BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15949 21. Wahlperiode 01.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 24.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Drückt sich die Umweltbehörde vor Kontrollen in den Hamburger Kleingartenvereinen ? (II) Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) führt im Rahmen des Wasserund Abwasserrechts anlassbezogene Überprüfungen in Kleingartenanlegen durch, wenn es begründete Hinweise auf bestehende Abwassermissstände in einzelnen Parzellen gibt. Bei den bisherigen Überprüfungen habe sich gezeigt, dass sich die Abwassermissstände nicht nur auf Einzelfälle beschränken. Um dem zu begegnen, haben sich der Landesverbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. (LGH) und die BUE darauf verständigt, dass als Präventivmaßnahme der Selbstverwaltung die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwassersituation zusätzlich durch eine verstärkte Eigenkontrolle des LGH sichergestellt werden soll. Dazu haben die BUE und der LGH gemeinsam ein Verfahren der Selbstauskunft unter Verwendung eines Fragebogens entwickelt. Durch die Selbstauskunft werde die Behörde in die Lage versetzt, die Überprüfungen gezielt dort durchzuführen, wo voraussichtlich die größten Handlungsbedarfe bestehen. Jeder Pächter erhalte einen Fragebogen, auf dem er die in seiner Laube vorhandenen abwassererzeugenden Einrichtungen ankreuzt. Die kenntlich gemachten unzulässigen Einrichtungen seien zu entfernen. Die Richtigkeit der Angaben werde nach Abgabe des Fragebogens durch ein Vorstandsmitglied oder durch andere, vom Vorstand beauftragte Mitglieder des Vereins bestätigt. Die Fragebögen werden dann dem LGH zugesandt. Dieser ermittele und erinnere diejenigen, die den Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist noch nicht abgegeben haben. Nach Ablauf einer weiteren Frist werden die noch nicht vom Verein kontrollierten Pächter sukzessive durch die BUE überprüft, da die mangelnde Bereitschaft als konkreter Hinweis auf mögliche Abwassermissstände gewertet werde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Wie bereits in Drs. 21/15141 ausgeführt, obliegt die Verantwortung für die ordnungsund satzungsgemäße Nutzung von Kleingärten gemäß den Pachtverträgen dem Landesverbund der Gartenfreunde Hamburg e.V. (LGH) durch Hauptpachtvertrag, den Vereinen durch Zwischenpachtvertrag sowie jedem einzelnen Pächter durch Einzelpachtvertrag . Die Gartenordnung – als Teil der Satzung der im LGH organisierten Kleingartenvereine sowie Bestandteil des Einzelpachtvertrages – regelt, dass Wasseranschlüsse innerhalb der Laube sowie die Installation von Spültoiletten, Bädern, Duschen oder Handwasch- oder Spülbecken innerhalb der Laube verboten sind. Dieses Verbot dient dazu, dass Abwassermissstände gar nicht erst entstehen können. Drucksache 21/15949 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Behörde für Umwelt und Energie ist zuständige Fachaufsichtsbehörde für das Kleingartenwesen und als (Ab-)Wasserbehörde zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abwassersituation auch auf den Kleingartenflächen befugt. Wie auch in der Einleitung der Fragestellung ausgeführt, führt die zuständige Behörde im Rahmen des Wasser- und Abwasserrechts anlassbezogene Überprüfungen durch, wenn es begründete Hinweise auf bestehende Abwassermissstände in einzelnen Parzellen gibt. Bei den bisherigen Überprüfungen hat sich gezeigt, dass sich die Abwassermissstände nicht nur auf Einzelfälle beschränken. Um dem zu begegnen, haben sich der LGH und die BUE darauf verständigt, dass als Präventivmaßnahme der Selbstverwaltung die Herstellung einer ordnungsgemäßen Abwassersituation zusätzlich durch eine verstärkte Eigenkontrolle des LGH sichergestellt werden soll. Dazu haben die BUE und der LGH gemeinsam ein Verfahren der Selbstauskunft unter Verwendung eines Fragebogens entwickelt. Die Kontrolltätigkeit der BUE wird anlassbezogen fortgesetzt. Durch die Selbstauskunft wird die Behörde in die Lage versetzt, die Überprüfungen gezielt dort durchzuführen, wo voraussichtlich die größten Handlungsbedarfe bestehen. Da die weitere Auswertung der Fragebögen vom LGH nicht mehr geleistet werden kann, wird derzeit geprüft, wie die Aktion durch Auswertung an anderer Stelle fortgeführt werden kann. Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Aus welcher gesetzlichen Grundlage leitet die BUE ein Recht ab, die entsprechenden Daten beim LGH oder den dort organisierten Kleingartenvereinen zu erfragen? Siehe Vorbemerkung. 2. Besteht eine Belehrungspflicht gegenüber den befragten Kleingärtnern dahin gehend, dass diese die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen , wenn sie sich dadurch einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen? Wenn ja, inwiefern wird dieser Pflicht nachgekommen, wenn nein, warum nicht? Belehrungspflichten über Auskunftsverweigerungsrechte bestehen regelmäßig nur im Verhältnis zwischen Bürgern und den zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten befugten Behörden, nicht zwischen privaten Vertragspartnern. 3. Ist die Weitergabe der Daten durch den LGH mit dem Datenschutzrecht zu vereinbaren? Bitte begründen. Bisher wurden vom LGH Daten in aggregierter Form an die BUE weitergegeben. Irrtümlich an die BUE gesendete Fragebögen wurden vernichtet. Im Übrigen siehe dazu Vorbemerkung. 4. Das beschriebene Verfahren sei lediglich eine Ergänzung des schon bestehenden behördlichen Kontrollverfahrens. Warum ist die Anzahl der kontrollierten Parzellen von 2 149 im Jahr 2016 auf 592 im Jahr 2018 (bis 4. Dezember) gesunken? Im Jahr 2018 wurden insgesamt 1 273 Parzellen auf Abwassermissstände durch die zuständige Behörde, den LGH sowie durch die Vereinsvorstände kontrolliert. Durch Verschiebungen von Prioritäten notwendiger Aufgaben konnten im Jahr 2018 nun weniger Kontrollen durch die zuständige Behörde in den Kleingartenvereinen als in den Vorjahren durchgeführt werden.