BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15854 21. Wahlperiode 25.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 17.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Islamverband DITIB – Keine Loslösung von Ankara in Sicht! Der Islam-Dachverband DITIB wird seine Struktur nicht ändern. Der neue Vorstand ist mit drei Beamten der türkischen Religionsbehörde Diyanet in Ankara besetzt. DITIB wurde unter anderem in der „Spitzelaffäre“ verdächtigt, als verlängerter Arm des türkischen Geheimdienstes in Deutschland tätig zu sein. Politiker in Bund und Ländern fordern bereits seit 2016 eine Loslösung des Verbandes DITIB von der türkischen Regierung und von Diyanet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie bewertet der Senat die neue Zusammensetzung des Vorstands des Dachverbandes DITIB mit Vertretern der türkischen Behörde Diyanet in Ankara? a. Gab es dazu Gespräche zwischen dem Senat und Vertretern des DITIB-Landesverbandes Hamburg beziehungsweise wann sind Gespräche dazu geplant? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Über den Bundesvorstand von DITIB liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, die über die von der Bundesregierung in den BT.-Drs. 19/988 und 19/1869 mitgeteilten Informationen hinausgehen. Im Übrigen korrespondiert mit dem parlamentarischen Fragerecht ein Anspruch auf Auskünfte, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche ThürVerfGH, Urteil vom 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht. Gespräche zwischen Senatsvertretern und Vertretern von DITIB-Nord über die Zusammensetzung des Bundesvorstandes von DITIB hat es nicht gegeben, weil hierzu kein Anlass besteht. b. Kann die Freie und Hansestadt Hamburg eine derzeitige Einflussnahme der türkischen Religionsbehörde Diyanet auf DITIB in Hamburg ausschließen? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/9070. 2. Welche weiteren Maßnahmen planen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde gegebenenfalls mit dem Bund und den Ländern, insbesondere um auf eine Loslösung des Verbandes DITIB von der türkischen Regierung und von Diyanet hinzuwirken beziehungsweise dies zu fordern? Es liegt nicht in der Kompetenz des Staates, lenkend auf innere Angelegenheiten von Religionsgesellschaften einzuwirken. Daher obliegt dem Senat auch nicht, entspre- Drucksache 21/15854 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 chende Maßnahmen zu treffen. Allerdings hängt die Fähigkeit von DITIB-Nord, staatlicher Partner im Rahmen des Religionsunterrichts an den Schulen zu sein, von der zukünftigen Entwicklung innerhalb von DITIB ab. Dies wurde DITIB-Nord auch mitgeteilt . 3. Hält aus Sicht des Senats der Verband DITIB mit seinem Verhalten die Regelungen des im Jahre 2013 geschlossenen Hamburger Staatsvertrages noch ein? a. Wenn ja, aus welchen Gründen? b. Wenn nein, seit wann nicht mehr? c. Plant der Senat den geschlossen Staatsvertrag auf den Prüfstand zu stellen? Wenn ja, in welchem Zeitraum? Mit dem DITIB-Bundesverband wurde kein Vertrag geschlossen. Den Kern des Vertrages mit DITIB-Nord bilden nicht bestimmte Verhaltensregeln, sondern Bekenntnisse zu gemeinsamen Werten, die die Grundlage für die Zusammenarbeit bilden. DITIB- Nord hat vor diesem Hintergrund Bespitzelungen, christenfeindliche Aktionen und antidemokratische Haltungen verurteilt (siehe Drs. 21/9040). Ungeachtet dessen beobachtet der Senat laufend die Gesamtlage und wird sie erforderlichenfalls neu bewerten . 4. Welche ausländischen Organisationen, Unterorganisationen und Verbände , insbesondere der Landesverband DITIB, haben in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg in jeweils welcher Höhe für jeweils welchen Zweck von welcher Behörde erhalten? a. Welche projektbezogenen Förderungen, Zuschüsse gibt es seit 2015? b. Bei wie vielen Organisationen und Verbänden, die Fördermittel erhalten haben, ist bekannt, dass sie außerdem Förderungen von ausländischen Staaten empfangen? Gegebenenfalls bitte alle ausländischen Staaten und Höhe der Förderungen seit 2015 angeben. DITIB ist ein dem deutschen Vereinsrecht unterliegender inländischer Verein. Aktuell erhält DITIB keine Fördermittel der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Übrigen siehe Drs. 21/9070 und 21/13108 sowie Anlage. Zuwendungen auswärtiger Staaten unterliegen keiner vereins- oder religionsrechtlichen Anzeigepflicht, sodass dem Senat keine statistische Übersicht vorliegt. Dem Senat ist jedoch bekannt, dass das Islamische Zentrum Al-Nour e.V. für den Umbau des Gebäudes der ehemaligen Kapernaumkirche in Hamburg-Horn eine Zuwendung des Emirates Kuwait in Höhe von 1,1 Millionen Euro erhalten hat. Darüber hinaus sind türkische Staatsbedienstete in DITIB-Moscheen als Imame tätig. Die dem türkischen Staat hierdurch entstehenden Kosten sind nicht bekannt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15854 3 Anlage Anlage zu Drs. 21/15854 Jahr Organisation, Unterorganisation oder Verband Förderbetrag und -zweck 2015 - 2016 Dt.-frz. Außenhandelskammer Paris Plattform Ecoles-Entreprises 35.000 € 2017 Dt.-frz. Außenhandelskammer Paris Plattform Ecoles-Entreprises 35.000 € 2018 Dt.-frz. Außenhandelskammer Paris Plattform Ecoles-Entreprises 35.000 €