BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16250 21. Wahlperiode 22.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 15.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Lebenswerte Stadt – Entwicklung des Baumbestands in Eimsbüttel – Kontrolle der Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen Aus der Antwort des Senats auf Drs. 21/15876 geht hervor, dass Eimsbüttel seit 2015 einen massiven Rückgang an Bäumen erleiden musste. Alleine im öffentlichen Raum wurden in den Jahren 2015 bis 2017 902 Bäume gefällt, für die lediglich 409 Bäume neu gepflanzt wurden – ein Verlust von insgesamt 493 Bäumen. Der Senat räumt ein, dass diese Entwicklung nicht zufriedenstellend ist, vermag aber gleichsam nicht, Pläne des zuständigen Bezirksamts für eine entsprechende Trendumkehr zu konkretisieren. In Anbetracht dieser Gesamtsituation ist eine nachvollziehbare und stringente Politik bezüglich Ersatzpflanzungen gefällter Bäume unabdingbar. Es stellt sich die Frage, inwiefern angeordnete Ersatzpflanzungen durchgeführt wurden und in welchem Umfang Ausgleichszahlungen für nicht erfolgte Ersatzpflanzungen angefallen sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Kontrollen wurden im Zeitraum 2016 – 2018 im Bezirk Eimsbüttel durchgeführt, um die korrekte Einhaltung der geforderten Ersatzpflanzungen zu überprüfen? Bitte soweit möglich nach Stadtteilen oder Regionalbereichen sowie Monat/Jahr aufschlüsseln. a. In wie vielen dieser Fälle wurde eine Nichteinhaltung der geforderten Ersatzpflanzungen festgestellt? Die Kontrollen von Ersatzpflanzungen auf privatem Grund werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung dieser Frage müssten circa 1 000 Vorgänge pro Jahr gesichtet und ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine Fällung auf öffentlichem Grund sieht eine Pflanzung an gleicher Örtlichkeit vor. Diese Ersatzpflanzungen werden durch das Fachamt Management des Öffentlichen Raums des Bezirksamtes beauftragt. Die Kontrollen der beauftragten Ersatzpflanzungen erfolgen im Zuge der regelmäßigen Begehungen. Auch diese werden nicht statistisch erfasst. b. Welche Maßnahmen ergreift das zuständige Bezirksamt im Falle einer Nichteinhaltung? In Fällen der Nichteinhaltung der geforderten Ersatzpflanzungen wird ein Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz zur Herstellung der geforderten Ersatzpflanzungen eingeleitet. Drucksache 21/16250 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Den Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ist zu entnehmen, dass eine Ersatzzahlung anfällt, sollten Ersatzpflanzungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich seien, und dass diese Zahlungen zweckund nach Möglichkeit ortsgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zum Erhalt des Naturhaushalts seien. a. In welchem Umfang fielen seit 2016 Ersatzzahlungen in Eimsbüttel an? Bitte Gesamtsumme pro Haushaltsjahr angeben und, soweit möglich, aufschlüsseln nach Jahr, Stadtteil, Summe der Ersatzzahlungen und Fallzahl der Ersatzzahlungen. In Bezug auf Ersatzzahlungen nach Jahren, Anzahl sowie Summen, stellt sich die Situation in Eimsbüttel wie folgt dar: 2016 – acht Fälle, insgesamt 545 049 Euro, 2017 – 18 Fälle, insgesamt 374 738 Euro, 2018 – 19 Fälle, insgesamt 496 784 Euro. b. Für welche konkreten Projekte wurden diese Ersatzzahlungen zur Finanzierung genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Projekten, Projektort und Jahreszahl. Die Ersatzzahlungen wurden zur Finanzierung folgender Projekte genutzt: 2017 – Streuobstwiese Königskinderweg, 2018 – Herrichtung Retentionsbecken Niendorfer Straße, 2018 – Ökologisches Fachgutachten Kleingärten. 3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob im Sinne der Baumschutzverordnung eine Ersatzpflanzung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist? Wird hierbei zwischen öffentlichem Raum und privatem Grund und Boden unterschieden? 4. Gibt es angesichts des stark rückgängigen Baumbestands in Eimsbüttel Pläne, diese Kriterien abzuändern? Für zu fällende Bäume auf privatem Grund wird vom Antragsteller eine Bilanzierung gefordert, die den zu entnehmenden Baumbestand nach den „Arbeitshinweisen zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften, Stand 01.02.2017“ berücksichtigt, siehe dazu auch: http://www.galk.de/index.php/component/jdownloads/send/42-baumschutzsatzungen/ 382-arbeitshinweise-zum-vollzug-der-baumschutzsatzung-2017. Zudem fließt die Grundstückssituation, wie zum Beispiel Freiflächen und Baumbestand , in die Bewertung ein. Auf öffentlichem Grund ist das Hauptkriterium der vorhandene Platz am Standort. Grundsätzlich werden, sofern es die Standortsituation erlaubt, alle Bäume auf öffentlichem Grund nachgepflanzt. Nur wenn eine Pflanzung dort nicht möglich ist, wird eine Ersatzzahlung erhoben. Die Mittel hierfür werden dann für Naturschutzprojekte, Ausgleichsflächen beziehungsweise für die Rückdrängung von Neophyten eingesetzt. Es gibt derzeit keine Pläne, die Kriterien zu verändern, jedoch sind für das Jahr 2019 durch das zuständige Bezirksamt verstärkt Anstrengungen vorgesehen, dem rückläufigen Trend entgegen zu wirken. Siehe dazu auch Drs. 21/16250.