BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15880 21. Wahlperiode 25.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 18.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des umstrittenen Mietvertrags für das Flurstück 270 in Volksdorf – Nachfragen zu den Antworten des Senats in Drs. 21/15660 Vor zwei Jahren erfolgte die Anmietung eines rund 19 000 Quadratmeter großen Grundstücks an der Eulenkrugstraße in Volksdorf (Flurstück 270) zu fragwürdigen Konditionen durch f & w fördern und wohnen AöR (f & w). Die diversen unüblichen Regelungen dieses Mietvertrages sowie die massive Einflussnahme des damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden auf die Verhandlungen zur Anmietung waren bereits Gegenstand Kleiner Anfragen und einer Aktenvorlage. Gemäß Mietvertrag hat der Vermieter eine jährliche Spende an eine Stiftung, deren Zweckbestimmung unter anderem die Integration von Flüchtlingen und die Förderung von Maßnahmen zur Landschaftspflege ist, zu leisten. Laut Drs. 21/15481 war bis zum 31.12.2018 eine Spende von 10 000 Euro zugesichert. In der Drs. 21/15660 nennt der Senat „die Gemeinnützige Stiftung für ökologische und soziale Zwecke“ als Empfänger der Spende. Ich frage den Senat: 1. Wann wurde die genannte Stiftung unter welchem genauen Namen in welchem Bundesland als Stiftung anerkannt? 2. Welche Unterlagen lagen der Verwaltung im Einzelnen zur laut Drs. 21/15660 durchgeführten „Prüfung des Stiftungszwecks“ vor? 3. Lagen der zuständigen Stelle insbesondere die Stiftungssatzung, die Anerkennung der Stiftungsaufsicht sowie ein gültiger Freistellungsbescheid zur Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vor? Wenn nein, warum nicht? 4. Sind der oder die gesetzlichen Vertreter der Stiftung den zuständigen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg bereits als Vertrags- oder Verhandlungspartner (beziehungsweise deren Vertreter) im Zusammenhang mit der Anmietung des Flurstücks 270 oder des geplanten Bebauungsplans Volksdorf 46 bekannt? 5. Warum erfolgte die Abstimmung des Spendenempfängers und die Prüfung des Stiftungszwecks ausschließlich durch den ZKF und nicht durch f & w fördern und wohnen AöR als Vertragspartner des Vermieters? 6. Wann und in welcher Form wurde der Nachweis der tatsächlichen Zahlung der Spende gegenüber f & w oder dem ZKF erbracht? Die vertragsgemäß vereinbarte Spende ist geleistet worden. Der Nachweis wurde am 24. Dezember 2018 durch Übersendung einer Kopie des Überweisungsbelegs erbracht. Der Stiftungszweck ist dem Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) Drucksache 21/15880 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 angezeigt worden und wurde als vertragsgerecht erachtet. Zum Mietvertrag siehe http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource 100/GetRessource100.svc/aa9affac-7040-4962-87a4-cc79a2560b28/ Upload__Eulenkrugstrasse_Mietvertrag.pdf. Darüber hinaus sind weitere Einzelheiten zur Stiftung noch nicht bekannt. Die Vermieterin hat zugesagt, diese im weiteren Verfahren zu übersenden. Dies betrifft insbesondere Unterlagen zur Anerkennung der Stiftung (unter anderem Amtliche Bekanntmachung ). Im Übrigen siehe Drs. 15660. Es gibt nach jetzigem Sachstand keine Hinweise darauf, dass mietvertragliche Verstöße vorliegen.