BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16237 21. Wahlperiode 22.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 14.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Begleitendes Coaching im Rahmen des Teilhabechancengesetzes (THCG) – Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Das THCG sieht vorbereitend und begleitend zur Eingliederung von Langzeiterwerbslosen vor, dass sie an einem ganzheitlichen Coaching teilnehmen . Das Instrument ist nicht neu. Es wurde bereits im Rahmen von anderen Arbeitsmarktprogrammen eingesetzt. In der Gesetzesbegründung sind die Inhalte des Coachings sehr genau beschrieben. Darunter können etwa auch die Beratung der Bedarfsgemeinschaft, die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Krisenintervention fallen. Es können verschiedene Kompetenzen, unter anderem auch persönliche Kompetenzen, wie Selbsteinschätzung, Offenheit, Wertehaltung und Empathie gefördert werden. Das alles sind tief in Persönlichkeitsrechte eingreifende Inhalte, die einerseits ein Vertrauensverhältnis voraussetzen, andererseits strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit dem Teilhabechancengesetz wurden zum 01.01.2019 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die zwei neuen Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen “ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§16 i SGB II) eingeführt. Die neuen Instrumente bieten für langzeitarbeitslose Menschen neue Wege in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Teilhabechancen nicht nur auf dem sozialen , sondern auch auf dem ersten Arbeitsmarkt. Anders als bisher spielen im Kontext des Teilhabechancengesetzes die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse keine Rolle mehr. Beschäftigungsverhältnisse können und sollen bei allen Arten von Arbeitgebern eingerichtet werden, wobei der Fokus des Gesetzgebers klar auf dem ersten Arbeitsmarkt liegt. Diese neue Ausrichtung, für die sich der Senat im Gesetzgebungsverfahren auf allen Ebenen eingesetzt hat, bietet viele Vorteile. So ist sichergestellt, dass die Tätigkeiten sinnvoll sind und gebraucht werden; private und öffentliche Arbeitgeber des 1. Arbeitsmarktes können auch über das Ende der Förderung hinaus Perspektiven anbieten. Damit dies gelingt und um die notwendige Akzeptanz auf Arbeitgeberseite sicherzustellen , sieht das Teilhabechancengesetz umfangreiche Unterstützungsmechanismen für die geförderten Beschäftigten und die Arbeitgeber vor. Einer dieser Mechanismen ist das die geförderte Beschäftigung begleitende Coaching als integraler Bestandteil der neuen Instrumente nach §§ 16 e, i SGB II. Das Coaching soll die Beschäftigten und ihre Angehörigen (Bedarfsgemeinschaften) dabei unterstützen, mit den Herausforderungen und Umstellungen, die die Arbeitsaufnahme nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit mit sich bringen, konstruktiv und mit dem Ziel nachhaltiger Stabilisierung umzugehen. Das wiederum kann nur gelingen, Drucksache 21/16237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wenn die auf Grundlage von §§ 16 e, i SGB II geförderten Beschäftigten das Coaching als Chance wahr- und als Unterstützung annehmen. Die Voraussetzungen, dass das Coaching für die Beschäftigten, ihre Angehörigen und Familien sowie für die Arbeitgeber ein Gewinn sein wird, sind gut. Das wichtigste Argument für die Akzeptanz der Instrumente nach §§ 16 e, i SGB II ist die ihrer Konstruktion immanente Freiwilligkeit der Inanspruchnahme. Menschen, die sich bewusst und freiwillig für eine öffentlich geförderte Beschäftigung entscheiden, entscheiden sich auch für das Coaching. Für das Coaching wird zudem ausschließlich erfahrenes und qualifiziertes Personal eingesetzt. Schließlich werden die Beschäftigten in die Auswahl der Coaches einbezogen und haben jederzeit die Möglichkeit, Bedenken und Vorbehalte gegenüber Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und dem mit dem Coaching beauftragten Unternehmen zu äußern. Der erforderliche Umfang des Coachings bestimmt sich nach den individuellen Bedarfen der geförderten Beschäftigten und wird seitens des Jobcenters mit den Beschäftigten gemeinsam besprochen, festgelegt und dokumentiert. Zudem wird der Umfang des Coachings an die im Förderverlauf zunehmende Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses bedarfsgerecht angepasst. Sanktionen wegen fehlender Mitwirkung am Coaching kommen nur im Einzelfall bei fortgesetzter grundsätzlicher Weigerung der Beschäftigten und einer daraus folgenden Gefahr für den Erfolg der Maßnahme insgesamt in Betracht. Angesichts der Freiwilligkeit der hier in Rede stehenden Instrumente ist eine solche sanktionsbewährte Konstellation sehr unwahrscheinlich. Auch der Datenschutz ist beim Coaching im Rahmen des Teilhabechancengesetzes in vollem Umfang gewährleistet. Die erforderlichen Sozialdaten werden gemäß §§ 67b, 67c SGB X in der IT-Fachanwendung VerBIS gespeichert. Zu den Datenschutzvorkehrungen im Jobcenter siehe Drs. 21/16163. Das mit dem Coaching beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, strikt auf die Einhaltung des Datenschutzes und auf die Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmenden zu achten. Das Unternehmen ist nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO für die Datenverarbeitung und damit auch für sämtliche Fragen zu den Voraussetzungen gemäß § 203 StGB verantwortlich. Zu Beginn des Coachings werden die Beschäftigten individuell über die Rahmenbedingungen und den Ablauf des Coachings sowie über die in diesem Kontext bestehenden Berichtspflichten und den Datenaustausch zwischen den Coaches und dem Jobcenter aufgeklärt. Der Datenaustausch erfolgt im erforderlichen Umfang gemäß § 50 Absatz 1 SGB II. Vertrauliche Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgetauscht. Erfragt werden nur die für den Einzelfall relevanten Daten. Die im Kontext des Coachings sehr wahrscheinliche Behandlung von sensiblen Themen, die das individuelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Teilnehmenden mittels einer Einwilligungserklärung. Die Einverständniserklärung wird im persönlichen Gespräch zwischen dem betreuenden Personal und den teilnehmenden Personen eingeholt und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Angehörigen und Familien der Beschäftigten können in Fragen, die für die Stabilisierung und Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind, auf freiwilliger Basis einbezogen werden. Voraussetzung ist eine Einwilligungserklärung der Beschäftigten. Auch die Einbeziehung anderer staatlicher Stellen, wie zum Beispiel den Trägern von Kinder- und Jugendhilfe, setzt das schriftliche Einverständnis des Beschäftigten voraus und erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter wie folgt: 1. In § 16e n.F. und § 16i Absatz 4 SGB II heißt es, dass eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden soll. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16237 3 a. Inwieweit besteht für geförderte Langzeiterwerbslose die Möglichkeit , ein Coaching abzulehnen? b. Welche Konsequenzen kann die Ablehnung eines Coachings haben? Inwieweit drohen dann Sanktionen? Inwieweit wird die Zuweisung einer geförderten Beschäftigung von der Bereitschaft zum Coaching abhängig gemacht? c. Inwieweit besteht für geförderte Langzeiterwerbslose ein Wahlrecht hinsichtlich der Person, die das Coaching durchführt? d. Welche Konsequenzen kann die Ablehnung der Person, die das Coaching durchführt, haben? e. Was genau bedeutet „erforderlich“ in diesem Zusammenhang? f. Wer beurteilt die Erforderlichkeit? g. Nach welchen Kriterien wird die Erforderlichkeit festgestellt? h. Wie wird hinsichtlich der Erforderlichkeit Transparenz gegenüber den Geförderten hergestellt? i. Welche Möglichkeiten haben die Geförderten, gegen die Einschätzung der Erforderlichkeit vorzugehen? j. Welche Möglichkeiten haben die Geförderten, gegen die Auswahl der Person, die das Coaching durchführt, vorzugehen? Siehe Vorbemerkung. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit Dritte mit dem Coaching beauftragt. Insofern besteht ein Abhängigkeitsverhältnis und vermutlich eine Rechenschaftspflicht der Coaches. a. Welche Berichtspflichten haben die Coaches gegenüber der Agentur für Arbeit? Wem gegenüber innerhalb der Organisation? Bitte genau darlegen. b. Welche Berichtspflichten haben sie gegenüber dem Jobcenter? Wem gegenüber innerhalb der Organisation? Bitte genau darlegen. c. Welcher Datenaustausch findet diesbezüglich zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter statt? Es besteht keine Berichtspflicht seitens der Coaches gegenüber der Agentur für Arbeit. Zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter findet auch kein Datenaustausch statt. Die Ergebnisse und Inhalte der Betreuung und Begleitung durch das Coaching inklusive Zeitpunkts und Dauer sollen von der betreuenden Person in einem beschäftigungsbegleitenden Eingliederungsplan fortlaufend festgehalten werden. Der Eingliederungsplan wird gemeinsam mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstellt und ist mit der zuständigen Integrationsfachkraft mindestens vierteljährlich zu besprechen . Der Eingliederungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: Personenbezogene Daten Standortanalyse zu beruflichen, persönlichen, gesundheitlichen, finanziellen, familiären und weiteren die Beschäftigungsaufnahme und -fortführung betreffenden Einschränkungen Eingliederungsziel und Zwischenziele (insbesondere Einbindung von kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II, Übergang in ungeförderte Beschäftigung) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) Individuelle Förderung (unter anderem Gründe für die Anpassung der Betreuungsstunden ) Integrationsfortschritte bei Teilnehmenden nach §16i SGB II Drucksache 21/16237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Übergangsmanagement Fortschreibung des Eingliederungsplans/Zwischenziele Zielerreichung (Austritt/Verbleib) Darüber hinaus sind nach Abschluss des Coachings sowie im Falle unzureichender Mitwirkung oder Nichterscheinen Berichte beim Jobcenter einzureichen. d. Was sind jeweils die Rechtsgrundlagen für den unter 2. a. bis c. genannten Datenaustausch? e. Unterliegen Coaches der beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB und welche Auswirkungen hat dies auf den Datenaustausch ? f. Auf welche Art und Weise werden die Daten wo und wie lange gespeichert? g. Wie genau werden die Erwerbslosen über die Berichtspflichten der Coaches sowie gegebenenfalls eigene Übermittlungspflichten aufgeklärt ? h. Welche Datenschutzvorkehrungen gibt es innerhalb der Arbeitsagentur sowie innerhalb des Jobcenters, um zu gewährleisten, dass nur die jeweils befugten Personen auf die Informationen aus den Coachings zugreifen? i. Welche besonderen Auflagen und Verpflichtungen ergeben sich seit Inkrafttreten der DSGVO? Siehe Vorbemerkung. 3. Es gibt neben dem Coaching zum Beispiel als Leistung nach § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 45 fortfolgende SGB III verschiedene Angebote von Firmen, die Fähigkeitsprofile in verschiedenen Bereichen (beruflich, psychisch, gesundheitlich et cetera) und Screenings von Erwerbslosen erstellen. In einer Leistungsbeschreibung dazu heißt es unter anderem, dass es Ziel des Screenings/Profilings sei, die Teilnehmer/-innen zu durchleuchten. a. Werden seitens Agentur für Arbeit Hamburg und Jobcenter t.a.h. solche Screenings/Profile von Erwerbslosen erstellt beziehungsweise in Auftrag gegeben? Wenn ja, welche genau? b. Werden solche Profile im Rahmen oder im Vorfeld von Maßnahmen nach § 16e oder i SGB II erstellt? Wenn ja, welche genau? c. Welche Verfahren werden genau angewandt (zum Beispiel MELBA, EFL et cetera)? d. Welche Firmen sind damit beauftragt beziehungsweise sollen beauftragt werden? Gemäß § 37 SGB III hat Jobcenter für die Vermittlung erforderliche berufliche und persönliche Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festzustellen. Diese Potenzialanalyse (Profiling) erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Die Erstellung eines Profilings/Screenings zur Feststellung der Stärken und Fähigkeiten im Kontext der Integrationschancen auf dem Arbeitsmarkt kann berufliche, psychische und gesundheitliche Aspekte zum Gegenstand haben und ist eine Methode, die bei der Erstellung eines zielgerichteten Integrationsplanes unterstützt. Entsprechend kann diese Methode in verschiedenen arbeitsmarktpolitischen Angeboten eingesetzt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16237 5 Die Beauftragungen erfolgen im Rahmen des Vergabeverfahrens. Im Rahmen des Vergabeverfahrens beziehungsweise der Zulassung werden auch die konkreten Verfahren durch die jeweiligen Träger mitgeteilt. Hierzu liegen keine Auswertungen oder Statistiken der BA vor. Derzeit führen zum Beispiel die DAA Deutsche Angestellten-Akademie GmbH, SBB Kompetenz gGmbH, BIQ Bildung Innovation Qualifizierung GmbH, die Passage gGmbH Profilings im Rahmen von Maßnahmen durch. Im Übrigen werden keine speziellen Profile in Vorbereitung auf eine Förderung gemäß §§ 16e oder i SGB II erstellt, da das Profiling ergebnisoffen gestaltet ist. e. Werden diese Leistungen ausgeschrieben? aa. Wenn ja, gibt es aktuell Ausschreibungsverfahren für solche Maßnahmen? bb. Ist die Anwendung und Ausschreibung ergänzend zu Maßnahmen nach §§ 16e und i SGB II geplant? cc. Wenn nein, sind solche Maßnahmen Bestandteil des Coachings? Ja. Im Übrigen: entfällt. f. In welchem Umfang sind solche Profilerstellungen oder Screenings datenschutzrechtlich zulässig und in welchem Umfang dürfen Übermittlungen an die Arbeitsagentur und das Jobcenter erfolgen? g. Wie wird sichergestellt, dass nur erforderliche Daten und nicht im Rahmen von Fragebögen Daten auf Vorrat und prophylaktisch zur Ausforschung erhoben werden? Die Datenerhebung erfolgt in erforderlichem Umfang auf gesetzlicher Basis gemäß § 50 Absatz 4 SGB II. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. h. Sind solche Profilerstellungen oder Screenings freiwillig? Wenn nein, was ist die Rechtsgrundlage für zwangsweise Profilerstellungen ? Inwieweit drohen Sanktionen bei Ablehnung? i. Welche Konsequenzen kann die Ablehnung von Profilerstellungen oder Screenings haben, auch wenn sie freiwillig sind? Die notwendigen Screenings/Profilings sind Bestandteil der erforderlichen Mitwirkung gemäß § 60 SGB I, §§ 2 Absatz 1 § 3 Absatz 1 SGB II. Die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines Profilings ist nicht sanktionsbewehrt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 4. Beim Coaching kann es um sehr intime Themen gehen, wie zum Beispiel Umgang mit Geld, Einkauf, Selbstversorgung, Hygiene, Erscheinungsbild oder Freizeitgestaltung. Auch zum Beispiel Selbstbild und Wertehaltung sind sehr persönliche Themen. a. Welche Daten dürfen im Rahmen des Coachings erhoben werden? Inwieweit sind etwa auch Datenerhebungen von Diagnosen oder medizinischen Sachverhalten zulässig? Inwie-weit sind Fragen zu solchen intimen Themen wie eingangs genannt datenschutzrechtlich zulässig? b. Wie wird sichergestellt, dass nur erforderliche Daten und nicht im Rahmen von Fragebögen Daten auf Vorrat und prophylaktisch zur Ausforschung erhoben werden? c. Inwieweit besteht innerhalb des Coachings die Möglichkeit, sich solchen Themen zu verweigern? d. Welche Konsequenzen kann eine Verweigerung haben? Inwieweit drohen Sanktionen? Drucksache 21/16237 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 e. Wie soll angesichts der Berichtspflichten eine vertrauensvolle Atmosphäre hergestellt werden, um über persönliche Themen zu sprechen ? f. Welche Rahmenbedingungen müssten aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde geschaffen werden, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Coaches und Langzeiterwerbslosen zu gewährleisten? 5. Im Rahmen des Coachings kann es auch zur Beratung der Bedarfsgemeinschaft oder der Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kommen. a. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen werden andere Personen der Bedarfsgemeinschaft als die Langzeiterwerbslosen selbst einbezogen? b. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen werden Kinder- und Jugendhilfeträger einbezogen? c. Inwieweit ist es möglich, auch für andere Personen als die Langzeiterwerbslosen selbst solche Beratungen abzulehnen? d. Inwieweit ist es möglich, auch für andere Personen, insbesondere betroffene Jugendliche selbst, solche Unterstützungen abzulehnen? e. Welche Konsequenzen können die Ablehnungen jeweils haben? 6. Wo sehen Senat beziehungsweise zuständige Behörde angesichts all dieser zutiefst die Persönlichkeit ausleuchtenden und zum Teil vielfältige aus verschiedenen Quellen stammende Informationen verknüpfenden Maßnahmen den grundrechtlich gegen staatliche Eingriffe absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung überschritten? 7. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde losgelöst vom Kernbereich eine „Abrüstung“ bei der persönlichen Ausforschung von Erwerbslosen für angebracht? Siehe Vorbemerkung.