BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16130 21. Wahlperiode 15.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Dennis Thering (CDU) vom 08.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Bewohnerparkzonen in Fuhlsbüttel – Überfällig und doch nur ein Tropfen auf den heißen Stein? Der Senat hat in der Antwort auf die Große Anfrage Drs. 20/11929 im Jahr 2014 erklärt, dass seinerzeit keine Untersuchungen für die Einführung weiterer Bewohnerparkzonen gemacht wurden. Jetzt, wo der Druck über eine Petition vor Ort größer wurde und Wahlen anstehen, wird der rot-grüne Senat endlich tätig und richtet zum Mai 2019 fünf weitere Bewohnerparkzonen ein. Grundlage für dieses Handeln sind § 45 Absatz 1b Satz 2a StVO und seine Ausführungsbestimmungen. Für die Einrichtung weiterer Zonen ist es daher entscheidend, dass es erheblichen Parkraummangel gibt. Dies wiederum ist allerdings ein Phänomen, dass der rot-grüne Senat in weiten Teilen der Stadt durch die Vernichtung von rund 2 800 öffentlichen Parkplätzen seit 2011 und durch den analogen Verzicht auf den von der CDU mehrfach als Kompensation für den Wegfall von oberirdischem Parkraum vorgeschlagenen Bau von Tief- und Quartiersgaragen (Drs. 21/399, 21/7120, 21/14851, 21/15275) selbst verursacht hat. Es erscheint daher fraglich, ob das widersprüchliche politische Handeln von Rot-Grün, nun auch noch mit viel zu spät greifenden Maßnahmen den zuvor selbst verschärften Parkdruck teilweise wieder zu lindern, rechtlich Bestand haben kann. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Es ist eines der wichtigen Ziele des Senats, die Erreichbarkeit der Stadt und die Mobilität in der Stadt für jedermann zu sichern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, bei Fahrten , die mit dem Kraftfahrzeug erledigt werden müssen, einen Stellplatz zu finden. Voraussetzung dafür ist einerseits die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen, andererseits eine intelligente Bewirtschaftung der vorhandenen Parkplätze . Insgesamt hat sich die Anzahl der Parkstände erhöht. Das Angebot in Hamburg setzt sich zusammen aus Stellplätzen auf Privatgrundstücken und Parkplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Im Übrigen siehe Drs. 21/15545. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in Gebieten, wo mangels ausreichender privater Stellplätze und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Parkplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) wie folgt: 1. Wann haben der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde oder der Landesbetrieb Verkehr (LBV) das Gutachten zur Parkraumsituation Drucksache 21/16130 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 im Umfeld des Flughafens in Auftrag gegeben? Bitte das konkrete Datum benennen. Das Gutachten wurde am 15. Mai 2018 in Auftrag gegeben. 2. Wann wurde in der zuständigen Behörde beziehungsweise im LBV der Beschluss gefasst, das Gutachten zur Parkraumsituation im Umfeld des Flughafens in Auftrag zu geben? Bitte das konkrete Datum benennen. Der endgültige Beschluss wurde am 29. Januar 2018 gefasst. 3. Wann lag das Gutachten a) dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde, b) dem LBV in der Endfassung vor? Bitte jeweils das konkrete Datum benennen. Das Gutachten ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Die letzte Zusammenfassung der Ergebnisse der Kennzeichenerhebung liegt dem LBV seit dem 5. Oktober 2018 vor. 4. Welche Kosten sind für die Erstellung des Gutachtens entstanden? Ein Teil der Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind interne Personalkosten des LBV. Hierzu ist keine Auswertung möglich, da die Zeitanteile der hiermit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gesondert erhoben werden. Die Kosten für das in Auftrag gegebene Gutachten betragen 23 300 Euro. 5. Welche Maßnahmen hat a) der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, b) der LBV, c) das zuständige Bezirksamt wann seit Vorlage des Gutachtens durch das beauftragte Büro konkret zur Einrichtung der fünf Bewohnerparkzonen ergriffen? Seit dem Vorliegen richtungsweisender Ergebnisse erfolgten mehrere Abstimmungstermine , unter anderem ein Abstimmungstermin mit der Arbeitsgruppe Bewohnerparken Flughafen, bestehend aus LBV, Bezirksamt Hamburg-Nord, Polizei (Polizeikommissariat 34), Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde für Inneres und Sport und Flughafen Hamburg. Ergänzend wird derzeit die erweiterte Bürgerinformation , unter anderem mittels Onlineumfrage, vorbereitet. Weitere Vorarbeiten laufen, zum Beispiel Abstimmungsgespräche mit der Handwerks- und Handelskammer. 6. Wie genau ist die Bürgerbeteiligung bei der weiteren Planung und Vorbereitung der neuen Bewohnerparkzonen rund um den Flughafen konkret vorgesehen? Inwiefern wird es Bürgern ohne Internetzugang (vor allem der nicht unerheblichen Anzahl an im Gebiet wohnenden Senioren) oder mit nur geringer Onlineaffinität möglich sein, sich mit ihren Anregungen und Ideen hierbei einzubringen? Mittels Postwurfsendung werden circa 13 000 Haushalte rund um die derzeit vorgesehenen Bewohnerparkgebiete informiert. Hier erhalten die Bürgerinnen und Bürger individuelle Zugangsdaten zur Onlineumfrage – eine Zuordnung von bestimmten Personen oder Haushalten zu den Umfrageergebnissen anhand der Kennungsdaten ist nicht möglich. Analoge Exemplare der Umfrage werden beim Kundenzentrum Langenhorn , sowie an den Standorten des LBV ausliegen beziehungsweise erhältlich sein. Hierzu findet sich ein Hinweis auf der Postwurfsendung. 7. Wie viele zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) wurden beim LBV geschaffen, um die Parkraumbewirtschaftung in den fünf neuen Bewohnerparkzonen durchzuführen? In welcher Wertigkeit wurden diese Stellen wann ausgeschrieben? Wie viele dieser Stellen konnten bereits besetzt werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16130 3 Für die Abteilung Parkraum-Management (PRM) wurden im September 2018 insgesamt 30 Stellen mit der Wertigkeit EGr. 5 TV-L ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte dabei nicht ausschließlich für die neuen Bewohnerparkgebiete, sondern in Hinblick auf die gesamte Personal- und Aufgabensituation beim Parkraum-Management . Zum 1. Februar 2019 und 1. März 2019 werden insgesamt 32 Personen eingestellt ; die Abweichung gegenüber der Ausschreibung ergibt sich durch Teilzeitbeschäftigung und zwischenzeitliche Fluktuation. 8. Mit welchen Sachkosten und welchen Investitionskosten rechnet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde und/oder der LBV für die Einrichtung der neuen fünf Bewohnerparkzonen? Wie setzen sich diese Kosten jeweils zusammen? Bitte einzeln tabellarisch aufführen. Es entstehen voraussichtlich einmalig Kosten in Höhe von. circa 9 300 Euro für das Aufstellen der notwendigen Beschilderung, sowie die bereits erwähnten Planungskosten . Fortlaufend entstehen Kosten für die regelmäßige Kontrolle der Parkstände. Dieser Einzelaufwand wird für einzelne Parkzonen nicht ermittelt. 9. Mit welchen Kosten ist bei der Beantragung von Bewohnerparkausweisen für die Kundinnen und Kunden zu rechnen? Der LBV erhebt für die erstmalige Beantragung oder Verlängerung eines Bewohnerparkausweises eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro pro Jahr. 10. Wer ist in Hamburg für die Erteilung einer Bewohnerparkerlaubnis zuständig? Der LBV ist für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises zuständig. 11. Welche Möglichkeiten haben Gewerbetreibende als Anlieger im Sinne von „Bewohnern“ in einer Bewohnerparkzone den jeweils unternehmenseigenen Fuhrpark für das Bewohnerparken anzumelden? Gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Gewerbetreibende einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken in Bewohnerparkzonen stellen. Da kein Anspruch auf die Erteilung eines Bewohnerparkausweises oder einer Ausnahmegenehmigung besteht, findet in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung von Antrag und Begründung statt. 12. Welche Maßnahmen ergreift a) der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, b) der LBV, c) das zuständige Bezirksamt, d) der Flughafen Hamburg, damit die Gewerbegebiete rund um den Flughafen nicht durch Fremdparker zugeparkt werden und die Gewerbetreibenden vor Ort dadurch behindert werden? Es ist eine ständige Aufgabe der Polizei die Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften zu überwachen. Die in Rede stehenden Quartiere werden im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Aufgabenwahrnehmung bestreift und festgestellte Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Im Übrigen ist es nicht im Sinne der zuständigen Behörde und der Flughafen Hamburg GmbH (FHG), dass Fluggäste oder in der Luftfahrt Beschäftigte in der Nachbarschaft parken. Daher hat die FHG aktiv die Untersuchung des LBV zu einer Ausweitung des bestehenden Bewohnerparkgebiets unterstützt. Am Flughafen selbst gibt es mit rund 12 000 Kunden-Parkplätzen außerhalb der Spitzenzeiten genügend Stellplätze . Im Sommer richtet Hamburg Airport jedes Jahr über 3 000 zusätzliche Saison- Parkplätze ein. Die Flächen werden zum Teil extra angemietet, hergerichtet und mit Shuttle-Diensten angebunden. Insgesamt stehen den Fluggästen in den Spitzen- Drucksache 21/16130 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 reisezeiten über 15 000 Parkplätze zur Verfügung – mit unterschiedlichen Parkprodukten für Geschäftsreisende und Urlauberinnen und Urlauber. Zu den Hauptreisezeiten rät die FHG durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit in Norddeutschland und Dänemark, im Voraus einen Parkplatz zu buchen oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen – eine Option, die 30 Prozent der Fluggäste wählen. Über interne Kommunikationswege werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ansässige Firmen und Fluggesellschaften darauf hingewiesen, die eigens ausgewiesenen Mitarbeiter-Parkplätze zu nutzen. 13. Welche Möglichkeiten haben Bewohner in der Bewohnerparkzone, die wechselnde Kfz (Dienstfahrzeuge des Arbeitgebers oder Mietwagen) nutzen und damit kein festes Fahrzeug beziehungsweise Kennzeichen bei der Anmeldung angeben können? Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO) zu § 45 Absätze 1 bis 1e, X. Ziffer 7 hat jede Bewohnerin beziehungsweise jeder Bewohner, der im ausgewiesenen Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt, einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Jedoch erhält jede Bewohnerin beziehungsweise jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Ist die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner Mitglied einer Car-Sharing- Organisation, wird deren Name im Kennzeichenfeld des Parkausweises und der Eintrag „Wechselnde Kennzeichen“ vorgenommen. Wechselnde Firmenfahrzeuge sind in der Regel nicht eindeutig gekennzeichnet, sodass der Bewohnerparkausweise mit dem Eintrag „Wechselnde Kennzeichen“ hier nicht eindeutig kontrolliert, beziehungsweise zugeordnet werden kann. 14. Auf welcher Grundlage ist das Gebiet für die jeweiligen Bewohnerparkzonen festgelegt worden? Die Festlegung der Gebiete erfolgte anhand der Ergebnisse des Gutachtens, in Abstimmung mit der genannten Arbeitsgruppe Bewohnerparken Flughafen, und insbesondere den Erfahrungen des zuständigen Polizeikommissariats. Wesentlich sind dabei möglichst erkennbare Grenzen wie Hauptverkehrsstraßen oder anderweitige Bauwerke mit Trennwirkung. Nach der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, X. Ziffer 3 darf auch in Städten mit mehr als 1 Million Einwohnern die maximale Ausdehnung eines Bereiches 1 000 m nicht übersteigen. Von der erweiterten Bewohnerinformation erhofft der LBV sich wertvolle Erkenntnisse über den endgültigen Zuschnitt und die Ausdehnung der Regelung. 15. Wie wollen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde und/ oder der LBV verhindern, dass nach der Einrichtung der Bewohnerparkzonen die unmittelbar benachbarten Gebiete (insbesondere mit guter und kurzer ÖPNV-Anbindung zum Flughafen) unter erhöhtem Parkdruck leiden? Die zuständigen Behörden werden die Parksituation in den benachbarten Bereichen beobachten. 16. Gab es seitens a) des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde, b) des LBV, c) des zuständigen Bezirksamtes Gespräche mit der Betreibergesellschaft des Flughafens Hamburg zur Einrichtung der geplanten fünf Bewohnerparkzonen? Wenn ja, jeweils wann konkret und mit welchen Ergebnissen beziehungsweise Beschlüssen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16130 5 Der Flughafen Hamburg ist Teil der Arbeitsgruppe Bewohnerparken Flughafen. Hier fanden Gespräche am 2. März 2018 und am 12. Dezember 2018 statt. Beschlüsse wurden dabei nicht gefasst. Über die Arbeitstreffen hinaus hat ein kontinuierlicher inhaltlicher Austausch zwischen allen Vertretungen (FHG, LBV, Bezirksamt Hamburg- Nord und Polizei) im Rahmen der durchgeführten Untersuchung stattgefunden. 17. Wie hoch waren die Einnahmen der Flughafengesellschaft jeweils in den Jahren 2014 – 2018 im Rahmen der Erhebung von Parkgebühren? Bitte jahresweise aufschlüsseln. 18. Welcher Gewinn konnte in den Jahren 2014 – 2018 bei der Flughafenbetreibergesellschaft durch die Bewirtschaftung von Parkhäusern/Parkraum verbucht werden? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Angaben zu den Einnahmen und dem Gewinn aus Stellplatzvermietung unterliegen dem Geschäftsgeheimnis der FHG. Zu Sachverhalten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse privatrechtlicher Unternehmen betreffen, gibt der Senat keine Auskunft. 19. Sind durch den Ausbau des Flughafens Hamburg weitere Parkhäuser am Flughafen geplant? Wenn ja, wo, wie viele und mit welcher Stellplatzkapazität? Wenn nein, warum nicht? Es wird regelmäßig – gemessen am tatsächlichen und prognostizierten Bedarf – geprüft, ob direkt auf dem Flughafengelände oder extern Stellplatzflächen über die in der Antwort zu 12. a) bis d) beschriebenen Maßnahmen hinaus geschaffen, angemietet und/oder hergerichtet werden können. Entsprechende Ergebnisse fließen bedarfsgerecht in die Planungen für die zusätzlichen Sommer-Stellplätze mit ein.