BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16247 21. Wahlperiode 22.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Ewald Aukes und Michael Kruse (FDP) vom 14.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Digitale Taxi-Dachwerbung Seit Januar 2017 lief ein Test für digitale Dachwerbeträger auf Taxen. Dabei werden auf einem auf dem Dach des Taxis montierten Display GPSgesteuert unterschiedliche Werbungen angezeigt. Seit Mai 2018 ist nach entsprechender Evaluierung durch die Universität Karlsruhe offenbar eine unbefristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO beziehungsweise § 43 BOKraft erteilt worden. Der Bund überprüft gerade die entsprechenden Bundesgesetze und deren Anwendung. „Analoge“ Dachwerbeträger waren in Deutschland und Hamburg seit Beginn der 2000er-Jahre zulässig. Lange blieb jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen ihre Beleuchtung strittig. So gab es noch im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 Urteile des Hamburgischen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts, wonach beleuchtete Dachwerbung unzulässig sei. Anfang des Jahres 2015 wurden erstmals auch beleuchtete Dachwerbeträger in Hamburg zugelassen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) – Rechtsamt – Referat Verkehrsgewerbeaufsicht – hat am 17. Mai 2018 eine Allgemeinverfügung über die Ausnahmegenehmigung nach § 43 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über die Zulassung von digitalen Dachwerbeträgern der TAXi-AD GmbH an Taxen erlassen. Dadurch wird für die im Pflichtfahrgebiet Hamburg ansässigen Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung nach § 47 des Personenbeförderungsgesetz sind, folgende bis zum 31. Mail 2020 befristete Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 BOKraft für Taxen erteilt: Auf dem Dach von Taxen darf Fremdwerbung mittels der digitalen Werbeträger der TAXi-AD GmbH, 22525 Hamburg, durchgeführt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für die digitalen Werbeträger, die auf den Werbeträgern mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes Nummer 30517 vom 6. März 2003 und dem Nachtrag 30517*2 vom 28. Oktober 2011 oder auf vergleichbaren Trägern (zum Beispiel der Firma Thule) angebracht werden und für die eine Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 70 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) des Landesbetriebs Verkehr (LBV) vorliegt. Damit bedarf es für die notwendige Zulassung nach der BOKraft keines besonderen Verfahrens im Einzelfall. Der Bund-Länder-Fachausschuss Technisches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) hat in seiner Sitzung am 18./19.09.2018 eine Regelung der Taxiwerbung in der BOKraft befürwortet und den Bund-Länder-Fachausschuss Personenbeförderung um Befassung Drucksache 21/16247 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gebeten. Darüber hinaus hat der BLFA-TK das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gebeten, eine interne Abstimmung zur Notwendigkeit einer grundsätzlichen wissenschaftlichen Untersuchung zur Werbung an Fahrzeugen mit aktiven, passiven sowie dynamischen Darbietungen auf den Weg zu bringen. Ob die Abstimmung innerhalb des BMVI zwischenzeitlich stattgefunden hat, ist hier nicht bekannt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass Hamburger Taxiunternehmern für den Einsatz beleuchteter beziehungsweise digitaler Dachwerbeträger durch die zuständige Behörde sowohl eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, insbesondere im Hinblick auf Vorgaben des § 49a StVZO, als auch nach § 43 BOKraft unter anderem im Hinblick auf Vorgaben des § 26 Absatz 2 BOKraft erteilt wurde? a. Wenn ja, jeweils wie vielen und welchen Taxiunternehmen wurden die oben genannten Ausnahmegenehmigungen erteilt oder abgelehnt ? b. Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt dann konkret dar? Siehe Vorbemerkung. Darüber hinaus sind an folgende Taxiunternehmen entsprechende Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Absatz 1 StVZO durch den LBV erteilt worden: 1. Taxenbetrieb Mxxxxxx Kxxxxx e.K. 2. Hxxxxx Rxxxx Taxenbetrieb e.K. 3. Taxiunternehmen Uxxxxx Jxxxx 4. Axxxx Taxen 5. Taxibetrieb Sxxxxxxxxx 6. Best Taxi GmbH 7. Taxenbetrieb M. R. Axxxxx 8. Taxibetrieb Pxxxxxxxx Cxxxxxxxxxxxx 9. City Liner 10. Taxibetrieb Uxxxxx Lxxxxxxxx 11. Kxxxxxx Taxen-Hamburg 12. Taxenbetrieb H. Rxxxxxxx 13. Taxiunternehmen R. Lxxxx Txx Gxxxx GBR 14. Taxenbetrieb M. R. Sxxxxxxxxx 15. Kxxx Taxenbetrieb Hamburg 16. Taxi-AD GmbH 17. Taxiunternehmen Uxx Sxxxxxx 18. Taxenbetrieb Mxxxxxx Hxxxxxxx 19. Taxiunternehmen Sxxxxxxx Taxi Hamburg GmbH 20. Taxiunternehmen Felix-Taxen Sxxxxx Hxxxxx 21. Taxiunternehmen OK-Taxi Lxxx Hxxxxx e.K. 22. Taxenbetrieb Bxxxxx 23. Taxibetrieb Uxx Mxxxxxx 24. Taxenbetrieb Exxxx Mxxxxx 25. Dxxxxxxx Gxxxxxx Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16247 3 26. Taxibetrieb Kxxxx Rxxxxxx 27. Kxxxx Dxxxxxxx Taxiunternehmen 28. Taxenbetrieb C. Mxxxxx 29. Taxiunternehmen Exxxxxxx 30. RELLI-Taxi C. Axxxxxxxxxxxx 31. Taxibetrieb Rxxxx Gxxxxxxx 32. Taxiunternehmen Exxxx Wxxxx 2. Taxifahrten führen von Hamburg aus häufig auch in oder durch unmittelbar angrenzende Kommunen der Nachbarbundesländer, wie beispielsweise Norderstedt, Wedel, Wentorf oder Neu-Wulmstorf. Ist vor Erteilung der Ausnahmegenehmigungen das Einvernehmen mit den Nachbarbundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen im Sinne von § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO hergestellt worden? Wenn ja, jeweils wann genau? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die entsprechend erteilten Ausnahmegenehmigungen des LBV gelten nur für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg. 3. Gab es seit entsprechender Zulassung beziehungsweise im Versuchszeitraum für die digitalen Dachwerbeträger oder danach konkrete Vorkommnisse , die zu Gefährdungen, Unfällen oder Personenschäden im Straßenverkehr aufgrund der beleuchteten beziehungsweise digitalen Dachwerbeträger auf Taxen führten? Wenn ja, wie viele und um welche Form der konkreten Vorkommnisse handelte es sich? (Bitte nach Art der Vorkommnisse wie Gefährdungen, Unfälle, Sach-/ Personenschaden et cetera einzeln aufführen.) 4. Gab es in dem Versuchszeitraum oder danach Anzeigen von Verkehrsteilnehmern , die sich durch die digitale Dachwerbung eingeschränkt oder unsicher fühlten? Gab es Anzeigen gegen die beleuchtete Dachwerbung im Allgemeinen? Wenn ja, jeweils wie viele und auf welcher Rechtsgrundlage? (Bitte einzeln aufführen.) Der zuständigen Behörde sind im Rahmen des Testverfahrens keine entsprechenden Vorkommnisse oder Anzeigen bekannt geworden. 5. Sieht der Senat Gründe, die für eine Rücknahme der oben genannten Genehmigungen sprechen? a. Wenn ja, welche? b. Ist seitens des Senats geplant, die oben genannten Genehmigungen wieder zurückzunehmen? 6. Die Betreiberfirma der digitalen Dachwerbeträger hatte zugesagt, eine Kommunikation von öffentlich relevanten Themen (zum Beispiel Katastrophenschutz -Kommunikation) zu ermöglichen. Ist dies erfolgt? a. Wenn ja, mit welchen öffentlich relevanten Themen wurde in welchem Zeitraum geworben? b. Wie wurde dies seitens der Bevölkerung aufgenommen? c. Ist seitens des Senats geplant, auch in Zukunft derartige Themen über die Dachwerbeträger zu bewerben? Welches Budget ist hierfür geplant? Drucksache 21/16247 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 7. Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Dienststelle bekannt, ob das Taxigewerbe die vom Betreiber der digitalen Dachwerbeträger zugesagten Vergütungen erhalten hat? Wenn ja, wie stellt sich der entsprechende Sachverhalt dar? Nein.