BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15963 21. Wahlperiode 01.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 24.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Kinder in geschlossenen Heimen Am 6. September 2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ über eine steigende Anzahl von Kindern, die in geschlossenen Heimen untergebracht sind. In diesem Zusammenhang hätten Hamburger Familiengerichte 2016 Minderjährigen in 332 Fällen die Freiheit entzogen. Im Jahr 2006 hatte diese Fallzahl noch bei 133 gelegen, was einem Anstieg von 40 Prozent entspricht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zu bundesweiten Angaben zur geschlossenen Unterbringung von Minderjährigen siehe Drs. 19/4123 des Deutschen Bundestages: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/041/1904123.pdf. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Kinder sind gegenwärtig in Heimen untergebracht? Gemäß § 7 Absatz 2 SGB VIII ist Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 SGB VIII, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Entsprechend dieser Definition erhalten am Stichtag (31.12.2018) 2 195 minderjährige Personen gemäß § 34 SGB VIII eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. 2. Bei wie vielen von ihnen handelt es sich um geschlossene Einrichtungen ? Bei einer Person. 3. Wie viele Kinder waren 2017 und 2018 untergebracht in a) offenen Heimen? b) geschlossenen Heimen? Jahr a) <= 18* a) <18* b) <= 18* b) < 18* 2017 2 900 2 324 0 0 2018 3 275 2 740 1 1 * Der Senat versteht die Frage dahin gehend, wie viele Minderjährige im Verlauf der jeweiligen Jahren untergebracht waren. Da die Datenbanken nur nach dem Kriterium Alter am Stichtag ausgewertet werden können, hier aber nach der Gesamtzahl innerhalb eines Jahres gefragt wird, kann nur nach <=18 oder <18 ausgewertet werden. 4. Wie viele der Kinder in geschlossenen Heimen sind Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt? 5. Wie viele der Kinder in geschlossenen Heimen sind in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Drucksache 21/15963 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie viele von ihnen waren als Intensivtäter bekannt? 7. Wie viele von ihnen haben eine nachgewiesene psychische Störung? 8. Wie viele von ihnen haben in der Vergangenheit bereits im Jugendarrest gesessen? 9. Wie viele von ihnen können mittelfristig wieder zurück in ihre Familien? Da die mit den Fragestellungen 4. bis 9. erfragten Informationen jeweils nur eine sehr kleine Personenzahl (<4) betreffen, wären die betroffenen Personen anhand dieser Informationen, zumindest für Stellen mit Zusatzkenntnissen, identifizierbar. Die erfragten Informationen haben deshalb Personenbezug (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DS- GVO). Es handelt sich damit um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 ff SGB VIII, 67 ff SGB X, die der Senat gemäß § 67 b Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchst. a DS-GVO mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Eine Einwilligung der Betroffenen zur Datenübermittlung liegt nicht vor. Der Senat ist daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I, §§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X an der Beantwortung der Fragestellungen 4. bis 9. gehindert. 10. Wie lange dauert die Zeit der Rückführung nach dem Aufenthalt in geschlossenen Heimen? Die Rückführung folgt unverzüglich nach Auslaufen des richterlichen Beschlusses gemäß § 1631 b BGB. 11. Wie viele Kinder in geschlossenen Heimen kommen statisch wieder in ihre Ursprungsfamilien zurück? Die für die Beantwortung dieser Fragestellung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.