BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16229 21. Wahlperiode 22.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 14.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Kontrolle und Bußgeldaufkommen der Dieselfahrverbote In der Drs. 21/14250 gab der Senat an, dass es bis zum 01. August 2018 noch überhaupt keine Tatbestände gab, die sich auf die Missachtung des Dieselfahrverbotes bezogen, obwohl die Dieselverbotszonen zu diesem Zeitpunkt schon seit zwei Monaten bestanden. Im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 11.09.2018 seien dann 36 Verstöße gegen das Fahrverbot festgestellt worden , also im Schnitt weniger als ein Verstoß pro Tag. Eine statistische Auswertung eingegangener Bürgeranfragen zu den Fahrverboten, hieß es weiter , würde Anfang 2019 erfolgen. Um in die Auswirkungen der Fahrverbote besser einschätzen zu können, ergeben sich einige Wiederholungsfragen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Wie viele Bürgerbeschwerden, Klagen oder vergleichbare Eingaben hat es in Bezug auf die umgesetzten Fahrverbote bisher gegeben? Den zuständigen Behörden liegen aus dem Jahr 2018 insgesamt 301 Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern mit Bezug zu Diesel-Durchfahrtsbeschränkungen in Hamburg vor. Klagen in diesem Zusammenhang sind bei der BUE nicht eingegangen. Bei der Polizei ist ergänzend zu den bereits in der Drs. 21/14250 ausgeführten Sachverhalten im Sinne der Fragestellung ein Antrag eines Schulelternrates einer in dem Bereich gelegenen Schule auf Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der als Umgehungsstrecke für die Dieseldurchfahrtsbeschränkung in der Stresemannstraße ausgewiesenen Augustenburger Straße registriert. Darüber hinaus liegen der Polizei Beschwerden im Sinne der Fragestellung nicht vor. Das Bezirksamt Altona hat insgesamt bisher drei Eingaben zum Thema „Dieselfahrverbote “ erhalten. 2. Gab es seit der Senatsantwort auf Drs. 21/14250 weiter Kosten für Aufbau und Instandhaltung der Hinweisbeschilderung, Informationsveröffentlichungen und „Werbemaßnahmen“ für die umgesetzten Fahrverbote ? Falls ja, in welcher Höhe? Auf welche Summe belaufen sich nunmehr die Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit den Fahrverboten entstanden sind? Für die Beschilderung sind seit der Drs. 21/14250 weitere Kosten in Höhe von 46 344 Euro entstanden, sodass die Gesamtkosten für die Beschilderung 449 064 Euro betragen. Im Übrigen siehe Drs. 21/14250. Drucksache 21/16229 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie oft wurde in den Bereichen der Dieselfahrverbote seit dem 11.09.2018 deren Einhaltung überprüft? In welchem Rahmen/Umfang geschah dies? Welcher zeitliche und personelle Aufwand wurde für diese Kontrollen geleistet? Die Überwachung von Verkehrsvorschriften ist fester und regelmäßiger Bestandteil der allgemeinpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Einsatzkräfte des täglichen Dienstes der Wachdienstgruppen und der Dienstgruppen operative Aufgaben führen regelmäßig Kontrollen zur Einhaltung der Dieseldurchfahrtsbeschränkungen durch und ahnden festgestellte Verstöße konsequent. Darüber hinaus haben die örtlich zuständigen Polizeikommissariate (PK) 16 und PK 21 im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 17. Februar 2019 an acht Tagen insgesamt zehn Schwerpunkteinsätze mit insgesamt 67 eingesetzten Beamten und 297 geleisteten Personalstunden im Sinne der Fragestellung durchgeführt. 4. Wie hoch sind die Einnahmen durch verhängte Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Dieselfahrverbot seit dem 11.09.2018? Unabhängig vom Tattag beziehungsweise vom Zugang der Anzeige wurden seit 11. September 2018 bis einschließlich 14. Februar 2019 zu den Auffangtatbestandnummern des Dieselfahrverbotes Einnahmen in Höhe von 4 557 Euro verzeichnet. 2018 2019 Gesamt September Oktober November Dezember Januar Februar 682,00 € 1 094,00 € 735,50 € 543,50 € 1 035,50 € 466,50 € 4 557,00 € 5. Gab es Situationen, in denen der HVV oder andere Teilbereiche der Stadtverwaltung beziehungsweise städtischer Tochterunternehmen mit Fahrzeugen die Verbotszonen befahren mussten, die dafür nicht zugelassen waren? Falls ja, wie oft und aus welchen Gründen? Aufgrund der rechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Anliegerverkehren ist das Befahren der Bereiche für Dieselfahrzeuge der Stadtverwaltung beziehungsweise städtischer Tochterunternehmen auch unterhalb der Euro VI zulässig, soweit sie hier konkrete Aufgaben erfüllen, zum Beispiel Fahrzeuge der Stadtreinigung zur Müllentsorgung , Fahrzeuge der Versorgungsunternehmen aber auch Fahrten von Fahrzeugen in verschiedensten anderen dienstlichen Zusammenhängen wie beispielsweise der Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen oder zu Vermessungsarbeiten. Darüber hinaus sind Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr hier nicht beschränkt. Alle im Linienverkehr befindlichen Busse unterliegen nicht dem Fahrverbot. Leerfahrten mit Bussen dafür nicht zugelassener Euronorm-Klassen sind gemäß interner Anweisungen bei der Hamburger Hochbahn AG und der Verkehrsbetriebe Hamburg- Holstein GmbH bis auf Weiteres über den gesperrten Abschnitt der Max-Brauer-Allee nicht mehr zulässig. Eine im Sinne der Fragestellung differenzierte Statistik wird dabei nicht erfasst.