BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16271 21. Wahlperiode 26.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Geflüchtete aus der Russischen Föderation mit Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG – Abfrage für Februar 2019 Im Dezember 2018 lebten insgesamt 56 269 Flüchtlinge in Hamburg.1 Da die Gesamtzahl in Hamburg untergebrachter Geflüchteter im März 2018 noch 54 511 betragen hatte, lässt sich innerhalb von neun Monaten eine Steigerung von 3,1 Prozent konstatieren. Drs. 21/15811 zufolge ist dieser Zuwachs unter anderem auf 826 Personen (349 Männer und 500 Frauen) aus der Russischen Föderation zurückzuführen, die gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, was sich aus folgender Regelung ergibt: „Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lange leben die 826 Personen mit russischer Staatsbürgerschaft bereits in Deutschland, wie lange in Hamburg? 2. Wie viele von ihnen hatten zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein Visum? 3. Um welche Art von Visa handelte es sich dabei? 4. In wie vielen Fällen lag vor der Einreise eine Aufnahmezusage vor und wie lauteten diese? 5. Im Aufenthaltsgesetz ist unter § 23 Absatz von der „Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ die Rede. In wie vielen Fällen ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus diesem Grund erfolgt? 1 Confer Drs. 21/15811. Seite 2. 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden. Absatz 2. Drucksache 21/16271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Wie sehen solche politischen Interessen in den vorliegenden Fällen konkret aus? Die Frage bitte anhand ausgewählter Beispiele illustrieren. 7. In wie vielen Fällen ist eine Niederlassungserlaubnis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden? 8. In wie vielen Fällen impliziert die erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel? 9. In wie vielen Fällen haben die russischen Staatsbürger freiwillige Angaben über ihre Volkszugehörigkeit gemacht? 10. Welche Volkszugehörigkeiten wurden auf der Grundlage dieser Angaben erfasst? Siehe Drs. 21/13655.