BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16136 21. Wahlperiode 15.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 08.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot an der Stadtteilschule Helmuth Hübener? Die AfD-Bürgerschaftsfraktion hat Hinweise auf den folgenden Vorgang an der Stadtteilschule Helmuth Hübener erhalten: Am 6. November 2018 veröffentlichte die Schule auf ihrer offiziellen Internetseite (https:// www.helmuthhuebener.de) den Beitrag „Aktiv Haltung zeigen statt Wegducken !“. In dem Beitrag, der bis heute veröffentlicht ist, wird mit Unterstellungen und Falschaussagen in unsachlicher, pauschaler und abwertender Weise gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion und gegen die AfD agitiert. So heißt es in dem Beitrag, der adressiert ist an die „Kolleginnen und Kollegen“, „Hamburgerinnen und Hamburger“ und „Eltern“, die AfD führe einen „beispielslosen Angriff auf das Grundverständnis demokratischer Bildung“ aus, „demokratische Bildung“ würde von der AfD als „Hetze“ bezeichnet, die AfD wolle „verbieten“, „was ihr nicht gefällt“. Die Schule kommt durch bösartige Falschauslegung zur von der AfD geforderten Einhaltung des schulischen Neutralitätsgebotes zu dem Schluss: „Wer Schülerinnen und Schüler zu mündigen Bürgern erziehen soll und möchte, kann über die AfD nicht schweigen“ und ruft anschließend „alle Hamburger Schulen, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Hamburgerinnen und Hamburger auf“, sich ihrer Stellungnahme anzuschließen. Abschließend wird in dem Beitrag ein offener Brief der „Lehrerinnen und Lehrer der Stadtteilschule Helmuth Hübener“ wiedergegeben, in dem die AfD als „Partei“ „mit demokratiefeindlichem Programm “ und einer „vorherrschend(n) ablehnende(n) Haltung gegenüber Pressefreiheit, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit“ charakterisiert wird, welche „im Unterricht“ mit den „Schülerinnen und Schülern“ erarbeitet würde.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Informationsportal „Neutrale Schulen Hamburg“ der Alternative für Deutschland (AfD), das zur Meldung von mutmaßlichen Verstößen gegen das Neutralitätsgebot an Hamburger Schulen aufruft, hat eine Debatte in der Lehrerschaft ausgelöst. In dieser Diskussion haben sich Lehrerinnen und Lehrer auch in Form offener Briefe geäußert. Diese Äußerungen bewegen sich im Rahmen dessen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch öffentlichen Bediensteten an Meinungsfreiheit auch in Bezug auf Gegenstände ihres Dienstes zusteht, vergleiche BVerfG vom 30. August 1983, 2 BvR 1334/82 (juris), BVerwG vom 23. Oktober 1984, 1 WB 98/82 (juris) und VG Berlin vom 13. Dezember 2007, 85 A 6.07 (juris). 1 https://www.helmuthhuebener.de/index.php?option=com_content&view=article&id= 657:aktiv-haltung-zeigen&catid=36&Itemid=101 (abgerufen am 01.02.2019). Drucksache 21/16136 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für die Gestaltung der Schulhomepage und Veröffentlichung von Beiträgen auf der Homepage sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verantwortlich. Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihre Vertretung können Auskünfte an Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen erteilen, die die eigene Schule betreffen. Auskünfte können der Öffentlichkeit auch über eine Schulhomepage zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung eines Briefes, der die Meinung des Lehrerkollegiums widerspiegelt, ist nicht zulässig. Die Schulaufsicht hat daher die Schulleitung angewiesen, den Beitrag mit dem offenen Brief von der Homepage zu entfernen. Sie hat die Schulleitung darüber belehrt, dass keine persönlichen Meinungen auf der Schulhomepage wiedergegeben werden dürfen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wer hat den Beitrag auf der Schulhomepage veröffentlicht? 2. Welche Mitglieder der Schulleitung haben zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung auf der Schulhomepage erhalten? Am 17. Oktober 2018 beschloss die Lehrerkonferenz die Veröffentlichung eines Beitrags mit dem offenen Brief auf der Homepage der Schule. Die Veröffentlichung wurde auf Veranlassung der Schulleiterin von demjenigen eingestellt, der für die Homepage der Schule zuständig ist. 3. Wann hat die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung erhalten? Die für Bildung zuständige Behörde hat durch die Parlamentarische Anfrage vom 8. Februar 2019 Kenntnis von dem Beitrag und der damit verbundenen Veröffentlichung des Briefes erhalten. Nach Eingang der Parlamentarischen Anfrage 21/16136 wurde die Schulleitung aufgefordert, die Fragen, die die Schule direkt betreffen, zu beantworten. 4. Wie hat die Schulbehörde nach Kenntnisnahme reagiert? Insbesondere: Hat sie die Schule angewiesen, den Beitrag unverzüglich von der Schulhomepage zu entfernen? 5. Welche dienst- oder arbeitsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen wurden gegenüber den Verantwortlichen für die Veröffentlichung des Beitrages seitens der BSB ergriffen oder sollen noch ergriffen werden? Siehe Vorbemerkung. 6. In welchen Räumlichkeiten der Stadtteilschule ist der Text des in dem Beitrag veröffentlichten offenen Briefes durch wen ausgelegt oder ausgehangen worden und mit welcher Aufforderung/mit welchem Aufruf war die Auslage/der Aushang des Briefes verbunden? Der Brief wurde weder in der Schule ausgelegt noch ausgehangen. 7. Durch wen wurde die Unterzeichnung (auch digitale Unterzeichnung) des Briefes beworben? Der Brief wurde nicht unterzeichnet. 8. Ist der offene Brief oder der Beitrag der Homepage einzelnen Schülern, Schülergruppen oder Klassen kommuniziert oder zugänglich gemacht worden (zum Beispiel durch Auslage, Aushang oder Thematisierung im Unterricht)? Bitte umfassend darlegen. 9. Wurden Lehrkräfte unter Druck gesetzt, den Brief mit zu unterschreiben, damit zum Beispiel das gesamte Kollegium den Brief unterschreibt? Nein. 10. Ist die Veröffentlichung des Beitrages (einschließlich des offenen Briefes ) auf der Schulhomepage zulässig? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16136 3 Bitte buchstabenweise anhand der folgenden Rechtsvorschriften erläutern : a) die aus dem Grundgesetz (GG, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1) abgeleitete Verpflichtung zur Neutralität, b) die Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der BSB, c) das politische Mäßigungsgebot gemäß § 33 (BeamtStG). Siehe Vorbemerkung.