BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16041 21. Wahlperiode 08.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 31.01.19 und Antwort des Senats Betr.: Laufbahneinschätzung nach Halbjahreszeugnis Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 gibt die Zeugniskonferenz eine Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers vor dem Hintergrund ihrer beziehungsweise seiner bisherigen Lernund Leistungsentwicklung und ihrer beziehungsweise seiner überfachlichen Kompetenzen ab. Gleiches geschieht nach dem Hamburger Schulgesetz (HmbSG) auch in Klasse 6 (sogenannte Versetzungswarnung). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß § 42 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) gibt die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 eine Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers ab. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler an staatlichen weiterführenden Schulen orientiert sich an den Kriterien des § 42 Absatz 7 HmbSG. Die Schullaufbahnempfehlung der einzelnen Schülerinnen und Schüler muss bei der Anmeldung nicht vorgelegt werden. Im Rahmen der jährlichen Erhebung zur Schuljahresstatistik melden die weiterführenden Schulen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen mit und ohne Gymnasialempfehlung. Die Veröffentlichung dieser Daten für das aktuelle Schuljahr 2018/2019 erfolgt im Rahmen der Schuljahresstatistik im nächsten Jahr. Ist ein Wechsel aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nach der Klasse 6 auf eine Stadtteilschule erforderlich oder wird aus anderen Gründen für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 ein Schul- oder Schulformwechsel gewünscht, stellen Sorgeberechtigte bei der Schule beziehungsweise der für Bildung zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag. Nach der Zeugniskonferenz des zweiten Halbjahres werden diese Schulwechselwünsche bearbeitet und anschließend wird den Eltern mitgeteilt, welche weiterführende Schule die Schülerin oder der Schüler im darauf folgenden Schuljahr besuchen soll. Dabei ist die Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn, die nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 ausgestellt wird, kein Entscheidungskriterium. Schülerinnen und Schüler an staatlichen Gymnasien erhalten am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 eine Mitteilung, ob bei gleichbleibender Leistung ein Verbleib auf dem Gymnasium möglich ist. An Stadtteilschulen gibt es diese standardisierte Mitteilung zur weiteren Schullaufbahn nicht, da diese Schulform alle Bildungsabschlüsse anbietet. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf legt die für Bildung zuständige Behörde nach § 12 Absatz 4 HmbSG in Verbindung mit § 42 HmbSG unter Berücksichtigung der Elternwünsche den geeigneten Lernort fest. Grundlage dafür sind der individuelle Förderplan beziehungsweise das sonderpäda- Drucksache 21/16041 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gogische Gutachten. Dies gilt sowohl für den Übergang von der Jahrgangsstufe 4 nach 5 als auch von der Jahrgangsstufe 6 nach 7. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Mit welchem Vordruck wurden die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klasse 4 an staatlichen Schulen in diesem Schuljahr über die Einschätzung der Zeugniskonferenz informiert (bitte beifügen)? Sofern es keinen einheitlichen Vordruck gibt: Wie wurden die Eltern informiert? 2. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der vierten Klassen haben die Zeugniskonferenzen jeweils welche Einschätzung abgegeben; wie viele Gymnasialempfehlungen wurden ausgesprochen; wie oft wurde die weitere Schullaufbahn an einer Stadtteilschule nahegelegt? Bitte für staatliche und Schulen in freier Trägerschaft darstellen. 3. Mit welchem Vordruck wurden die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Klasse 6 an staatlichen Schulen in diesem Schuljahr über die Einschätzung der Zeugniskonferenz informiert (bitte beifügen)? Sofern es keinen einheitlichen Vordruck gibt: Wie wurden die Eltern informiert? Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/3000. Der Vordruck gilt unverändert. 4. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der sechsten Klassen an einer Stadtteilschule wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Leistungen am Ende der sechsten Klasse ein Schulformwechsel von der Stadtteilschule zum Gymnasium möglich ist? a. Welchem prozentualen Anteil an der Gesamtschülerschaft der sechsten Klassen an Stadtteilschulen entspricht dies? b. Wie teilt sich die Zahl auf nach Geschlecht? Bitte jeweils für staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft darstellen. Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/3000. 5. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern der sechsten Klassen an einem Gymnasium wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Leistungen am Ende der sechsten Klasse ein Schulformwechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule erforderlich ist? a. Welchem prozentualen Anteil an der Gesamtschülerschaft der sechsten Klassen an Gymnasien entspricht dies? b. Wie teilt sich die Zahl auf nach Geschlecht? c. Bitte jeweils für staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft darstellen. Im Schuljahr 2017/2018 erhielten 819 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 6 an staatlichen Gymnasien die Mitteilung, dass sie bei gleichbleibender Leistung das Gymnasium nach Jahrgangsstufe 6 verlassen müssen. Dies sind 11,2 Prozent der Gesamtschülerzahl in Jahrgangsstufe 6 an staatlichen Gymnasien. Eine Differenzierung nach Geschlechtern erfolgt dabei nicht. Für Gymnasien in freier Trägerschaft liegen der für Bildung zuständigen Behörde keine Angaben vor. 6. Zu Fragen 4. und 5.: In welchem Verhältnis standen die jeweiligen Empfehlungen an Stadtteilschulen und Gymnasium zu den tatsächlichen Schulformwechseln? Bitte für Stadtteilschulen und Gymnasien differenziert darstellen ebenso wie für staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Von den 819 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 an staatlichen Gymnasien , die die Mitteilung erhalten haben, dass sie bei gleichbleibender Leistung das Gymnasium nach Jahrgangsstufe 6 verlassen müssen, verblieben 259 Schülerinnen und Schüler auf dem Gymnasium. 560 Schülerinnen und Schüler mussten das Gymnasium verlassen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16041 3 Im Übrigen siehe Antworten zu 4. bis 4. b. und 5. bis 5. c. 7. Wie viele Schülerinnen und Schüler sind in den Vorjahren von 2010 an bis dato insgesamt gewechselt a. vom Gymnasium auf die Stadtteilschule und b. von der Stadtteilschule auf ein Gymnasium? c. Bitte jeweils für staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft darstellen. Die Aufschlüsselung der Schulformwechslerinnen und Schulformwechsler nach Schuljahren ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen: Zeitreihe: Schulformwechsel vom Gymnasium Jahrgangsstufen 5 bis 12 an die Stadtteilschule Rechtsstatus abgebende Schule 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 staatlich 1 352 1 723 1 376 1 656 1 550 1 311 1 330 1 347 nicht staatlich 193 45 52 68 71 58 27 67 unbekannt1) 76 138 185 131 96 200 169 insgesamt 1 621 1 768 1 566 1 909 1 752 1 465 1 557 1 583 Zeitreihe: Schulformwechsel von der Stadtteilschule Jahrgangsstufe 5 bis 13 an das Gymnasium Rechtsstatus abgebende Schule 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 staatlich 333 337 338 209 236 206 177 187 nicht staatlich 35 34 38 62 55 64 40 59 unbekannt1) 107 3 17 16 20 45 49 39 insgesamt 475 374 393 287 311 315 266 285 Quelle: Schuljahresstatistik 2010-2018 1) In diesen Fällen ist die vorherige Schule unbekannt. Es wird angenommen, dass es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, die im Vorjahr keine Hamburger Schule besucht haben.