BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1593 21. Wahlperiode 22.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe und Michael Kruse (FDP) vom 15.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Überprüfung von Gebühren- und Kostensätzen sowie vergleichbarer Entgelte der Behörde für Umwelt und Energie Im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg befindet sich die Niederschrift der Senatssitzung vom 9. Dezember 2014. In dieser Sitzung hat der Senat mit Drs. 2014/2733 die Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung von gebühren- und kostenrechtlichen Vorschriften beschlossen. Demnach hat der Senat unter anderem beschlossen, dass er alle Behörden, Ämter und Landesbetriebe beauftragt, die Gebühren- und Kostensätze sowie die vergleichbaren Entgelte jährlich auf Vollständigkeit und Kostendeckung zu überprüfen und dem Senat zukünftig jährlich über das Ergebnis der Vollständigkeits - und Kostendeckungsüberprüfung für Entgelte zu berichten und dabei insbesondere für die Entgelte, die sich nicht verändern, darzulegen, warum keine Anpassung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Hat die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) bereits die vom Senat geforderten Überprüfungen begonnen? Wenn nein, warum nicht und wann will die BUE mit der Überprüfung beginnen? Wenn ja: a. Welche Gebühren- und Kostensätze sowie vergleichbare Entgelte wurden bereits überprüft? b. Welche Gebühren- und Kostensätze sowie vergleichbare Entgelte sind noch zu überprüfen? Die Überprüfung sämtlicher Gebühren der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) wird derzeit von der BUE durchgeführt. c. Bis wann plant die BUE die Überprüfung abzuschließen? Es ist beabsichtigt, die Überprüfung so abzuschließen, dass dem Senat die Ergebnisse der Gebührenüberprüfung in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 vorgelegt werden können. d. Ist geplant der Bürgerschaft über die gewonnenen Erkenntnisse zu berichten? Nein. Gebühren werden per Rechtsverordnung festgelegt und bedürfen deswegen nicht der Befassung der Bürgerschaft. 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat hinsichtlich der Kostendeckungsgrade der jeweiligen Gebühren- und Kostensätze sowie vergleichbarer Ent- Drucksache 21/1593 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gelte? Sofern möglich, bitte nach den einzelnen Gebühren, Kostensätzen und vergleichbaren Entgelten differenziert angeben. Siehe Antwort zu 1. a. und b. 3. Bei welchen Gebühren liegt bereits heute ein Kostendeckungsgrad von 100 Prozent oder höher vor? Bei folgenden Gebühren liegt bereits heute ein Kostendeckungsgrad von mindestens 100 Prozent vor, wobei Überdeckungen aufgrund der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts insbesondere bei Gewässernutzungen erfolgen: - immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (Anlage1 UmwGebO), - abfallrechtliche Angelegenheiten (Anlage 1 UmwGebO), - wasserrechtliche Angelegenheiten (Anlage 2 UmwGebO), - übrige Gewässernutzungen (Anlage 2 UmwGebO). 4. Wie wurden die jeweiligen Kostendeckungsgrade ermittelt? Die Kostendeckungsgrade werden auf Grundlage der „Verfahrensrichtlinie zur Überprüfung von Gebühren und gebührenähnlichen Entgelten auf ihre Kostendeckung“ ermittelt. Dabei werden den Kosten einer Verwaltungseinheit für die Erbringung ihrer gebührenpflichtigen Leistungen innerhalb einer Rechnungsperiode die entsprechenden Gebühreneinnahmen gegenübergestellt. 5. Für welche Gebühren- und Kostensätze sowie vergleichbare Entgelte im Zuständigkeitsbereich der BUE plant der Senat eine Erhöhung der Beträge? Wie begründet der Senat diese Erhöhungen jeweils? 6. Für welche Gebühren- und Kostensätze sowie vergleichbare Entgelte im Zuständigkeitsbereich der BUE plant der Senat eine Absenkung der Beträge? Wie begründet der Senat diese Absenkung jeweils? Hiermit hat sich der Senat noch nicht befasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a. und b. 7. Aus welchen Gründen verlangt der Senat in Drs. 2014/2733 eine Begründung insbesondere für die Entgelte, bei denen eine Anpassung nicht vorgesehen ist? Entgelte sind wie Gebühren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des wirtschaftlichen Werts regelmäßig anzupassen. Daher bedarf es einer Begründung , wenn dies unterbleiben soll.