BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15909 21. Wahlperiode 29.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Christel Nicolaysen (FDP) vom 21.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Verpflichtungserklärungen – Eintreibung von Forderungen für Flüchtlingsbürgschaften § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG regelt: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“ Die Jobcenter sollen bundesweit seit etwa zwei Jahren an Flüchtlingsbürger rund 2 500 Kostenbescheide versandt haben und mindestens 21 Millionen Euro an Sozialleistungen zurückfordern.1 Die Forderungssumme bezieht sich nur auf die 303 von der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit den kommunalen Trägern eingerichteten Jobcenter. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Anfrage wird dahin gehend ausgelegt, dass Informationen im Hinblick auf alle in Hamburg abgegebenen Verpflichtungserklärungen gewünscht sind. Verpflichtungserklärungen betreffen nicht nur Leistungsberechtigte von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), sondern auch die der Fachämter für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter wegen der Zuständigkeit für Leistungen nach SGB XII und AsylbLG. Im Übrigen siehe Drs. 21/15126. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden in Hamburg in den Jahren 2015 – 2018 Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben? Bitte nach Jahren getrennt darstellen. Siehe Drs. 21/10240 für die Jahre 2015 bis 2017. Im Jahr 2018 wurden in den Bezirksämtern 14.557 Verpflichtungserklärungen abgegeben , im Einwohnerzentralamt 64 Verpflichtungserklärungen. 1 https://www.neues-deutschland.de/artikel/1108582.fluechtlingshilfe-jobcenter-fordernmillionen -euro-von-buergen.html. Drucksache 21/15909 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele Kostenbescheide in welcher Forderungsgesamthöhe wurden an Hamburger Flüchtlingsbürgen versandt? Die Erteilung von Bescheiden wird statistisch nicht erfasst. Hierfür müssten in den zuständigen Behörden circa 160 000 Leistungsakten durchgesehen werden, die zudem regelmäßig eine Vielzahl von unterschiedlichen Bescheiden beinhalten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. In welcher Forderungshöhe wurden von Hamburger Flüchtlingsbürgen an Flüchtlinge geleistete Sozialleistungen an die Jobcenter zurückzahlt? Siehe Drs. 21/15126 für Angaben zu Rückzahlungen an Jobcenter. Für das SGB XII sowie das AsylbLG sind erst seit Dezember 2017 Einnahmen aufgrund von Verpflichtungserklärungen auswertbar. Mit Stand Dezember 2018 sind 21 925,84 Euro im Rahmen des AsylbLG geflossen. Im Rahmen des SGB XII ergaben sich bisher insoweit keine Einnahmen. 4. Wie viele Verfahren sind vor den Hamburger Gerichten anhängig, in denen sich Hamburger Flüchtlingsbürgen gegen den Kostenbescheid wenden? Bitte für die jeweiligen Gerichte getrennt darstellen. Eine statistische Auswertung wird weder von Jobcenter noch durch den Statistik- Service der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Es wären rund 100 000 Bedarfsgemeinschaften einzeln auszuwerten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für SGB XII und das AsylbLG sind vier Gerichtsverfahren im Bereich Verpflichtungserklärung vor dem Verwaltungsgericht anhängig. 5. Welche Hilfs- und Beratungsangebote stehen finanziell überforderten Flüchtlingsbürgen in Hamburg zur Verfügung? Ergeben sich für einzelne Verpflichtungsgeber finanzielle Schwierigkeiten, können im Falle einer Rückforderung Ratenzahlungen oder Stundungen beantragt werden, die nach den kassenrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Im Übrigen bieten die anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) Hilfe und Beratung bei der Überwindung von Ver- und Überschuldungssituationen an. Personen mit geringem Einkommen oder Personen, die Sozialleistungen beziehen, können die Angebote der öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen kostenlos in Anspruch nehmen. Eine erste Kurzund Notfallberatung kann von allen Personen in Anspruch genommen werden (unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zielgruppe). Darüber hinaus bestehen keine besonderen Hilfs- und Beratungsangebote für Verpflichtungsgeber. 6. Welche Auffassung vertritt der Senat bezüglich der Eintreibung von Forderungen aus Flüchtlingsbürgschaften? Bitte begründen. Die Verwaltung ist verpflichtet, Vorgaben rechtmäßig und unter Berücksichtigung fiskalischer Interessen adäquat umzusetzen. Die Vorgaben lassen insoweit ausreichend Spielraum, gegebenenfalls Härtefälle zu berücksichtigen. Zu den Erstattungsforderungen von Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II sowie dem SGB XII siehe Drs. 21/15126.