BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15830 21. Wahlperiode 22.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 16.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Angeln in Naturschutzgebieten – Wann ist es erlaubt und wann nicht? Zahlreiche Angelvereine und deren Mitglieder leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass die Hamburger Gewässer gepflegt werden. So tragen beispielsweise die Beseitigung von Müll, Maßnahmen zur Erhöhung des Sauerstoffgehaltes und die Überwachung der Fischbestände zu einem aktiven Umweltschutz bei. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten hingegen hat in der Regel zur Folge, dass dort das Angeln nicht mehr gestattet ist. Während viele Naturschützer die Auffassung vertreten, Naturschutz sei nicht mit dem Angeln vereinbar, wird auf der anderen Seite gefordert, die Beschränkungen der Angelei abzubauen, da Angeln und Naturschutz durchaus sehr gut in Einklang zu bringen sind. Dieses Spannungsverhältnis führte in der Vergangenheit dazu, dass in Einzelfällen das Angeln in Naturschutzgebieten gestattet wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welches sind die wesentlichen Gründe für ein generelles Angelverbot in den Hamburger Naturschutzgebieten? 2. In welchen Hamburger Naturschutzgebieten ist das Angeln verboten? 3. Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Gestattung des Angelns in den Hamburger Naturschutzgebieten? 4. In welchen Hamburger Naturschutzgebieten ist das Angeln derzeit erlaubt? Bitte nach Gebiet, Dauer der Erlaubnis und den jeweiligen Auflagen auflisten . Ein generelles Angelverbot besteht nur für bestimmte Hamburger Naturschutzgebiete. Grund hierfür ist der Umstand, dass durch eine etwaige Angelnutzung Störungen dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen für das jeweilige Schutzgebiet zuwiderlaufen würden. Zu bestehende Angelverboten siehe Anlage. Die getroffenen Regelungen sind zeitlich nicht befristet. Bei der Festsetzung einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf ein Angelverbot verzichtet werden, wenn eine Angelnutzung im Einklang mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen für das Schutzgebiet steht. 5. In welchen Hamburger Naturschutzgebieten soll das Angeln zukünftig erlaubt werden? Bitte nach Gebiet, Dauer der Erlaubnis und den jeweiligen Auflagen auflisten . Drucksache 21/15830 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Es bestehen keine Bestrebungen, in den vorhandenen Naturschutzgebieten die Regelungen zur Angelausübung zu ändern. 6. In wie vielen Fällen seit 2011 wurde durch Anglervereine oder Dritte Einspruch gegen das Angelverbot in Naturschutzgebieten eingelegt und welches waren die Gründe dafür? 7. In wie vielen Fällen wurde der Einspruch abgelehnt beziehungsweise ihm stattgegeben? Im Rahmen der Schutzgebietsausweisungen wurden seit 2011 in drei Fällen Einwendungen gegen beabsichtigte Regelungen zur Angelnutzung erhoben. Gründe hierfür waren in zwei Fällen der befürchtete Verlust bestimmter Angelstrecken im Schutzgebiet sowie in einem Fall die grundsätzliche Ablehnung des Angelverbots. In einem Fall wurde die Einwendung nicht berücksichtigt, in einem zweiten Fall wurde eine Kompromisslösung gefunden und im dritten Fall wurde der Einwendung gefolgt. 8. Wie ist aktuell der ökologische Zustand der Gewässer in Hamburger Naturschutzgebieten – insbesondere der künstlich angelegten Gewässer (ehemalige Kiesgruben und ähnliche)? In Hamburg sind alle Wasserkörper gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie erheblich verändert oder künstlich. Daher wird für sie nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial bestimmt. Ermittelt wird das ökologische Potenzial für Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet größer als 10 km². In räumlichem Zusammenhang mit Naturschutzgebieten stehen die Wasserkörper Mellingbek, Mittlere Alster /Bredenbek/Lottbek, Dove Elbe, Gose Elbe, Mittlere Bille, Elbe, Flottbek, Moorburger Landscheide/Moorwettern, Alte Süderelbe (See), Obere Alster/Ammersbek/ Diekbek und Wandse. Das ökologische Potenzial aller dieser Wasserkörper ist mäßig. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15830 3 Anlage Übersicht zu den Regelungen der Angelausübung in den Hamburger Naturschutzgebieten Naturschutzgebiet Keine geeigneten Angelgewässer vorhanden Ausübung der Angelnutzung generell verboten Ausübung der Angelnutzung erlaubt Auflagen zur Ausübung der Angelnutzung Duvenstedter Brook x Wohldorfer Wald x Wittmoor x x Rodenbeker Quellental x Angelnutzung gestattet im Rodenbeker Teich Hainesch/Iland x Volksdorfer Teichwiesen x Angelnutzung gestattet im großen Teich im Bereich des Südufers, des Westufers und des Nordufers 100 m im Bereich der westlichen Koppel Raakmoor x x Hummelsbütteler Moore x x Stellmoorer Tunneltal x Höltigbaum x x Stapelfelder Moor x Eppendorfer Moor x Rothsteinsmoor x Schnaakenmoor x x Wittenbergen x Flottbektal x x Mühlenberger Loch/Neßsand x Westerweiden x x Finkenwerder Süderelbe x Angelnutzung gestattet an dafür vorgesehenen Stellen Moorgürtel x Angelnutzung gestattet auf dem Flurstück 161 der Gemarkung Fischbek Fischbeker Heide x x Neuländer Moorwiesen x Schweenssand x Angelnutzung gestattet an dafür bestimmten Stellen Heuckenlock x Rhee x Holzhafen x Auenlandschaft Obere Tideelbe x Angelnutzung gestattet in dafür bestimmte Strecken Boberger Niederung x Angelnutzung gestattet an von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Stellen Allermöher Wiesen x Die Reit x Kirchwerder Wiesen x Angelnutzung gestattet an von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Teilen vorhandener Gewässer Drucksache 21/15830 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Naturschutzgebiet Keine geeigneten Angelgewässer vorhanden Ausübung der Angelnutzung generell verboten Ausübung der Angelnutzung erlaubt Auflagen zur Ausübung der Angelnutzung Zollenspieker x Angelnutzung gestattet durch den Sportfischerverein Elbe an der unmittelbaren Stromkante der Elbe östlich des Flurstücks 267 der Gemarkung Neuengamme Kiebitzbrack x Angelnutzung gestattet an dafür bestimmten Stellen Borghorster Elblandschaft x Angelnutzung gestattet an der Elbe östlich des Flurstücks 604 der Gemarkung Altengamme sowie an dafür bestimmten Stellen