BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15967 21. Wahlperiode 01.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 25.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Auslastung des Winternotprogramms 2018/2019 (II) In der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Auslastung des Winternotprogramms 2018/2019“ (Drs. 21/15670) heißt es, dass bisher 187 Personen den Zugang zur Wärmestube erhalten haben. Laut der Antwort des Senats gehören hierzu neben Personen mit Selbsthilfemöglichkeiten auch Personen, für die aufgrund mangelnder Mitwirkung die notwendige Feststellung der Gefahrenlage nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen sind die unter Frage 6. b. genannten Personen aufgrund von Selbsthilfemöglichkeiten in die Wärmestube verwiesen worden und in wie vielen Fällen aufgrund von mangelnder Mitwirkung? Bitte Anzahl der Fälle und Anteil am Gesamt angeben. Bezogen auf die Gesamtzahl der mit Drs. 21/15670 genannten 1 103 Beratungsgespräche , in denen die umfassende Klärung der Lebenssituation und der Perspektiven der Betroffenen einschließlich möglicher Rechtsansprüche und Unterbringungsmöglichkeiten im Mittelpunkt standen, beträgt der Anteil der Verweise an die Wärmestube aufgrund von Selbsthilfemöglichkeiten oder mangelnder Mitwirkung nur ungefähr 16 Prozent. 55 Verweise erfolgten aufgrund von vorliegenden Selbsthilfemöglichkeiten (29,4 Prozent der Verweise an die Wärmestube, 4,99 Prozent der Beratungsgespräche ), 126 wegen mangelnder Mitwirkung (67,6 Prozent der Verweise an die Wärmestube , 11,42 Prozent der Gesamtberatungen) und sechs aus anderen Gründen. 2. Aus welcher gesetzlichen Vorschrift ergibt sich die unter Frage 6. b. genannte Mitwirkungspflicht der auf die Wärmestube verwiesenen Personen ? Und seit wann gibt es diese Vorschrift? a. Worin besteht diese Mitwirkungspflicht? Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit obdachloser Menschen durch einen nächtlichen Kälte- und Erfrierungsschutz und damit ihre vorübergehende Unterbringung. Die Notübernachtung findet auf der Grundlage von § 3 i.V.m. § 8 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 statt. Um im Sinne dieser Gefahrenabwehr klären zu können, ob und inwieweit es eines staatlichen Schutzes vor einer akuten Obdachlosigkeit bedarf oder welche Selbsthilfemöglichkeiten (und gegebenenfalls Rechtsansprüche) bestehen, sind Selbstangaben der betroffenen Person zur persönlichen Lage erforderlich. Ohne diese Selbstauskünfte (Mitwirkung) kann eine Einschätzung der Lebenssituation und der daraus folgenden rechtlichen Voraussetzungen für die betroffene Person in aller Regel nicht vorgenommen werden. Drucksache 21/15967 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Staatsangehörigkeit hatten die Personen, die aufgrund mangelnder Mitwirkung an die Wärmestube verwiesen wurden? Die Personen, die Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit gemacht haben, jedoch wegen mangelnder Mitwirkung bei der Feststellung der Gefahrenlage auf die Wärmestube verwiesen wurden, kamen aus Ägypten, Algerien, Benin, Bulgarien, Burkina Faso, Deutschland, Elfenbeinküste, Eritrea, Gambia, Ghana, Guadeloupe, Guinea, Indien, Italien, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Palästina, Polen, Rumänien, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Togo und Tunesien. 4. Wie erklärt sich der Senat, dass bei 55 Personen Selbsthilfemöglichkeiten identifiziert wurden, aber in 120 Fällen eine Rückkehrhilfe angeboten wurde? Zum Teil können in der Beratung im Winternotprogramm (WNP) zwar Selbsthilfemöglichkeiten (noch) nicht festgestellt werden (zum Beispiel aufgrund mangelnder Mitwirkung ), gleichwohl gibt es in einigen Fällen bereits deutliche Hinweise hierauf, wie etwa Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu bereits bekannten Familien mit Selbsthilfemöglichkeiten . Hier kann es deshalb abseits einer abschließenden Feststellung von Selbsthilfemöglichkeiten bereits zu frühzeitigen Angeboten von Rückkehrhilfen kommen . Damit soll unter anderem einer Verfestigung der Notlage vor Ort frühzeitig vorgebeugt werden. Die Inanspruchnahme der Rückkehrangebote ist freiwillig.