BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16178 21. Wahlperiode 19.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 12.02.19 und Antwort des Senats Betr.: IS-Anhängerin aus Hamburg will zurück nach Deutschland Am 7. Februar 2019 berichtete die „Hamburger Morgenpost“ über den Fall der E. F. aus Hamburg.1 Die 28-jährige Russlanddeutsche war Mitte der 2000er-Jahre zum Islam konvertiert, nachdem sie ihren späteren Lebensgefährten , den Türken S. E., kennengelernt hatte. Innerhalb kurzer Zeit durchlebte E. F. daraufhin eine tiefreichende Radikalisierung und wurde schließlich zu einer militanten Salafistin. S. E. wiederum hatte sich zunächst als Kleinkrimineller in Hamburg verdingt und wurde gegenüber E. F. wiederholt gewalttätig. Eine Anklage wegen versuchten Mordes infolge einer Schießerei veranlasste S. E. schließlich zur Ausreise in die Türkei, wohin er 2012 gemeinsam mit E. F. aufbrach. Von dort aus setzte sich das Paar nach Syrien zum IS ab, wo S. E. 2014 erschossen wurde, während E. F. zwei Kinder gebar. Als Mitglied der Terrormiliz hatte die Hamburgerin mehrmals aktiv über das Internet um Anhänger geworben und war dazu sogar mit einem Sturmgewehr vor die Kamera getreten. Den gemeinsamen Sohn mit S. E. wollte sie indes zum „besten Kämpfer und Diener Allahs“ erziehen. Seit 2017 befindet sich E. F. in einem Lager nahe der türkischen Grenze. Da der IS militärisch nahezu besiegt ist, möchte sie nun gern nach Hamburg zurückkehren , wofür ihre Mutter seit geraumer Zeit verstärkt in den Medien wirbt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann ist E. F. erstmals nach Deutschland eingereist? 2. In welchem Land ist E. F. geboren? 3. Wann hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten? 4. Welche Staatsbürgerschaft hatte E. F. zuvor gehabt? 5. Hatte E. F. nach ihrer Einbürgerung noch eine weitere Staatsbürgerschaft ? 6. Seit wann ist E. F. dem Senat als Salafistin bekannt? 7. Wann beziehungsweise auf welchem Wege hat der Senat erstmals von ihrer Ausreise erfahren? 8. War E. F. vor ihrer Ausreise bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ? Falls ja, wann beziehungsweise inwiefern? 1 „Hamburgerin bei der Terrormiliz. Das FBI jagt meine Tochter“. „Hamburger Morgenpost“. 7.2.2019. Drucksache 21/16178 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 9. Ist es infolgedessen zu Verurteilungen gekommen? Falls ja, bitte den Zeitpunkt, das zugrunde liegende Delikt sowie das verhängte Strafmaß nennen. 10. Seit wann hat der Senat Kenntnis von einer IS-Mitgliedschaft der E. F.? 11. Welche Informationen liegen dem Senat hierzu vor? 12. Ist dem Senat bekannt, ob E. F. salafistische Moscheen in Hamburg besucht hatte beziehungsweise inwiefern sie in die salafistische Szene eingebunden war? 13. Gibt es Zeugenaussagen, die E. F. wegen ihrer Tätigkeit beim IS belasten ? 14. Wie viele Propagandavideos hat E. F. nach Kenntnis des Senats für den IS produziert und veröffentlicht? 15. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise wie viele Personen aus dem Umfeld der E. F. ebenfalls aus Hamburg zum IS gereist sind? Falls ja, um wen handelt es sich dabei und wann sind diese Ausreisen erfolgt? Aufgrund des dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde seitens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit den Ermittlungen wurde das Bundeskriminalamt betraut. Soweit die Fragen Inhalte dieses Verfahrens berühren, muss von einer Beantwortung abgesehen werden, da die Tätigkeit des GBA außerhalb des Kontrollrechts der Hamburgischen Bürgerschaft liegt; zudem würden Auskünfte über dieses laufende Verfahren die Ermittlungen gefährden. Darüber hinaus hat der Senat vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen keine rechtliche Grundlage, personenbezogene Daten zu übermitteln. 16. Wie viele Konvertitinnen sind nach Informationen des Senats bis heute aus Hamburg nach Syrien ausgereist? 17. Wie viele Frauen sind bis heute aus Hamburg nach Syrien ausgereist? 18. Wie viele von ihnen sind mittlerweile unter den nachfolgend genannten Umständen zurückgekehrt? a) Selbstständig b) Mithilfe deutscher Behörden Konvertitinnen sind kein Ordungskriterium des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 19. bis 23. und Drs. 21/16149. 19. Wird der Fall von E. F. künftig in der unlängst gegründeten „Zentralstelle Staatsschutz“ behandelt werden? 20. Hat der Generalstaatsanwalt bereits Anklage gegen E. F. erhoben? Falls ja, wie lautet diese? Falls nein, ist dies für die Zukunft geplant? 21. Hat die kurdische Autonomiebehörde wegen E. F. bereits Kontakte zu deutschen Behörden aufgenommen? Falls ja, wie oft, wann beziehungsweise worum ging es dabei? 22. Wie haben die konsultierten deutschen Behörden darauf reagiert? 23. Werden seitens deutscher Behörden Versuche unternommen, E. F. und ihre beiden in Syrien geborenen Kinder nach Deutschland zu holen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16178 3 Fall ja, wie sehen diese Versuche aus, welche Maßnahmen sind hierzu bereits ergriffen worden und wie weit sind die entsprechenden Verhandlungen bislang vorangekommen? Siehe Antwort zu 1. bis 15. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Bundeskriminalamt und dem Auswärtigen Amt.