehörde dokumentiert ist? Für den Bereich der Polizei: nein. Für den Bereich der Justiz: Zur Auswahl der Dolmetscher/Übersetzer im Allgemeinen siehe vorstehende Antwort zu 5. a). Zur Gewichtung im Sinne der Fragestellung liegen keine statistischen Daten vor und eine nachträgliche Erhebung der Daten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten (siehe insoweit Antwort zu 2. a) Wenn nicht, warum nicht? Bei der Polizei ist gemäß PDV 350 eine vorrangige Beauftragung nicht vorgesehen; darüber hinaus siehe Antwort zu 5. d). Für den Bereich der Justiz: entfällt. b) Werden Dolmetsch- und Übersetzungsaufträge von den Gerichten auch an Agenturen vergeben? Die Gerichte beauftragen Dolmetscherbüros nur selten, etwa bei nicht gängigen Sprachen und Dialekten. Bei der Staatsanwaltschaft werden in bestimmten Ermittlungsbereichen, in denen es ganz entscheidend auf eine extrem kurzfristige und zugleich zuverlässige Anfertigung und Zulieferung von Übersetzungen ankommt (zum Beispiel internationale Fahndungen , Europäische Haftbefehle, Auslieferungsverfahren), auch überregional tätige Übersetzungsbüros beauftragt, damit nicht erst eine Terminabstimmung erfolgen muss, die gegebenenfalls zu einer Absage und einer weiteren Suche führt, sondern die engen zeitlichen Vorgaben unbedingt eingehalten werden können. Inwieweit diese Unternehmen als „Agenturen“ im Sinne der Fragestellung zu bezeichnen sind, kann die zuständige Behörde nicht beurteilen. c) Wenn ja, wie wird die Qualität der erbrachten Dolmetsch- beziehungsweise Übersetzungsleistung gewährleistet? Zur Auswahl und Eignungsprüfung der Dolmetscher/Übersetzer siehe Antwort zu 5. a). d) Wenn ja, wie wird der Datenschutz gewährleistet? Soweit sich die Frage auf allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer bezieht, besteht nach § 5 Absatz 1 Nummern 6, 7 HmbDolmG eine Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen sollen Dolmetscher/Übersetzer nach § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 163a Absatz 5 StPO) über Umstände, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf sind sie nach § 189 Absatz 4 Satz 2 GVG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 163a Absatz 5 StPO) hinzuweisen. 8. Werden die Bieter-/Auftragnehmer-Datenbanken entsprechend gepflegt? Wenn ja, wann, wie oft und in welcher Form? Wenn nein, weshalb nicht? Ja; die Dolmetscherdatenbank der Polizei ist tagesaktuell. Hierzu zählen insbesondere die terminlich festgelegten Sicherheitsüberprüfungen und weitere Änderungen, wie zum Beispiel Adress- und Telefonänderungen oder Statusänderungen. Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten werden Bieter- beziehungsweise Auftragnehmerdatenbanken nicht geführt. Siehe im Übrigen Antworten zu 4. und zu 5. a. 9. In welcher Form erfolgt die gemäß § 12 VOF erforderliche lückenlose Vergabedokumentation öffentlicher Aufträge bei den vergebenden Behörden? Besondere Formvorschriften der Vergabedokumentation enthält weder § 20 VOL/A noch § 12 VOF. Bei der Polizei wird ein Finanz-/Abrechnungscontrolling durchgeführt. Eine weitere Dokumentation erfolgt nicht. Für den Bereich der Justiz: siehe Antwort zu 4. 10. Welche Stellen haben Rahmenvereinbarungen mit Dolmetschern und Übersetzern geschlossen? Die Rahmenvereinbarungen werden bei der Polizei vom hierfür zuständigen Fachstab des Landeskriminalamts abgeschlossen. Von der Ermächtigung der Justizbehörde als oberste Landesbehörde im Sinne von § 14 JVEG (AV Nummer 21/04 vom 6.12.2004 – HmbJVBl. 2004, S. 95), Vereinbarungen nach § 14 JVEG abzuschließen, haben das Landgericht Hamburg und das Amtsgericht Hamburg Gebrauch gemacht. a) Was wird beim Abschluss von Rahmenverträgen unter „häufiger Heranziehung“ konkret verstanden? „Häufige Heranziehung“ wird bei der Polizei dahin gehend verstanden, dass die generelle Möglichkeit besteht, den Dolmetscher mehr als einmal für Aufträge heranzuziehen . Im Bereich der Justiz wird von einer häufigen Heranziehung im Sinne des § 14 JVEG in der Regel dann ausgegangen, wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer innerhalb eines Jahres mehrfach bestellt wird. b) Wie wird beim Abschluss von Rahmenverträgen die einseitige Verpflichtung gerechtfertigt, dass einerseits ein niedrigeres Honorar für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen als das im JVEG festgelegte vereinbart wird, gleichzeitig aber in den Verträgen festgeschrieben steht, dass kein Anspruch auf eine Heranziehung zu diesen Leistungen besteht? Die Implikation der Fragestellung, durch die Vereinbarung einer gegenüber dem JVEG niedrigeren Vergütung müsste ein Anspruch auf häufigere Heranziehung entstehen, wird nicht geteilt. § 14 JVEG sieht vor, dass die nach den Vereinbarungen zu gewährende Vergütung die Vergütung nach dem JVEG nicht übersteigen darf. Den Parteien der Vereinbarungen steht es frei, Aufträge zu erteilen oder Aufträge anzunehmen. Von daher kann weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zum Einsatz hergeleitet werden . Durch die Annahme eines Auftrages entsteht im Übrigen ein zweiseitiges Vertragsverhältnis , keine einseitige Verpflichtung. Mit der Aufnahme in die polizeiliche Dolmetscherdatenbank wird dem Dolmetscher aber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, mehrfach polizeilich beauftragt zu werden . Eine Garantie kann aus Gründen der nicht vorhersehbaren Einsatzbedarfe jedoch nicht gegeben werden. 11. Enthalten die in Hamburg geschlossenen Rahmenvereinbarungen alle dieselben Konditionen? Falls ja, welche und falls nein, weshalb nicht? Nein, Abweichungen beruhen darauf, dass alle Behörden eigene Rahmenvereinbarungen abschließen können. Bei der Polizei werden für öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher/Übersetzer andere Beträge als für unvereidigte Dolmetscher /Übersetzer vergütet. Es gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1583 9 Im Bereich der Polizei: vereidigte Dolmetscher Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des JVEG unter Berücksichtigung der nachstehenden Sonderregelungen: Das Dolmetscherhonorar beträgt 50,00 Euro je Stunde (§§ 9 Absatz 3 i.V.m. 14 JVEG). Bei der Zeitmessung gemäß § 8 Absatz 2 JVEG bleiben An- und Abreisezeiten unberücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt minutengenau. Das Übersetzungshonorar beträgt für jeweils angefangenen 55 Anschläge des schriftlichen Textes 1,30 Euro unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Textes beziehungsweise der Übersetzung (§§ 11 Absatz 1 i.V.m. 14 JVEG). Für An- und Abreisezeiten einschließlich aller hierbei entstehenden Fahrtkosten wird eine Pauschale gewährt, deren Höhe pro Einsatzort 55,00 Euro beträgt. Weitere Reisepauschalen werden nur gewährt, wenn die jeweiligen Einsätze mehr als zwei Stunden auseinander liegen. Jeder Einsatzort gilt unabhängig von einer etwaigen Aufteilung auf mehrere Gebäude als Einsatzort. § 5 JVEG findet keine Anwendung. Entschädigungs- und Ersatzansprüche gemäß der §§ 6,7 und 12 JVEG können nicht geltend gemacht werden. Die Rahmenvereinbarung gilt ab dem Datum der beiderseitigen Vereinbarungsunterzeichnung . Sie dient als Grundlage für die Erteilung aller künftigen, bedarfsabhängigen Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge im Bereich der Polizei Hamburg . Die Polizei ist ohne Angabe von Gründen in ihrer Entscheidung frei, Aufträge zu erteilen. Aus der Rahmenvereinbarung kann kein Anspruch auf Einsätze als Dolmetscher oder Übersetzer hergeleitet werden. Der Dolmetscher/Übersetzer reicht mit der Rahmenvereinbarung seine Prüf- und Vereidigungsbescheinigungen sowie eventuelle Referenzen ein. Änderungen der Anschrift beziehungsweise der Kontoverbindung eines Dolmetschers /Übersetzers sind dem Auftraggeber unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Rechnungen sind zum entsprechenden Aktenzeichen einzureichen. Auf die Gefahr des Anspruchsverlustes bei verspäteter Rechnungsstellung (§ 2 Absatz 1 JVEG) wird hingewiesen. Die Vereinbarung ist für beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende ohne Angaben von Gründen kündbar. Unvereidigte Dolmetscher Dolmetscher, die für ihre Heranziehung in Ermittlungsverfahren keine Vereidigungsurkunde vorweisen können und deren Heranziehung auch nicht im Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgt, werden nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen abgerechnet: Das Dolmetscherhonorar beträgt 36,00 Euro je Stunde. Bei der Zeitmessung bleiben An- und Abreisezeiten unberücksichtigt. Die Abrechnung erfolgt minutengenau . Das Übersetzungshonorar beträgt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes 1,20 Euro unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Textes beziehungsweise der Übersetzung. Für An- und Abreisezeiten einschließlich aller hierbei entstehenden Fahrkosten wird eine Pauschale gewährt, deren Höhe pro Einsatzort 40,00 Euro beträgt. Weitere Reisepauschalen werden nur gewährt, wenn die jeweiligen Einsätze mehr als zwei Stunden auseinander liegen. Jeder Einsatzort gilt unabhängig von einer etwaigen Aufteilung auf mehrere Gebäude als ein Einsatzort. Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Entschädigungs- und Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Rahmenvertrag gilt ab dem Datum der beiderseitigen Vertragsunterzeichnung. Er dient als Grundlage für die Erteilung aller künftigen, bedarfsabhängigen Dolmetscher - und Übersetzungsaufträge im Bereich der Polizei Hamburg. Die Polizei und der Dolmetscher sind, ohne Angabe von Gründen, in ihrer Entscheidung frei, Aufträge zu erteilen oder anzunehmen. Aus dem Rahmenvertag kann kein Anspruch auf Einsätze als Dolmetscher oder Übersetzer hergeleitet werden. Der Dolmetscher/Übersetzer reicht mit diesem Rahmenvertrag eventuelle Referenzen ein. Änderungen der Anschrift beziehungsweise der Kontoverbindung eines Dolmetschers /Übersetzers sind dem Auftraggeber unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Rechnungen sind zum entsprechenden Aktenzeichen einzureichen. Der Vertrag ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündbar. Im Bereich der Justiz: Die Rahmenvereinbarungen des Land- und des Amtsgerichts stimmen weitgehend überein. Soweit sie differieren, liegt dies daran, dass beide Gerichte nach der bestehenden AV (siehe Antwort zu 10.) ermächtigt sind, Vereinbarungen nach § 14 JVEG abzuschließen und dies jeweils nach ihrem Bedarf getan haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, die Vereinbarungen untereinander oder mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Im Einzelnen enthalten die Vereinbarungen folgende Regelungen: Das Dolmetscherhonorar beträgt jeweils 65 Euro je Stunde und 32,50 Euro je halbe Stunde, wobei An- und Abreisezeiten unberücksichtigt bleiben. Das Zeilenhonorar für Übersetzungen beträgt für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes 1,70 Euro. Zusätzlich hat das Landgericht vorgesehen, dass Briefdurchsichten nach Zeitaufwand wie Dolmetscherleistungen mit dem vorgenannten Stundenhonorar entschädigt werden, und zwar die Durchsicht von Brieftexten von höchstens 2 Seiten in Höhe von einer ¼ Stunde, die Durchsicht von Brieftexten mit mehr als 2 Seiten in Höhe von höchstens einer ½ Stunde und die Durchsicht von Postkarten mit einer Pauschale von 5 Euro. Anstelle einer gesonderten Fahrtkostenerstattung wird für die An- und Abreisezeiten einschließlich aller hierbei entstehenden Fahrtkosten eine Pauschale gewährt, deren Höhe pro Einsatzort und Einsatztag 55 Euro beträgt. Entschädigungs- und Ersatzansprüche gemäß §§ 6, 7 und 12 JVEG können nicht geltend gemacht werden, wobei das Landgericht für dem Dolmetscher/Übersetzer durch ausdrückliche Anforderung des Gerichts entstandene Auslagen für Telekommunikationsleistungen , Porto und Kopien sowie der auf das Honorar entfallenden Umsatzsteuer eine Ausnahme vorgesehen hat. In den Rahmenvereinbarungen beider Gerichte ist geregelt, dass sowohl das Gericht als auch der Dolmetscher/Übersetzer ohne Angabe von Gründen in ihrer Entscheidung frei sind, Aufträge zu erteilen oder anzunehmen und dass aus der Vereinbarung kein Anspruch auf Einsätze als Dolmetscher oder Übersetzer hergeleitet werden kann. Mit Abschluss der Vereinbarung hat der Dolmetscher/Übersetzer – soweit nicht bereits geschehen – vorhandene Prüf- und Vereidigungsbescheinigungen sowie eventuelle Referenzen einzureichen. Änderungen der Anschrift und der Kontoverbindung eines Dolmetschers/Übersetzers sind dem Gericht unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, beim Landgericht auch die Änderung der Telefonnummer. Die Kündigungsfrist für die Vereinbarung beträgt für beide Seiten vier Wochen zum Quartalsende. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1583 11 Rechnungen sind zum entsprechenden Aktenzeichen einzureichen. Beide Vereinbarungen weisen auf das Erlöschen des Anspruchs gemäß § 2 Absatz 1 JVEG hin. 12. Nach dem JVEG setzt sich die Vergütung aus Honorar, Fahrtkostenersatz , Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen. a) Wie hoch sind der Honorarsatz für Dolmetscher und das Zeilenhonorar für Übersetzungen bei den vergebenden Behörden? b) Wie hoch ist der Fahrtkostenersatz? Soweit es sich um Dolmetschereinsätze nach dem JVEG handelt, ergibt sich die Vergütung und ein etwaiger Fahrkostenersatz aus den § 8 fortfolgende JVEG, im Übrigen siehe Antwort zu 11. c) Wann wurde die Vergütung zum letzten Mal um welche Beträge angehoben? Bis zum Jahr 2011 wurde im Bereich der Polizei grundsätzlich nach dem JVEG vergütet . Zu den seit dem Jahr 2011 gültigen Sätzen siehe Antwort zu 11. Diese Vergütung wurde bislang nicht angehoben. Im Bereich der Justiz wurden die Vergütungssätze zuletzt zum 1.8.2013 – zeitgleich mit den Sätzen des JVEG – wie folgt erhöht: Dolmetscherhonorar von 50 Euro auf 65 Euro und das Zeilenhonorar für Übersetzungen von 1,30 Euro auf 1,70 Euro. d) Planen die zuständigen Behörden eine Änderung der Vergütungsregelung ? Falls ja, was ist geplant? Falls nicht, halten sie die jetzige Vergütung vor dem Hintergrund des hohen Qualitätsstandards der Dolmetscherleistungen für angemessen ? Eine Änderung der jeweiligen Vergütungsregelung ist nicht geplant; die jetzigen Vergütungen werden als angemessen erachtet. e) Wie wirkt sich die konkrete Vergütung im Hinblick auf die unterschiedlichen Qualifikationen der einzelnen Dolmetscher/Übersetzer aus (Hochschulabschluss, staatliche Prüfung, IHK-Prüfung, keine Qualifikation als Dolmetscher/Übersetzer)? Die Polizei schließt mit vereidigten Dolmetschern/Übersetzern andere Verträge als mit unvereidigten Dolmetschern/Übersetzern. Im Bereich der Justiz differenziert die Vergütung – genau wie das JVEG – nicht nach der Qualifikation. Erkenntnisse für eine Bewertung im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. f) Sind Dolmetscherleistungen, die im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich werden, gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber der Polizei abzurechnen? Aufträge werden gegenüber den jeweiligen Auftraggebern abgerechnet. 13. Manche Dolmetscher beklagen, dass sie über mehrere Wochen auf ihr Entgelt warten müssen. Binnen welcher Frist soll der Ausgleich der von den Dolmetschern/Übersetzern gestellten Rechnungen erfolgen und wie stellt sich das in der Realität dar? Für den Bereich der Polizei: Gemäß § 2 Absatz 1 JVEG haben die Dolmetscher/Übersetzer nach ihrer erbrachten Leistung drei Monate Zeit, ihre Rechnung zu stellen. Bei der Polizei sind nach Rechnungsstellung 30 Tage das übliche Zahlungsziel, die Rechnungen werden jedoch so schnell wie möglich durch die Polizei bearbeitet und angewiesen. Drucksache 21/1583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Im Einzelfall entstehen Verzögerungen in der Sachbearbeitung beziehungsweise im Bereich der Rechnungsanweisung bei der Polizei, zum Beispiel durch Krankheit. Im Übrigen kommt es in der Praxis jedoch häufig zu Verzögerungen bei der Bezahlung, da Dolmetscher falsche Rechnungen ausstellen. Die Rechnungen werden dann an den Dolmetscher zurückgereicht und müssen vom Dolmetscher und dem Auftraggeber der Polizei korrigiert werden. Für den Bereich der Justiz: Über Vergütungsanträge der Dolmetscher ist nach Maßgabe der AV der Justizbehörde Nummer 17/1987 vom 23.9.1987 (mit der Änderung durch AV 14/2004 vom 3.8.2004 (HmbJVBl. 1987, S. 73, HmbJVBl. 2004, S. 51) unverzüglich zu befinden. Verzögerungen im Einzelfall können sich insbesondere dadurch ergeben, dass die Verfahrensakte (zum Beispiel wegen eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Akteneinsicht ) vorübergehend nicht zur Verfügung steht, sondern erst zurückgefordert werden muss. Eine statistische Erfassung der Rechnungsbearbeitungszeiten gibt es nicht und eine nachträgliche Erhebung der Daten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich (siehe auch Antwort zu 2. 14. Wurden Rahmenvereinbarungen mit Dolmetschern/Übersetzern außerhalb Hamburgs geschlossen? Falls ja, wann und aus welchem Grund? Ja, für den Bereich der Polizei ist dies notwendig, um ein ausreichendes Kontingent für möglichst alle relevanten Sprachen beziehungsweise spezielle Sprachen, die von Dolmetschern in Hamburg nicht angeboten werden, vorzuhalten. Auch das Amtsgericht hat in den Jahren 2012 bis 2015 Vereinbarungen mit Dolmetschern/Übersetzern aus dem Hamburger Umland geschlossen, um den bestehenden Bedarf zu decken. Das Landgericht hat vereinzelt Rahmenvereinbarungen mit Dolmetschern außerhalb Hamburgs geschlossen, etwa mit Dolmetschern für seltene Sprachen. 15. Bei internationalen Organisationen und auf Konferenzen wechselt sich stets ein Team von zwei Dolmetschern alle 20 bis 30 Minuten beim Simultandolmetschen ab. Gedolmetscht wird von einer schalldichten Kabine aus, wo die ein hohes Maß an Konzentration erfordernde Arbeit des Simultandolmetschens ohne störende Nebengeräusche erfolgen kann. Zudem wird im Regelfall Vorbereitungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei Gericht hingegen wird von einem einzelnen Dolmetscher erwartet, oft viele Stunden am Stück unter ungünstigen akustischen Bedingungen zum Teil für mehrere Angeklagte und im besten Fall mit einer Flüsteranlage häufig schwierigste Fachtexte wie medizinische und technische Gutachten ohne Zugang zu Vorbereitungsmaterial zu dolmetschen . Diese Bedingungen werden von Dolmetschern als äußerst ungenügend eingestuft, da sie sowohl negative Auswirkungen auf die Dolmetschleistung als auch auf die Gesundheit des Dolmetschers mit sich bringen. Ist seitens der zuständigen Behörde beabsichtigt, die Bedingungen für das Simultandolmetschen bei Gericht bei langen Verhandlungen in naher Zukunft den Bedingungen anzugleichen, die für das Simultandolmetschen bei internationalen Organisationen und auf Konferenzen gelten? Wenn ja, welche Verbesserungen der derzeitigen Bedingungen ist geplant? Wenn nicht, weshalb nicht? Ein Bedarf für die Einrichtung von schallisolierten Dolmetscherkabinen wird nicht gesehen. Es wurden keine entsprechenden Ersuchen an die zuständige Behörde herangetragen beziehungsweise es sind dort keine bekannt. Im Übrigen werden grundsätzlich Konsekutivübersetzungen in Auftrag gegeben, die in aller Regel keine weiteren räumlichen und technischen Bedarfe begründen.