BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16003 21. Wahlperiode 05.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 30.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Wann gibt es endlich die versprochenen Zulagen für Hamburgs SEK- Beamte? Die Spezialeinheiten der Polizei werden meist dann gerufen, wenn ein großes Gefahrenpotenzial besteht, das eine spezielle Ausbildung erforderlich macht, zum Beispiel bei Geiselnahmen, Entführungen oder Festnahmen von gefährlichen Tätern. Bei diesen Einsätzen riskieren sie nicht selten ihr Leben. Auch die Beamten der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) sind einem vergleichbaren Gefährdungspotential ausgesetzt. Laut einem Bericht der „Hamburger Morgenpost“ vom 29. Januar 2019 verdienen die Beamten jedoch teilweise deutlich weniger als ihre „normalen“ Polizeikollegen, weshalb seit Langem die Zahlung einer Erschwerniszulage im Gespräch ist. Die Dienststellen vom SEK und der BFE sind nämlich Tagesdienststellen, sodass die Beamten keine Schichtzulagen erhalten, auch wenn sie permanent in Bereitschaft sind. Im vergangenen Juni hatte Senator Grote zuletzt öffentlich verkündet, den Beamten der BFE Zulagen gewähren zu wollen. Jetzt steht hierfür der 1. Juli 2019 im Raum. Die Gewährung von Erschwerniszulagen für die Kräfte, die höchst anspruchsvolle Einsätze zu meistern haben, ist nicht nur erforderlich, sondern längst überfällig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Polizeivollzugsdienst ist vielfach von Schichtdienst, unregelmäßigen Arbeitszeiten und Dienst an Wochenenden und Feiertagen geprägt, da die polizeiliche Aufgabenstellung dies erfordert. Davon sind viele Dienststellen und die dort eingesetzten Bediensteten betroffen. Mit der Einführung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeidienst ist die bisherige Zulage für Schichtdienste und Dienst zu ungünstigen Zeiten abgelöst worden. Wie alle anderen Vollzugsbeamtinnen und -beamten erhalten die Beamtinnen und Beamten des Landeskriminalamtes 24 (SEK/ MEK) und die Beweis- und Festnahmeeinheit (BFE) jetzt Zulagen für die tatsächlich geleisteten Dienste. Soweit sie solche Dienste zu entsprechenden Zeiten leisten, profitieren sie wie alle anderen auch von den erhöhten Zulagen. Darüber hinaus erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze in einem Mobilen Einsatzkommando (MEK) oder in einem Spezialeinsatzkommando (SEK), in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz , in den Spezialeinheiten Operative Technik und Operative Telekommunikationsüberwachung oder unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckter Ermittler verwendet werden, derzeit gemäß § 15 Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung (HmbE- ZulVO) eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich. Drucksache 21/16003 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Überprüfung der Arten besonderer polizeilicher Einsätze hat ergeben, dass die Erschwernisse für die in diesen Bereichen verwendeten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten neu zu definieren und zu bewerten sind. Die Verwendung in einer Beweis- und Festnahmeeinheit (BFE) ist in diese Überprüfung einbezogen worden. Der diesbezüglich in der Behörde für Inneres und Sport ermittelte Änderungsbedarf wurde mit dem Personalamt vorabgestimmt und befindet sich derzeit gemeinsam mit den Änderungsbedarfen für einen Ausgleich der besonders belastenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste für die im feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rettungsdienst eingesetzten Feuerwehrbeamtinnen und -beamten im Behördenabstimmungsverfahren . Da das Rechtsetzungsverfahren mit der Einleitung der Behördenabstimmung in einem noch frühen Stadium ist und neben der Berücksichtigung der Behördenstellungnahmen insbesondere die gemäß § 53 des Beamtenstatusgesetzes beziehungsweise § 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes vorgesehene Befassung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und des Landespersonalausschusses vor der endgültigen Senatsbefassung noch aussteht, wird von der Nennung detaillierter Regelungsinhalte abgesehen. Als Inkrafttretenszeitpunkt strebt die zuständige Behörde den 01. Juli 2019 an. Weitere Änderungen der HmbEZulVO sind aktuell nicht geplant. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann wurden erstmalig Gespräche über die Gewährung von Erschwerniszulagen für Beamte des SEK oder der BFE seitens der Leitung der Polizei beziehungsweise der zuständigen Behörde aufgenommen? 2. Aus welchem Grund wurde bis heute keine entsprechende Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO) vorgenommen ? 3. Welche Stellen sind an der Änderung der HmbEZulVO zu beteiligen? 4. Auf welche Höhe soll sich die monatliche Erschwerniszulage für die Beamten des SEK beziehungsweise der BFE belaufen? Zu wann soll sie in Kraft treten? Wann erste Gespräche im Sinne der Fragestellung geführt worden sind kann nicht exakt terminiert werden. Eine Konkretisierung der Gewährung von Erschwerniszulagen in Gesprächen mit der Polizei erfolgte ab dem Sommer 2018. Nach einer Entscheidung , bestehende Regelungen zu überprüfen, gehen Rechtssetzungsverfahren stets gründliche, zum Teil zeitaufwändige Prüfungen der notwendigen Änderungsbedarfe und der daraus resultierenden Auswirkungen voraus. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 5. Wie sind Dauer, Lage und Vergütung des Bereitschaftsdienstes für Kräfte des SEK und der BFE ausgestaltet? Weder SEK noch BFE haben regelhafte Bereitschaftsdienste. Bedarfsabhängig leisten diese Kräfte ihren Dienst in Form einer geplanten 40-Stunden-Woche. Für Dienstausübung zu Zeiten des besonders belastenden Dienstes im Polizeivollzug wird – wie für alle anderen im Polizeivollzugsdienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auch – die entsprechende Zulage nach der HmbEZulVO gewährt. Darüber hinaus haben SEK-Kräfte außerhalb von unplanbaren Alarmierungen alle fünf Wochen eine Woche in Rufbereitschaft, für BFE-Kräfte werden bedarfsabhängig Rufbereitschaften angeordnet. Rufbereitschaftszeiten werden gemäß § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten mit einem Anteil von 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet. Als Dienst zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug gehört gemäß § 3 (5) HmbEZulVO nicht die Rufbereitschaft. 6. Wird im Rahmen der anstehenden Aktualisierung der HmbEZulVO auch gleich die Anpassung der Erhöhung der Schichtzulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr Hamburg erfolgen? Falls nein, weshalb nicht? 7. Welche weiteren Änderungen der HmbEZulVO sind geplant? Siehe Vorbemerkung.