BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15926 21. Wahlperiode 29.01.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 22.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – Vertretung der hsh finanzfonds AöR und der hsh portfoliomanagement AöR Die von den Ländern zur Abwendung der milliardenschweren Schieflage der HSH Nordbank gegründeten Länderanstalten hsh finanzfonds AöR und hsh portfoliomanagement AöR haben eine große finanzielle Bedeutung für die Stadt Hamburg. Als zentrales Regelwerk für die beiden Anstalten wurde jeweils ein Staatsvertrag der beiden Träger-Bundesländer abgeschlossen, dem die Länderparlamente zugestimmt haben. In den Staatsverträgen sind unter anderem die Regelungen der Vertretung der AöR klar festgelegt. So heißt es im Staatsvertrag der hsh portfoliomanagement AöR: „Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt diese – ausgenommen in Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 3 – gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten.“ Im Gegensatz zu den Errichtungsgesetzen anderer Anstalten öffentlichen Rechts enthält der Staatsvertrag keine Ermächtigung, die Vertretung auf andere Beschäftige zu delegieren oder durch die Satzung anders zu regeln. Allerdings heißt es in der von der Trägerversammlung beschlossenen Satzung der hsh portfoliomanagement unter anderem: „Der Vorstand kann beschließen, dass die Anstalt auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem Prokuristen der Anstalt oder durch zwei Prokuristen gemeinsam vertreten kann.“ Dies weicht deutlich von den Vorgaben des Staatsvertrages ab und ist juristisch fragwürdig. Auch im Staatsvertrag der hsh finanzfonds AöR ist die Vertretungsregel eindeutig formuliert: „Die Anstalt wird durch die Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.“ Die im Staatsvertrag enthaltene Satzungsermächtigung führt nicht die Möglichkeit einer davon abweichenden Vertretungsregelung aus. Trotz dieser klar fixierten Festlegung der gemeinsamen Vertretung durch die beiden Geschäftsführer wurde für die hsh finanzfonds AöR im Jahr 2016 zusätzlich ein Prokurist ins Handelsregister eingetragen. Dies erscheint widersprüchlich und erklärungsbedürftig. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) sowie der hsh finanzfonds AöR (Finfo) wie folgt: 1. Wann, in welchen Fällen und aus welchen Gründen wurden oder werden die hsh finanzfonds AöR sowie die hsh portfoliomanagement AöR von anderen Personen als den Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern vertreten? Drucksache 21/15926 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Laut hsh pm könne zur Sicherstellung des operativen Tagesgeschäfts die Anstalt zum Abschluss von Rechtsgeschäften durch zwei ausgewählte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten werden. Der Vertretung läge grundsätzlich ein Beschluss durch den Vorstand zugrunde oder die Vertretungsberechtigung richte sich nach einer internen Kompetenzordnung der Anstalt. Die Finfo teilte hierzu mit, die Geschäftsführung habe, wie im normalen Geschäftsverkehr üblich, für Beurkundungshandlungen von auf Grundlage von entsprechenden Gremienbeschlüssen vorabgestimmten Verträgen Vollmachten an Beschäftigte der Finfo vergeben. 2. Ist bei der hsh portfoliomanagement AöR die Benennung von Prokuristen geplant oder bereits erfolgt? Wenn ja, wann, durch wen und aus welchen Gründen? Sollen Prokuristen ins Handelsregister eingetragen werden? Nach Angaben der hsh pm sei eine Benennung von Prokuristen weder erfolgt noch derzeit geplant. 3. Nach welcher konkreten Regelung des maßgeblichen Staatsvertrages ist bei der hsh portfoliomanagement AöR die Vertretung der Anstalt durch Prokuristen auf Basis eines Vorstandsbeschlusses zulässig? § 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Staatsvertrag hsh pm) regelt die organschaftliche Vertretung der Anstalt durch den Vorstand. Die konkrete Ausgestaltung der Reichweite der Befugnisse beziehungsweise der Vertretungsverhältnisse ist nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Staatsvertrag hsh pm der Satzung der hsh portfoliomanagement AöR (Satzung hsh pm) vorbehalten. In Ausübung dieses bei Anstalten des öffentlichen Rechts aus dem Finanzbereich nicht unüblichen Ermessensspielraumes (siehe beispielsweise Bestimmungen zur BayernLB oder Helaba) zur Konkretisierung der (organschaftlichen ) Vertretung aus dem Staatsvertrag hsh pm hat die hsh pm in § 11 Absatz 4 Satz 4 Satzung hsh pm die Vertretung durch Prokuristen gemeinsam mit einem Vorstand geregelt (sogenannte unechte beziehungsweise gemischte Gesamtvertretung). Bei den übrigen Vertretungsregelungen in § 11 Absatz 4 Satz 4 Satzung hsh pm (unter anderem Vertretung durch zwei Prokuristen) handelt es sich demgegenüber um rechtsgeschäftliche Vertretungsmachten, die vom Staatsvertrag hsh pm nicht geregelt werden und die schon nach allgemeinem Zivilrecht zulässig sind. Die hsh pm ist zudem aufgrund Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes nach § 33 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eintragungspflichtig im Handelsregister, sodass für sie die einschlägigen Rechte und Pflichten des HGB gelten (siehe auch Gesetzesbegründung zu Artikel 3 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22.6.1998 (BGBl. I S. 1474)). 4. Wann, in welcher Form, durch wen und mit welchem Ergebnis wurde die Satzung der hsh portfoliomanagement AöR und hier insbesondere die von der Vertretungsregelung des Staatsvertrages abweichende Regelung in § 11 Absatz 4 der Satzung rechtlich geprüft? Der Satzungsentwurf wurde durch die Trägerländer gemeinsam mit ihren Rechtsberatern im Dezember 2015 erarbeitet. Die Satzung wurde anschließend in der konstituierenden Trägerversammlung der hsh pm am 19. Januar 2016 beschlossen. 5. Ist es aus Sicht des Senats oder der zuständigen Behörde zulässig, wenn die hsh portfoliomanagement AöR von der Regelung der gemeinsamen Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder abweicht? Wenn ja, warum? Ja, siehe Antwort zu 3. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15926 3 6. Ist es aus Sicht des Senats oder der zuständigen Behörde zulässig, wenn die hsh finanzfonds AöR von der Regelung der gemeinsamen Vertretung durch die beiden Geschäftsführer abweicht? Wenn ja, warum? Ja. § 9 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Finfo-Staatsvertrag) regelt die organschaftliche Vertretung der Anstalt durch die Geschäftsführung. Die konkrete Ausgestaltung der Reichweite der Befugnisse beziehungsweise der Vertretungsverhältnisse ist nach § 10 Finfo-Staatsvertrag der Satzung der hsh finanzfonds AöR (Finfo-Satzung) vorbehalten . In Ausübung dieses bei Anstalten des öffentlichen Rechts aus dem Finanzbereich nicht unüblichen Ermessensspielraumes (siehe beispielsweise Bestimmungen zur BayernLB oder Helaba) zur Konkretisierung der (organschaftlichen) Vertretung aus dem Finfo-Staatsvertrag hat die Finfo in § 2 Absatz 2 Finfo-Satzung die Vertretung der Mitglieder der Geschäftsführung durch Bevollmächtigte geregelt (sogenannte unechte beziehungsweise gemischte Gesamtvertretung). Im Übrigen siehe analog zur hsh pm Antwort zu 3. 7. Wann, in welcher Form, durch wen und mit welchem Ergebnis wurde geprüft, ob bei der hsh finanzfonds AöR eine Beteiligung von Prokuristen an der Vertretung der Anstalt im Außenverhältnis zulässig ist? Die Anstaltsträgerversammlung der Finfo hat die Erteilung der Prokura an einen Mitarbeiter der Finfo in der Sitzung vom 29. September 2016 behandelt. Sie wurde mit Blick auf die Vertretungsbefugnis „gemeinsam mit einem Geschäftsführer“ als unechte beziehungsweise gemischte Gesamtvertretung vergeben. Diese unechte Gesamtprokura mit einem Geschäftsführer wurde mit Blick auf erwartete, außergewöhnlich hohe Belastungen im Geschäftsbetrieb infolge der auf der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2016 (siehe Drs. 21/7385) beruhenden Verarbeitung der im Juni 2016 umgesetzten Länderportfoliotransaktion und dem Aufbau der HSH Beteiligungs Management GmbH (HoldCo) erteilt, um eine Effizienzsteigerung in den betrieblichen Prozessen zu erreichen. Nach Eintragung der Finfo in das Handelsregister in 2016 wurde in der Folge auch die Prokura eingetragen. 8. Wurde die hsh finanzfonds AöR im Zuge der im Ablauf des Prozesses der Umsetzung der EU-Eckpunktevereinbarung und der HSH-Privatisierung notwendigen Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis jeweils von beiden Geschäftsführern gemeinsam vertreten? Wenn nein, warum nicht? Ja, siehe Antwort zu 1.