BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15960 21. Wahlperiode 01.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 24.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Feinstaub- und Stickstoffdioxidgrenzwerte ohne wissenschaftliche Basis? Auf Basis unterschiedlicher Regelungen auf EU-Ebene und nationaler Ebene ergreift der Senat Maßnahmen, um Grenzwerte für Feinstäube oder Stickoxide durchzusetzen. Doch bereits im 16. Jahrhundert stellt der Schweizer Arzt und Philosoph Paracelsus fest: „Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die dosis machts, daß ein Ding kein Gift sei.“ Vor dem Hintergrund der aktuell auch durch anerkannte Pneumologen initiierten Diskussion über die tatsächliche Schädlichkeit von Feinstäuben und Stickoxiden oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte stellen sich Fragen, inwieweit der Senat beabsichtigt, eine Validität der Datenlage zu Gesundheitsgefahren von Feinstäuben und Stickoxiden in bestimmten Konzentrationen zu befördern und welche Schlussfolgerungen der Senat daraus für sein eigenes Handeln ableitet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa verbindliche Luftqualitätsziele europaweit einheitlich vorgegeben. Die Vorgaben der EU-Richtlinie wurden mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt. Die gesetzlich festgesetzten Grenzwerte sind für die Länder und Kommunen verbindlich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat jeweils über etwaige Gesundheitsrisiken beziehungsweise Exazerbation von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Exponierung von a. Feinstaub PM 10? b. Feinstaub PM 2,5? c. Stickstoffdioxid? 2. Wie bewertet der Senat die jeweiligen Erkenntnisgrundlagen? 3. Womit begründet der Senat die Bewertung der jeweiligen Erkenntnisgrundlagen ? Siehe Luftreinhalteplan für Hamburg (2. Fortschreibung) und die dort zitierten Quellen sowie Informationen des Umweltbundesamtes: Drucksache 21/15960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressedossiers/pressedossierstickstoffdioxid , https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub, https://www.umweltbundesamt.de/themen/stickstoffdioxid-belastung-hintergrund-zueu , https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wie-sehr-beeintraechtigtstickstoffdioxid -no2-die. 4. Wie bewertet der Senat die jeweiligen Grenzwerte für Feinstäube und Stickoxide auf Basis der Bewertung der jeweiligen Erkenntnisgrundlagen ? 5. Gibt es Seitens des Senats Bestrebungen zur jeweiligen Validierung und Quantifizierung etwaiger Gesundheitsrisiken beziehungsweise Exazerbation von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Exponierung von a. Feinstaub PM 10? b. Feinstaub PM 2,5? c. Stickstoffdioxid? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 6. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus dem aktuellen wissenschaftlichen Disput über die Plausibilität von Gesundheitsrisiken durch die Setzung der unterschiedlichen Grenzwerte in unterschiedlichen multinationalen und nationalen Regelwerken von Feinstäuben und Stickoxiden ? Eigene Validierungen, Quantifizierungen und Bewertungen von europa- und bundesrechtlichen Regelungen sind nicht Aufgabe des Senats. Sie würden den Senat auch nicht von der Aufgabe entbinden, für die Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen. Mit der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans hat der Senat Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwertes zu gewährleisten und damit die Anzahl der betroffenen Anwohner auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Die übrigen Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid (Tagesmittelgrenzwert) und die Grenzwerte für Feinstaub PM10 und PM2,5 sind in Hamburg eingehalten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 3.