BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1595 21. Wahlperiode 22.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Joachim Lenders (CDU) vom 15.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Rechtsschutz durch den Dienstherrn Polizeibeamte erfahren in Hamburg Rechtsschutz nach Maßgabe der Polizeidienstvorschrift 350 (HH). Wird gegen einen Bediensteten wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit solcher Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Verfahren betrieben, können auf seinen Antrag diejenigen Kosten, die für seine Rechtsverteidigung notwendig sind, und die Kosten eines Privat- oder Nebenklägers (Rechtsschutzkosten), die dem Bediensteten durch Gerichtsbeschluss auferlegt werden, aus Haushaltsmitteln übernommen werden. So der Senat in Drs. 21/1481. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und im ersten Halbjahr 2015 auf Übernahme der Rechtsschutzkosten bezüglich a. einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, 2011: ein Antrag 2012: ein Antrag b. einer Erhebung einer öffentlichen Klage im strafgerichtlichen Verfahren , c. einer Erhebung einer Privatklage (§ 374 StPO) oder Nebenklage (§ 395 StPO), d. einer Einleitung einer Untersuchung vor einem Seeamt, e. eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls, Keine. f. einer Einleitung eines Bußgeldverfahrens von Polizeibeamten gestellt? 2011: ein Antrag 2012: drei Anträge 2. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils positiv beschieden und in welcher Höhe wurden Rechtsschutzkosten übernommen? Der in der Antwort zu 1. a. genannte Antrag aus 2012 wurde positiv beschieden. Kosten wurden nicht übernommen, da die Kosten aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten der Staatskasse auferlegt wurden. In einem der in der Antwort zu 1. f. genannten Bußgeldverfahren aus 2012 wurde ein Antrag positiv beschieden und Kosten in Höhe von 458,15 Euro übernommen. Drucksache 21/1595 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und im ersten Halbjahr 2015 auf Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Polizeibeamten gestellt? Keine. 4. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils positiv beschieden und in welcher Höhe wurden Darlehen gewährt? Entfällt.