BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16065 21. Wahlperiode 12.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 04.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Der „Hunde-Trick“ der Bettelmafia – Wann schiebt der Senat dieser miesen Masche zulasten der Tiere endlich einen Riegel vor? Betteln ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Dass Bedürftige und Obdachlose in ihrer Not und für sich um Almosen bitten, ist in einer Millionenstadt wie Hamburg bis zu einem gewissen Maß unumgänglich und gleichermaßen zu akzeptieren. Dennoch gab und gibt es „schwarze Schafe“, die durch besonders aggressive oder perfide, gewerbsmäßige Bettelei möglicherweise auch vor Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten nicht zurückschrecken . Die CDU hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit solchen Auswüchsen beschäftigt (siehe beispielsweise Drs. 20/8987, 20/11507, 21/3908, 21/4244). Seit geraumer Zeit sind insbesondere in der Innenstadt auffallend viele offenkundig organisierte, Bettler osteuropäischen Ursprungs mit Hunden unterwegs. Mehrere Presseberichte1 zeugen davon, dass dieses Problem nicht erst seit Kurzem besteht. Geändert hat sich an diesem traurigen Phänomen hingegen bis heute wenig. Viele der betroffenen Hunde sind augenscheinlich krank und stammen aus fragwürdigen Züchtungen. Es besteht der akute Verdacht, dass diese Tiere auch mithilfe von Medikamenten ruhig gestellt werden, damit sie die lange Zeit ruhig auf der Straße liegen bleiben. Auch in den Nachstunden müssen die Tiere bei Minusgraden im Freien verbringen . Dieses gewerbsmäßige Betteln unter für die Tiere zum Teil unzumutbaren Umständen muss ein Ende haben. Ein Betteln mit Hunden ist zudem unter Tierwohlgesichtspunkten nicht notwendig, da die „Tiertafel Hamburg“ eine hervorragende Arbeit leistet und Futter für solche Tiere ausgibt . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Dem Senat ist die Existenz von Bettlern in der Hamburger Innenstadt bekannt, die mit wechselnden Vorgehensweisen agieren. Die geringe Anzahl von Beschwerden widerspricht jedoch dem in dieser Anfrage geschilderten Ausmaß tierschutzwidriger Bettelei . Durch die Polizei und die eingesetzten Mitarbeiter der Bezirksämter wird die Situation beobachtet, sodass auf etwaige Veränderungen reagiert werden kann. Auf festgestellte Verstöße reagieren die zuständigen Behörden konsequent. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1 https://www.mopo.de/hamburg/hund-statt-kruecke-die-neue-masche-der-elends-bettler- 23226712, https://www.hinzundkunzt.de/polizei-kontrolliert-bettler-mit-hunden/ oder https://www.abendblatt.de/hamburg/article212883685/Bettler-mit-Hunden-Trick-oder- Tierliebe.html, jeweils letzter Zugriff: 1.2.2019. Drucksache 21/16065 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele Kontrollen haben die zuständige Behörde und jeweils die Veterinärämter in den Bezirken mit Blick auf das Phänomen der Bettelei mit Hunden seit 2015 durchgeführt? Wie viele Ordnungswidrigkeiten und/ oder Straftaten welcher Art wurden hierbei jeweils in welcher Anzahl festgestellt? Bitte jahresweise inklusive des laufenden Jahres aufschlüsseln . Der Hundekontrolldienst und das Verbraucherschutzamt Hamburg-Mitte überprüfen regelmäßig (alle ein bis zwei Wochen) die Bettlerinnen/Bettler mit Hunden. Es werden die Personalien der Hundehalterinnen/Hundehalter mit den jeweiligen Impfpässen der Hunde abgeglichen und der Transponder und der Impfstatus des Hundes überprüft. Mehrfach wurden ungültige beziehungsweise fehlende Heimtierausweise festgestellt. Bei einzelnen Verstößen wurden die Hunde sichergestellt. In 2016 wurde eine Straftat (Tiermisshandlung) zur Anzeige gebracht. Die übrigen Verbraucherschutzämter werden anlassbezogen tätig. Detaillierte Daten zum Thema Bettelei werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/99, 21/5708, 21/13166. 2. Wie viele Kontrollen beziehungsweise Einsätze haben die sonstigen Ordnungsbehörden mit Blick auf aggressive und/oder gewerbsmäßige Bettelei seit 2015 durchgeführt? Wie viele Ordnungswidrigkeiten und/ oder Straftaten welcher Art im Zusammenhang mit der Bettelei mit Hunden wurden hierbei jeweils in welcher Anzahl festgestellt? Bitte jahresweise inklusive des laufenden Jahres aufschlüsseln. Der Außendienst des Ordnungswidrigkeitenmanagements führt keine Kontrollen beziehungsweise Einsätze mit Blick auf aggressive und/oder mutmaßlich gewerbsmäßige Bettelei durch. Gewerbsmäßige Bettelei würde im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes nur dann eine unerlaubte Sondernutzung und somit Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn entsprechende Beweise vorliegen und eindeutig erkennbar ist, wer für die Ausübung des Gewerbes verantwortlich ist. Ein Vorgehen gegen aggressives Betteln fällt in die Zuständigkeit der Polizei. Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie viele Beschwerden sind bei jeweils welchen städtischen Stellen in Hamburg seit 2015 zum Phänomen der Bettelei mit Hunden eingegangen ? Welche Beschwerdegründe sind hierdurch aktenkundig geworden? Bitte jahresweise inklusive des laufenden Jahres aufschlüsseln. Bezirksamt Hamburg-Mitte: 2015 ging eine Beschwerde, 2016 vier, 2017 15 und 2018 fünf Beschwerden zur Bettelei mit Hunden ein. Die Beschwerden sind oft allgemein gegen das Betteln mit Hunden gerichtet und betrafen oftmals Bettler aus dem europäischen Ausland. Die Beschwerden hatten in der Regel den Gesundheitszustand, mangelnde Pflege und Fütterung des Hundes zum Inhalt. Auch gab es Hinweise auf Bettlerinnen/Bettler mit wechselnden Hunden und fehlende Versicherungen beziehungsweise steuerliche Anmeldungen. Bezirksamt Wandsbek: 2017 wurde eine Stellungnahme aufgrund einer polizeilichen Sicherstellung eines Hundes (Alkoholkonsum in Verbindung mit angeblichem Schlagen eines Hundes) abgegeben, eine Straftat konnte nicht festgestellt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16065 3 Behörde für Inneres und Sport/Polizei: Der Beschwerdeabteilung der Polizei liegen aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nur noch Vorgänge ab 2016 vor. Dort ist eine anonyme Beschwerde aus dem Jahr 2018 erfasst, die einen Bettelvorgang unter Mitführung eines Hundes in Billbrook betraf. Darüber hinaus werden Bürgermitteilungen bei der Polizei nicht statistisch auswertbar erfasst. 4. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden über die zahlenmäßige Entwicklung und das aktuelle Ausmaß der Bettelei mit Hunden in Hamburg vor? Das Betteln mit Hunden findet hauptsächlich in der Innenstadt (im Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte) mit steigender Tendenz statt. In anderen Stadtteilen wurde dies nicht beobachtet. 5. Welche Maßnahmen planen die Bezirke sowie die zuständigen Behörden , um die gewerbsmäßige Bettelei mit Hunden unter Inkaufnahme der Verletzung des Tierwohls zu unterbinden? In der Vergangenheit wurde beobachtet, dass sich insbesondere Gruppen mit unterschiedlichen Hunden in der Innenstadt aufhalten. Daher hat das Bezirksamt Hamburg- Mitte in der Vorweihnachtszeit 2018 Halter und ihre mitgeführten Hunde individuell erfasst. Zurzeit treten diese nicht in Erscheinung. Für Dezember 2019 ist bei erneutem Auftauchen dieser Gruppen geplant, die Halter und ihre mitgeführten Hunde erneut zu erfassen. 6. Welche Rechtsgrundlagen kommen infrage, um den Missbrauch von Hunden zum Betteln zu unterbinden? Inwieweit können folglich Polizei, Bezirksämter oder sonstige Stellen in solchen Fällen eingreifen? Vor tierschutzrechtlichem Hintergrund kommen als Rechtsgrundlage die §§ 1, 2 und 11, Absatz 1, Nummer 8 d) des Tierschutzgesetzes infrage, vergleiche auch Antwort zu 5. Die Polizei ist für die Verfolgung von Straftaten gemäß § 17 Tierschutzgesetz zuständig , bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 Tierschutzgesetz liegt die originäre Zuständigkeit bei den Bezirksämtern. Die Polizei trifft im Sinne der Fragestellung im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Straftaten. Wenn das Betteln auf öffentlichem Grund stattfindet, findet auch das Hamburger Wegegesetz Anwendung. Vor tierseuchenrechtlichem Hintergrund ist bei nachgewiesener Herkunft aus anderen EU-Ländern oder Drittländern auch die Verordnung (EU) Nummer 576/2013 einschlägig .