BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16240 21. Wahlperiode 22.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 14.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Auslastung des Winternotprogramms 2018/2019 (III) Laut der Antwort des Senats auf die schriftliche kleine Anfrage „Auslastung des Winternotprogramms 2018/2019 (II)“ (Drs. 21/15967), liegt der Anteil der Verweise an die Wärmestube aufgrund mangelnder Mitwirkung bei 67,6 Prozent . Als Grundlage für die geforderte Mitwirkungspflicht wird auf das SOG verwiesen (Abwehr von Gefahren für die Gesundheit). In dessen Sinne seien , so heißt es weiter, Selbstangaben der Betroffenen erforderlich. Auch seien Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu bereits bekannten Familien ein ausreichendes Indiz für Selbsthilfemöglichkeiten betroffener Personen. Gleichzeitig betont der Senat immer wieder den anonymen und niedrigschwelligen Zugang des Winternotprogramms, unabhängig von der Herkunft der Schutzsuchenden (Drs. 21/15968). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat sich wiederholt zu den Zielen und Rahmenbedingungen des Winternotprogramms geäußert, zuletzt mit Drs. 21/15967. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Anfrage teilweise auf Grundlage von f & w fördern und wohnen AöR (f & w): 1. Welche Gründe (zum Beispiel fehlende Ausweispapiere, nicht ausgeführte Arbeitsaufträge) müssen vorliegen, um von einer fehlenden Mitwirkungspflicht zu sprechen? Grundsätzlich werden Personen, die sich hilfesuchend an die Schlafstandorte des Winternotprogramms wenden, dort zunächst aufgenommen. Im Rahmen der nachfolgenden Klärung des Vorliegens einer Gefahrenlage werden die persönliche Lage der Betroffenen und besondere Umstände des Einzelfalls durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Winternotprogramms einbezogen. Als Gründe für Verweise zur Wärmestube kommen grundsätzlich alle bei den Betroffenen liegenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Betracht, die der notwendigen Aufklärung der tatsächlichen Gefahrenlage entgegenstehen. Siehe Drs. 21/15967. 2. Widerspricht die Mitwirkungspflicht der Schutz suchenden Personen nach Erachten des Senats nicht der Anonymität des Winternotprogramms ? Wenn nein, wie ist die Aufnahme/Unterbringung (Erstaufnahme sowie unbefristete Unterbringung im WNP) von Schutz suchenden Personen möglich, sodass Anonymität gewahrt bleibt und gleichzeitig der Tatbestand der Mitwirkungspflicht zu jeder Zeit erfüllt ist/bleibt? Die Aufklärung der Gefahrenlage ist nicht zwingend an die Preisgabe personenbezogener Daten gebunden. Die Aufnahme im Winternotprogramm ist auch mit einem Pseudonym möglich. Drucksache 21/16240 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie wird die Zugehörigkeit zu einer bereits bekannten Familie mit Selbsthilfemöglichkeiten festgestellt und durch wen? Die Familienzugehörigkeit ergibt sich aus den Selbstangaben der Betroffenen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von f & w. 4. Werden im Rahmen der Perspektivberatungen Daten von Personen gespeichert, um so Selbsthilfemöglichkeiten zu identifizieren? Die Dokumentation der Beratungsgespräche folgt den in der Sozialarbeit üblichen Standards. Auch hier basiert die Angabe personenbezogener Daten auf der Freiwilligkeit der beratenen Menschen. 5. Laut Drs. 21/15670 wurden 39 Personen im Anschluss an einer Perspektivberatung in die öffentlich-rechtliche Unterbringung vermittelt. a. Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit von Personen auf einen Platz in der örU nach Feststellung des Anspruchs auf öffentlich -rechtliche Unterbringung? b. Werden Personen nach Feststellung dieses Anspruches kurzfristig in andere Notunterkünfte vermittelt? c. Inwiefern fungieren zum Beispiel das Pik As oder Frauenzimmer in diesem Moment dementsprechend und wie lang sind die anschließenden durchschnittlichen Wartezeiten auf einen Platz in öffentlichrechtlicher Unterbringung? Wird in der Perspektivberatung ein Anspruch auf eine öffentlich rechtliche Unterbringung festgestellt oder ist ein solcher Anspruch nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich, so wird den Anspruchsberechtigten ein vorübergehender Platz im Pik As beziehungsweise im Frauenzimmer zugeteilt. Dort wird erforderlichenfalls der Beratungsprozess fortgesetzt und kurzfristig die Unterbringung in eine öffentlich -rechtliche Unterkunft vermittelt. Die fallbedingt schwankenden Verweilzeiten werden statistisch nicht erfasst, in aller Regel kann aber nach Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen für einen Platz in der öffentlich rechtlichen Unterbringung umgehend eine solche Unterbringung sichergestellt werden.