BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15974 21. Wahlperiode 05.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 28.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Erfassung von Cybercrime in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Die jährlich erscheinende Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist die bekannteste Kriminalstatistik; sie wird als Ausgangsstatistik geführt, das heißt, die bekannt gewordenen Fälle und Tatverdächtigen werden bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst. Im Vorwort der PKS 2017 wird zum Tatort auf Seite 7 erläutert: „Tatort .. ist die politische Gemeinde, innerhalb deren Gemarkung sich der Fall ereignete (hier: Staatsgebiet Hamburg). Bei Beförderungserschleichung ist Tatort stets der Feststellort. Bei Unterhaltspflichtverletzung ist Tatort der Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten .“ Es stellt sich die Frage, wie dies bei Cybercrime gehandhabt wird beziehungsweise welche Fälle von Cybercrime mit dem Tatort Hamburg erfasst werden und somit in die PKS des Landeskriminalamtes Hamburg einfließen. Cybercrime umfasst die Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten (Cybercrime im engeren Sinne) oder die mittels dieser Informationstechnik (Cybercrime im weiteren Sinne) begangen werden. Die Besonderheit der Cybercrime besteht darin, dass die Täter nahezu von jedem Ort der Welt aus agieren können. Aus diesem Grund ist der Tatort häufig nicht mit dem Taterfolgsort identisch. Eine vergleichbare Problematik liegt bei Betrugsdelikten vor, die über das Telefon begangen werden; zunehmend werden Verbraucher, aber auch Firmen mit dubiosen Verträgen, die angeblich telefonisch geschlossen wurden, unter Druck gesetzt. Zum Tatort regelt § 9 Strafgesetzbuch (StGB), dass eine Tat an jedem Ort begangen ist, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Insofern besteht eine gewisse Wahlmöglichkeit. Wonach wird nun aber im Rahmen der Anzeigenaufnahme beziehungsweise bei der Erfassung für die PKS im Hinblick auf die Angabe des Tatorts abgestellt? Drucksache 21/15974 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Vorgaben gibt es zur Angabe des Tatortes im Rahmen der Anzeigenaufnahme und/oder bei der Erfassung der Daten für die PKS im Hinblick auf a. die unter dem PKS-Summenschlüssel 897000 Computerkriminalität erfassten einzelnen Delikte? b. die unter dem PKS-Summenschlüssel 897100 Computerbetrug erfassten einzelnen Delikte? Sofern es unterschiedliche Vorgaben gibt, bitte jeweils unter Angabe des Deliktes darstellen. Tatort ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-)Tat begangen wurde. Vorgaben im Sinne der Fragestellung gibt es für die Fertigung von Anzeigen nicht; die erhobenen Daten beruhen auf den Angaben der Anzeigenden oder den Feststellungen der Polizei. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wird nach bundeseinheitlichen „Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik“ erstellt. Die Erfassung der Straftaten erfolgt unabhängig von der Tatzeit nach Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen bei Abgabe eines Vorganges an die Staatsanwaltschaft. Die PKS-Erfassung erfolgt nicht bei der Anzeigenaufnahme. Bei der PKS-Erfassung gilt als Tatort bei Erstellung von strafrechtlich relevanten Internetinhalten („Websites“) und anderen Straftaten mit Tatmittel Internet der Ort der Handlung. Mit dem Ort der Handlung ist der Ort der Dateneinstellung ins Internet durch den/die Tatverdächtigen gemeint. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land die Homepage oder die Internetprotokoll (IP-)Adresse des Absenders geführt wird. Ist der Ort der Handlung nicht feststellbar, so ist „Tatort Deutschland – aber unbekannt (Ortsteilnummer 999)“ im bearbeitenden Bundesland nur dann zu erfassen, wenn überprüfte Anhaltspunkte für eine Tathandlung innerhalb Deutschlands vorliegen. Die jeweils gültigen PKS-Richtlinien für die vom Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlichen PKS-Daten sind über die Internetseiten des BKA unter https://www.bka.de/DE/ AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2017/ pks2017_node.html;jsessionid=B13DD65E07D2123BDAFDA7361B96099C.live2291 abrufbar. 2. Welche Vorgaben gibt es zur Angabe des Tatortes im Rahmen der Anzeigenaufnahme und/oder bei der Erfassung der Daten für die PKS im Hinblick auf Betrugsdelikte, die mittels Telefon begangen werden? In der PKS ist der Tatort grundsätzlich der Ort, an dem der Tatverdächtige gehandelt hat. Vorgaben im Sinne der Fragestellung gibt es darüber hinaus nicht; im Übrigen siehe Antwort zu 1. a. und b. 3. Wann und von wem wurden diese Vorgaben seit dem Jahre 2015 gegebenenfalls aus welchen Gründen geändert? Änderungen im Sinne der Fragestellung hat es im erfragten Zeitraum nicht gegeben.