BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16163 21. Wahlperiode 19.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 11.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Kooperationen der Jobcenter mit Jugendämtern und anderen Stellen – Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Die Jobcenter müssen täglich mit sensiblen Daten der ALG-II-Bezieher/- innen umgehen. Dabei besteht in der Regel die Tendenz, zu viele Daten zu erheben. Die Grenze der Erforderlichkeit wird oft überschritten. Ebenfalls zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Dennoch gibt es Kooperationen der Jobcenter mit Schuldnerberatungen , Sucht- und Lebenslagenberatungen und sogar mit Jugendämtern. Dies ist im Gemeinsamen Arbeitsmarktprogramm von Rot-Grün vorgesehen (Drs. 21/7483) und soll nach einem Beschluss der rot-grünen Regierungsfraktionen sogar noch ausgebaut werden (Drs. 21/15839). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist neben der Bundesagentur für Arbeit (BA) Träger des Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter). Als solche stellt sie neben Personal und Verwaltungskostenanteilen auch kommunale Eingliederungsleistungen bereit. Die kommunalen Eingliederungsleistungen sind in § 16 a des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angelegt. § 16 a SGB II sieht ausdrücklich einen ganzheitlichen Vermittlungsansatz vor. Zu den kommunalen Eingliederungsleistungen gehören 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung. Für Schuldner-, psychosoziale und Suchtberatungen haben die zuständigen Behörden externe Dienstleister beauftragt. Zudem sichern Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden, Jobcenter und den Dienstleistern die adäquate Verknüpfung zwischen kommunalen Leistungen und Bundesleistungen. Für die Eingliederungsleistungen Kindertagesbetreuung und Pflege häuslicher Angehöriger verweist das Jobcenter auf die Regelangebote der Stadt. Auch hier besteht das Interesse der zuständigen Behörden, die Bundesleistungen und die Leistungen der FHH stärker auf einander abzustimmen. Die Kooperation des Jobcenters mit den Jugendämtern ist keine kommunale Eingliederungsleistung nach § 16 a SGB II. Nach Auffassung der zuständigen Behörde kann ein Zusammenwirken der Institutionen aber dazu beitragen, die Familie zu stabilisieren und nachhaltig zu integrieren. Auch kann durch das Zusammenwirken im Einzelfall gegeneinander wirkende Maßnahmen der verschiedenen tätigen Stellen und Drucksache 21/16163 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Sanktionen vermieden werden. Der Datenschutz ist dabei stets zu beachten. Zugunsten der Familien mit Kindern hat der Senat diesen Ansatz daher im gemeinsamen Arbeitsmarktprogramm verankert. Dabei geht es im Kern um Kooperation und Zusammenarbeit, wie sie auch in § 18 Absatz 1 und 2 SGB II definiert ist. Soweit keine gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse bestehen, ist eine Zusammenarbeit ist nur möglich und intendiert mit Einwilligung der Leistungsberechtigten. Dies wird sichergestellt . Abschließend weist der Senat darauf hin, dass kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II ausschließlich den Leistungsberechtigten des SGB II zur Verfügung stehen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Jobcenters und der Agentur für Arbeit (Agentur) wie folgt: 1. Nach § 16a SGB II kann eine Reihe von kommunalen Eingliederungsleistungen erbracht werden, die die Eingliederung in Arbeit unterstützen sollen. Welche Angebote gibt es in Hamburg und durch wen werden sie erbracht? Zur Übersicht über die regional vorhandenen Angebote der Kindertageseinrichtungen siehe: https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/fv/BSF/KitaInfo/ wfKitaSuche.aspx?sid=95. Alternativ oder bei Bedarf ergänzend kann eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson in Anspruch genommen werden. Zu den Angeboten der Kindertagespflege halten die Tagespflegebörsen der bezirklichen Jugendämter Informationen bereit. Zur Auswahl ambulanter Pflegedienste (häusliche Pflege) siehe https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/fv/BSF/PflegeEinrichtungen/ wfAmbulanteDienste.aspx?sid=98. Diese Angebote nach § 16 a Nummer 1 SGB II stehen allen Hamburgerinnen und Hamburger offen und sind nicht auf den Rechtskreis SGB II beschränkt, siehe Vorbemerkung . Die Angebote der Schuldnerberatung nach § 16 a Nummer 2 SGB II finden sich unter https://www.hamburg.de/beratungsstellen/128472/beratung-11-5-sgb12/. Die Psychosoziale Betreuung für alle SGB II-Leistungsberechtigten nach § 16 a Nummer 3 SGB II, die in Hamburg Lebenslagenberatung (LLB) heißt, wird derzeit von vier Trägern erbracht: - AQtivus Servicegesellschaft für Aktivität auf dem Arbeitsmarkt gGmbH (AWO) - Arbeitslosentelefonhilfe e.V. - Jugend hilft Jugend e. V. - Solidarische Psychosoziale Hilfe Hamburg e.V. In den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Tagwerk und Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II erbringen zudem die Navigatoren 16a der hamburger arbeit GmbH psychosoziale Betreuung nach § 16 a Nummer 3 SGB II für die Teilnehmenden. Die Suchthilfe nach § 16 a Nummer 4 SGB II erbringen in Hamburg: - Alida Schmidt-Stiftung - Diakonisches Werk Hamburg-West/Südholstein - Frauenperspektiven e.V. - Gemeindepsychiatrische Dienste Hamburg-Nordost GmbH - Jugendhilfe e.V. - JhJ Hamburg e.V. - Martha Stiftung - Therapiehilfe e.V. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16163 3 2. Wie arbeiten die Arbeitsagenturen und Jobcenter mit den jeweiligen Stellen zusammen? Zwischen wem genau gibt es Kooperationsvereinbarungen und welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen jeweils? Bitte für sämtliche der genannten Stellen beantworten. Zu den Eingliederungsleistungen nach § 16 a Nummer 1 SGB II siehe Vorbemerkung. Es bestehen keine Kooperationsvereinbarungen zwischen Jobcenter und Einrichtungen der Kinderbetreuung oder der häuslichen Pflege. Es findet lediglich eine Verweisberatung statt, in der SGB-II-Leistungsberechtigten im Gespräch auf bestehende Kinderbetreuungsangebote der Stadt und freier Träger sowie der ambulanten Pflegedienste bei Bedarf hingewiesen werden. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Schuldner- und Lebenslagenberatung, Navigatoren 16a und Suchthilfe ist durch Kooperationsvereinbarungen geregelt. Vereinbarungspartner sind stets neben den Beratungsstellen die zuständige Behörde und das Jobcenter. Die Kooperationsvereinbarungen beschreiben die konzeptionellen Rahmenbedingungen , sowie insbesondere das Verfahren der Zuweisung, die einzelnen Aufgaben der Partner und Dokumentations- und Berichtspflichten. 3. Welche Rechte haben die Erwerbslosen hinsichtlich der Inanspruchnahme beziehungsweise Nichtinanspruchnahme von Beratungen? Welche Konsequenzen hat eine Nichtinanspruchnahme? Inwieweit drohen dann Sanktionen? Zu den Leistungen nach § 16 a Nummer 1 SGB II siehe Vorbemerkung. Leistungen nach § 16 a Nummern 2 – 4 können Leistungsberechtigte nach dem SGB II in Anspruch nehmen, die aufgrund persönlicher Problemlagen nicht oder nicht erfolgreich an weiterführenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen können oder deren Aufnahme einer Beschäftigung aus diesen Gründen scheitert oder scheitern könnte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen des § 16 a SGB II. Die Inanspruchnahme der Leistungen nach § 16 a Nummern 2 – 4 SGB II ist nicht sanktionsbewehrt. Die Integrationsfachkräfte des Jobcenters erörtern gegebenenfalls die persönlichen Gründe für eine Nichtinanspruchnahme in einem Beratungsgespräch . 4. Es ist davon auszugehen, dass es eine Rechenschaftspflicht der verschiedenen Stellen nach § 16a SGB II gibt. a. Welche Berichtspflichten haben die Stellen gegenüber der Agentur für Arbeit? Wem gegenüber innerhalb der Organisation? Bitte genau darlegen. Keine Stelle berichtet an die Agentur, siehe hierzu Vorbemerkung und Antwort zu 2. b. Welche Berichtspflichten haben sie gegenüber dem Jobcenter? Wem gegenüber innerhalb der Organisation? Bitte genau darlegen. Die zuständige Behörde übermittelt an das Jobcenter im monatlichen Turnus die Anzahl der Kinder, die eine Leistung nach § 16 a Nummer 1 1. Alternative SGB II erhalten. Zu den Leistungen nach § 16 a Nummer 1 2. Alternative SGB II berichtet keine Stelle an Jobcenter. Die Schuldner-, Lebenslagen- und Suchtberatungsstellen sowie Navigatoren (letztere ausschließlich im Rahmen der Nachbetreuung von Teilnehmenden) informieren Jobcenter über die Aufnahme, das Andauern und den Abschluss der Beratung. Rechtsgrundlage ist § 50 SGB II. Verlauf und zwischenzeitliche Ergebnisse werden in der Lebenslagenberatung darüber hinaus in einem Zwischen- und einem Abschlussbericht nur bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung an das Jobcenter übermittelt. Darüber hinaus werden in aggregierter und anonymisierter Form Daten unter anderem zur Anzahl der Teilnehmenden sowie zur Zielerreichung und Abbrüchen erhoben und an Jobcenter und/oder die zuständigen Behörden übermittelt. Drucksache 21/16163 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Erfolge der Zusammenarbeit werden jährlich fest- und in Sachberichten nachgehalten . c. Welcher Datenaustausch findet diesbezüglich zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter statt? Es findet kein Datenaustausch nach dem Buchstaben c statt. Im Übrigen ist die Nutzung des gemeinsamen IT-Systems von Jobcenter und Agentur durch Berechtigungskonzepte datenschutzrechtlich abgesichert. d. Was sind jeweils die Rechtsgrundlagen für den unter a. bis c. genannten Datenaustausch? Grundlage für die Datenübermittlung nach den Buchstaben a und b sind § 50 Absatz 1 SGB II sowie die Kooperationsvereinbarungen. Für die LLB war bis Ende 2018 darüber hinaus der jeweilige Zuwendungsbescheid der zuständigen Behörde, ab 2019 die im Offenen Verfahren Nummer 2018000285 zustande gekommenen Verträge Grundlage. e. Auf welche Art und Weise werden die Daten wo und wie lange gespeichert? Es werden nur Daten erhoben, die im Rahmen der Beratung für den Beratungsprozess notwendig sind, um den betreffenden Personen helfen zu können. Daten werden in den Beratungseinrichtungen in den dort vorhandenen IT-Systemen gespeichert. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, das geltende Datenschutzrecht zu beachten, dies gilt auch für die Dauer der Datenspeicherung. Bei Jobcenter und der Agentur werden für die Vermittlung erforderliche Sozialdaten gem. §§ 67 b, 67 c SGB X i.V.m. § 50 Absatz 4 S. 1 SGB II und im Rahmen von Archivierungsfristen gespeichert. f. Wie genau werden die Erwerbslosen über die Berichtspflichten der beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls eigene Übermittlungspflichten aufgeklärt? Die Kundinnen und Kunden von Jobcenter werden seitens der Integrationsfachkräfte durch einen Hinweis zur Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 SGB II aufgeklärt. Hierzu bestehen gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spezielle Informationspflichten gegenüber den Betroffenen. Die Beratungsstellen klären die Teilnehmenden ebenfalls im Rahmen der Erklärung zur Übermittlung der Sozialdaten auf und erfragen im Einzelfall eine Schweigepflichtentbindungserklärung . g. Welche Datenschutzvorkehrungen gibt es innerhalb der Arbeitsagentur sowie innerhalb des Jobcenters, um zu gewährleisten, dass nur die jeweils befugten Personen auf die Informationen der jeweiligen Stellen zugreifen? Für das Jobcenter besteht keine Zugriffsmöglichkeit auf Daten der Beratungsstellen. Diese Stellen sind nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich. Das gilt auch für die Übermittlung erforderlicher Daten gemäß § 50 Absatz 1 SGB II an Jobcenter. Daten nach § 50 Absatz 1 SGB II werden per Briefpost nur an die zuständigen Integrationsfachkräfte gesandt. Die Freischaltung im IT-System für die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur und des Jobcenters erfolgt im Übrigen unter der Beachtung der Berechtigungskonzepte (IT-Rollen). h. Welche besonderen Auflagen und Verpflichtungen ergeben sich seit Inkrafttreten der DSGVO? Bitte die Fragen in Buchstaben a. bis h. gesondert beantworten für: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) schreibt in Artikel 12, 13 und 14 vor, dass schon bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bestimmte Informationen den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden müssen. Grundsätzlich wird dazu durch die Agentur für die Jobcenter auf die Veröf- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16163 5 fentlichung im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/datenerhebung verwiesen. So müssen der betroffenen Person nach Artikel 13 DSGVO (Direkterhebung bei der betroffenen Person) etwa der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, die Speicherungsdauer sowie ihre Rechte nach der DSGVO auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung und so weiter mitgeteilt werden. Vergleichbares gilt für die Informationspflichten nach Artikel 14 DSGVO (Erhebung nicht bei der betroffenen Person, sondern bei Dritten). Diese Informationen liegen in den Eingangszonen zu Einsichtnahme vor, des Weiteren können die Kundinnen und Kunden per QR-Code die entsprechenden Seiten im Internet aufrufen. Den Kundinnen und Kunden steht – wie bisher grundsätzlich auch schon – ein umfangreiches Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 DSGVO über die durch die Bundesagentur für die Jobcenter verarbeiteten Daten zu. Die Auskunft muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilt werden (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO). Diese Frist kann gem. Artikel 12 Absatz 3 S. 2 DSGVO um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Artikel 16 DSGVO sieht das Recht auf Berichtigung, Artikel 17 das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden “), Artikel 18 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Artikel 20 das Recht auf Datenübertragbarkeit vor. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO Verantwortlichen bestimmt sich insbesondere nach Artikel 6 DSGVO. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (so etwa Gesundheitsdaten ) ist Artikel 9 DSGVO zu beachten. Aus Artikel 33 und Artikel 34 der DSGVO ergibt sich, dass die Meldepflicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht mehr auf besondere Arten von personenbezogenen Daten beschränkt ist wie nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO(vergleiche §§ 83 a, 67 Absatz 12 SGB X a.F.), sondern nunmehr alle personenbezogenen Daten umfasst. Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die Bundesagentur, hier der verantwortliche Datenschutzbeauftragter der Bundesagentur, innerhalb von 72 Stunden nach dem Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) zu melden, sofern ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Kundeninnen und Kunden besteht (Artikel 33 Absatz 1 S. 2 DSGVO). ha. Stellen, die minderjährige Kinder betreuen, Der Anwendungsbereich des Artikels 8 DSGVO ist im Bereich der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit bereits nicht eröffnet. Nach der Überschrift des Artikels 8 DSGVO sowie den Ausführungen des Erwägungsgrundes 38 der DSGVO gelten diese Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere für Werbezwecke (vergleiche EG 38 Satz 2 DSGVO). Nach der Definition in Artikel 4 Nummer 25 der DSGVO i.V.m. Artikel 1 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2015/1535 wird unter „Dienst der Informationsgesellschaft“ jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung verstanden, was bei der Berufsberatung der BA nicht der Fall ist. Nach EG 38 Satz 3 DSGVO sollte im Übrigen die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein. Selbst wenn der Anwendungsbereich des Art. 8 DSGVO eröffnet wäre und man dem Artikel 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 DSGVO einen allgemeinen Rechtsgrundsatz entnehmen wollte, so enthält dessen Satz 3 eine Ausnahmeregelung, die es dem nationalen Gesetzgeber ermöglicht, nach unten von der Altersgrenze abzuweichen, aber nicht unter die Vollendung des 13. Lebensjahres zu gehen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber in § 36 SGB I Gebrauch gemacht, der unverändert fortbesteht und damit Drucksache 21/16163 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 die Altersgrenze für die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit auf 15 Jahre festsetzt. Voraussetzung ist die Einsichtsfähigkeit des jungen Menschen. hb. Stellen, die behinderte Kinder betreuen, hc. Stellen, die die häusliche Pflege von Angehörigen durchführen, hd. Schuldnerberatungen, he. psychosoziale Betreuungsstellen, hf. Suchtberatungen, hg. Lebenslagenberatungen, hh. Jugendämter, hi. sonstige Stellen, die nicht von ha. bis hh. erfasst sind. Alle Stellen nach § 16 a SGB II wie auch die Jugendämter haben neben den für sie geltenden Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung die für sie geltenden speziellen nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Im Bereich der Zusammenarbeit mit den Jugendämtern findet der Austausch von Informationen darüber hinaus grundsätzlich mit Einwilligung und in der Regel auch in Anwesenheit der Betroffenen statt, mit dem Ziel, Unterstützung für die Betroffenen aus den verschiedenen Unterstützungssystemen besser zu koordinieren. Im Übrigen: Entfällt . i. Welche dieser Stellen darf Daten über Diagnosen oder medizinische Sachverhalte erheben? Soweit dies nicht zulässig ist, von welchen Stellen dürfen solche Daten dann erhoben werden? Die Lebenslagenberatung zielt auf die Bearbeitung, die Unterstützung, die Bewältigung und den Abbau von psychosozialen Problemlagen, die die Vermittlung in Arbeit behindern und die nicht auf einem diagnostizierten Krankheitsbild beruhen. Während der Suchthilfeberatung können auch Daten zu Diagnosen oder medizinischen Sachverhalten bekannt werden. Solche Daten werden jedoch nicht gezielt erhoben. Medizinische Diagnosen, die im Rahmen von Jugendhilfeleistungen bekannt werden, sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht Bestandteil der Akte und werden mit besonderem Schutz gesondert aufbewahrt. j. Wie wird sichergestellt, dass nur erforderliche Daten und nicht im Rahmen von Fragebögen Daten auf Vorrat und prophylaktisch zur Ausforschung erhoben werden? Die Berichtspflichten im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen und Verträge stellen sicher, dass nur die notwendigen Daten erhoben werden. Die Übermittlung von weiteren Daten erfolgt regelhaft nur im Einverständnis mit den Kundinnen und Kunden . Im Übrigen siehe Antwort zu 4. h. k. Inwieweit unterliegen Personen, die bei den oben genannte Stellen arbeiten, der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des § 203 StGB und welche Auswirkungen hat die Verschwiegenheitspflicht auf etwaige Berichtspflichten? Diverse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen nach § 16 a SGB II unterliegen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB. Vertrauliche Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgetauscht. Darüber hinaus werden Daten nach § 16 a Nummern 2 – 4 SGB II nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen ausgetauscht und Berichte an Jobcenter übermittelt. Berichte an die zuständigen Behörden erfolgen stets nur in aggregierter Form. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16163 7 5. Auch die Jugendberufsagenturen haben vielfältige Kontakte zu anderen Stellen, unter anderem auch zu Jugendämtern. Welche Besonderheiten ergeben sich hier gegenüber den in Ziffer 4. aufgeworfenen Fragen? SGB-II-Kundinnen und -Kunden in der Jugendberufsagentur (JBA) haben ebenfalls Zugang zu den oben beschriebenen §-16a-Leistungen. Die Daten verbleiben innerhalb des jeweiligen Rechtskreises der JBA und werden nicht an die anderen Partner der JBA übermittelt. Sollte ein rechtskreisübergreifender Austausch unter den Partnern der JBA stattfinden, so findet dieser nur im Beisein des Betroffenen selbst oder auf Basis einer vorliegenden Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden statt. Diese Einverständniserklärung muss auch vorliegen für Kontakte zu anderen Beratungsstellen außerhalb der JBA oder anderen Diensten des Bezirksamtes. Ansonsten gelten die DGSVO sowie die Bestimmungen aus den Sozialgesetzbüchern . 6. Welche Bedenken gibt es aus Sicht von Senat beziehungsweise zuständiger Behörde hinsichtlich der Ausformung von Arbeitsagenturen und Jobcentern zu „Supersozialleistungsträgern“, die sich unter dem Aspekt der Eingliederung in Arbeit für sämtliche bei Erwerbslosen auftretenden Problemlagen für zuständig erklären? Wo sind aus Sicht von Senat beziehungsweise zuständiger Behörde die Grenzen? Die Zusammenarbeit ist im SGB II, hier insbesondere den §§ 1 und 16 a SGB II, angelegt und wird vonseiten der zuständigen Behörde auch ausdrücklich unterstützt, siehe Vorbemerkung. Ansonsten hat sich der Senat hiermit nicht befasst.