BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15878 21. Wahlperiode 25.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 18.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Tempo-30-Anträge: Horrende Gebühren statt Gesundheitsschutz Gestern Abend hat der Verkehrsausschuss der Bürgerschaft über die sehr hohen Gebühren für Tempo-30-Anträge gesprochen. Nach § 45 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung können Bürger/-innen zum Schutz vor gesundheitlichen Lärm- und Luftbelastungen Anträge auf eine Reduzierung der Verkehrsgeschwindigkeit stellen. Dem Senat liegen 431 solcher Anträge vor, überwiegend aus den Jahren 2016 und 2017. Nachdem den Antragstellern/ -innen im Spätsommer 2017 mitgeteilt wurde, dass sie für eine Bearbeitung Gebühren in einer Höhe von bis zu 360 Euro zahlen müssen, wurde der größte Teil der Anträge nicht mehr aufrechterhalten. In der gestrigen Sitzung des Verkehrsausschusses begründete der Senat die lange Bearbeitungszeit und die Höhe der Gebühren mit dem hohen Aufwand, der für die Prüfung notwendig sei. Umgerechnet würden pro Antrag durchschnittlich Kosten von rund 3 000 Euro entstehen. Deshalb sei eine Gebühr von 360 Euro gerechtfertigt. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Gebührenfreiheit (Drs. 21/10225) vom 30.08.17 wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt. Gegen die Stimmen der LINKEN wurde ein rot-grüner Antrag angenommen, der weiterhin eine Gebührenerhebung ermöglicht. Die dort angesprochene soziale Staffelung ist allerdings laut Aussagen der Senatsvertreter nicht möglich. Nur für Menschen mit Behinderungen könnten die Gebühren gesenkt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit der Drs. 21/10225 wurde über einen Antrag beraten, mit der eine Gebührenfreiheit für sämtliche Anträge aller Bürgerinnen und Bürger verfolgt wurde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Großstädte sind dem Senat bekannt, die für die Bearbeitung von Tempo-30-Anträgen gemäß § 45 (3) StVO eine Gebühr von mehreren Hundert Euro nehmen? Falls dem Senat keine bekannt sind: Weshalb hat er sich angesichts der Proteste und dem Hinweis auf die Gebührenfreiheit anderswo nicht bei anderen Städten über deren Handhabung bei solchen Anträgen informiert? Der Senat nimmt zur Verwaltung anderer Länder und Kommunen keine Stellung. 2. Der Senat sagte im Verkehrsausschuss am 17.01.2019, es gäbe sowohl „Kann“- als auch „Muss“-Vorschriften zur Gebührenerhebung. Die Senatsverwaltung in Berlin erhebt jedoch keine Gebühren: „Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 StVO an Drucksache 21/15878 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Behörden im Landesbereich sind nach § 6a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage (zu § 1) 2. Abschnitt Buchstabe B Gebühren-Nummern 261 - 271 nicht gebührenpflichtig, da sie dort nicht mit Gebühren-Nummern benannt werden, siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stg... .“ Nachzulesen hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/antrage-auf-verkehrsbeschrankendemanahmen /. a. Woraus leitet der Senat die Gebührenpflicht für die Tempo-30- Anträge ab? b. Bezieht sich der Senat auf andere gesetzliche Grundlagen als die von der Berliner Senatsverwaltung genannten? Falls ja, welche und weshalb? c. Welche der vom Senat angewandten gesetzlichen Grundlagen ermöglichen eine Ermessensausübung? Der Senat nimmt zur Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis anderer Länder und Kommunen keine Stellung. Im Übrigen siehe Drs. 21/10198. 3. Falls der Senat weiter an einer Gebührenerhebung festhält: Welche Möglichkeiten zu einer sozial gestaffelten Gebührenfestsetzung gibt es? Die Prüfung der Möglichkeiten zur Staffelung der Gebühr ist noch nicht abgeschlossen . 4. Der rot-grüne Antrag im Verkehrsausschuss vom 17.01.2019 geht davon aus, dass der Senat die eingegangenen Tempo-30-Anträge liegengelassen hat. a. Hat der Senat alle eingegangenen Anträge umgehend bearbeitet? Falls nein, weshalb nicht? Die Senatsvertreter haben in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 17. Januar 2019 umfassend zu den Bearbeitungsabläufen Auskunft gegeben. Im Übrigen siehe Drs. 21/11322. b. Wie wird der Senat der rot-grünen Forderung nach einer umgehenden Bearbeitung nachkommen? Die aufrechterhaltenen Anträge werden, wie im Verkehrsausschuss am 17. Januar 2019 auch dargestellt, bereits seit längerer Zeit bearbeitet. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Prüfprozesse ist diese Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Die Verkehrsdirektion der Polizei wird diejenigen Anträge, zu denen die erforderlichen Immissionsberechnungen und Prüfunterlagen inzwischen vollständig vorliegen, möglichst zeitnah bescheiden. Da die Prüfung in jedem Einzelfall sehr umfangreich ist und durch erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsdirektion vorgenommen werden muss, werden allerdings nur schrittweise Bescheidungen ergehen können. Dies wurde von den Senatsvertretern in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 17. Januar 2019 auch dargelegt.