BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16033 21. Wahlperiode 08.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Peter Lorkowski (AfD) vom 31.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (II) Das „Handelsblatt“ berichtete am 21.08.2018, Hamburg soll Deutschlands Forschungscampus für digitale Mobilität werden. „Führerlose Busse, ampelgesteuerte Autos und Sammeltaxen wie Moia dürfte es deutschen Gesetzen zufolge eigentlich gar nicht geben.“ Und weiter „fordert auch Senator Horch, das Personenbeförderungsgesetz so zu verändern, dass neue Mobilitätsangebote möglich werden – etwa Nahverkehr unabhängig von Haltestellen“.1 Somit fehlt vielen der Hamburger Visionen vom modernen digitalen Verkehr die klare Rechtssicherheit. In der Antwort auf die Drs. 21/14977 äußert sich der Senat wie folgt: „Für die angesprochenen Entwicklungen im Bereich des „Autonomen Fahrens“ auf der einen Seite und der „flexiblen Bedienformen“ auf der anderen Seite sind unterschiedliche Rechtsgebiete von Bedeutung: (…) Die bestehenden Genehmigungen von „flexiblen Bedienformen“ in Hamburg erfolgten, soweit erforderlich, unter Beachtung des geltenden Personenbeförderungsgesetzes. Auch die Zuständigkeit für das Personenbeförderungsgesetz liegt beim Bundesgesetzgeber . Einer Beschlussfassung der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter (GKVS) unter dem Vorsitz Hamburgs folgend wurde im Jahr 2016 eine Arbeitsgruppe zur möglichen Modernisierung der personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften eingesetzt. Die Verkehrsministerkonferenz unter Vorsitz Hamburgs hat den Bericht im November des Jahres 2017 zur Kenntnis genommen und die Bundesregierung aufgefordert, dem Änderungsbedarf durch zügige Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Rechnung zu tragen.“ In der Antwort des Senats geht es nicht um „autonomes Fahren“ sondern um den „Betrieb eines Kraftfahrzeuges mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion“. Dies war nicht die Frage. Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat erneut: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat am 29. November 2018 die internationalen Grundlagen für das autonome/fahrerlose Fahren der Resolution des Globalen Forums für Straßenverkehrssicherheit der Wirtschaftskommission 1 https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/report-intelligenteampeln -vernetztes-fahren-autonome-zuege-hamburg-will-den-verkehrsinfarktverhindern /22934856.html?ticket=ST-1087773-f0y5SufXcuvfYGADucPD-ap1. Drucksache 21/16033 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der Vereinten Nationen für Europa vom 20. September 2018 bekannt gemacht und ihre Anwendung im deutschen Straßenverkehrsrecht erläutert. Danach ist im Geltungsbereich des deutschen Straßenverkehrsrechts das autonome/fahrerlose Fahren sowohl mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 als auch mit dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 vereinbar. Dies gilt, insoweit diese Begrifflichkeit ein automatisiertes Fahrsystem höherer Ausprägung entsprechend der Society of Automotive Engineers Stufen 4 und 5 meint. Zum einen, indem eine Übersteuerungsmöglichkeit – mindestens in Form der Deaktivierung – durch eine Person innerhalb oder auch ausschließlich außerhalb des Fahrzeuges (unabhängig von der räumlichen Entfernung; zum Beispiel durch einen Betreiber) besteht. Zum anderen sind zusätzlich zu der Deaktivierungsmöglichkeit die weiteren in der Resolution empfohlenen Anforderungen an das Fahrsystem und dessen Nutzer einzuhalten. Die in der Resolution empfohlenen Maßnahmen will die Bundesregierung bei weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen entsprechend berücksichtigen. Im Übrigen siehe Drs. 21/14977. Vor diesem Hintergrund ist eine eigene Gesetzesinitiative Hamburgs zurzeit nicht erforderlich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es eine konkrete Initiative des Senators Westhagemann, bei der Bundesregierung in Berlin auf eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes hinsichtlich des „autonomen Fahrens“ hinzuwirken? 2. Wenn ja, wann wird der entsprechende Entwurf veröffentlicht? Falls nein, warum nicht? 3. Wie beurteilt der Senat die Aussicht auf Erfolg einer Gesetzesänderung? Siehe Vorbemerkung.